Präambel VO (EU) 2014/1291
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Entscheidung 2000/367/EG(2) der Kommission wurde ein System zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon eingerichtet. Diese Entscheidung gilt unter anderem für Holzwerkstoffe gemäß der Norm EN 13986 sowie für Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915.
- (2)
- Prüfungen belegen, dass diese Produkte bei einer Verwendung als Wand- und Deckenbekleidung eine stabile und vorhersehbare Leistung in Bezug auf ihr Brandschutzvermögen aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Holzdichte und die Dicke der Holzwerkstoffe, Innen- und Außenbekleidungen erfüllen.
- (3)
- Aus diesem Grund sollte für Holzwerkstoffe gemäß der harmonisierten Norm EN 13986 sowie für Innen- und Außenbekleidungen gemäß der harmonisierten Norm EN 14915 angenommen werden, dass sie die in der Entscheidung 2000/367/EG festgelegten Anforderungen der Leistungsklassen für das Brandschutzvermögen erfüllen, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
- (2)
Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.