Anlage F VO (EU) 2014/1299

Verkehrscodespezifische Kapazitätsanforderungen an Bauwerke im Vereinigten Königreich (Nordirland)

Die Mindestkapazitätsanforderungen an Bauwerke sind in Tabelle 40 und Tabelle 41 entsprechend den Verkehrscodes von Tabelle 2 und Tabelle 3 festgelegt. Die Kapazitätsanforderungen sind in Tabelle 41 anhand eines kombinierten Werts festgelegt, der sich aus der RA-Nummer ( „Route Availability” ) und der zugehörigen Höchstgeschwindigkeit zusammensetzt. Die RA-Nummer und die zugehörige Geschwindigkeit sind als ein einzelner kombinierter Wert zu betrachten.

Die RA-Nummer wird durch die Radsatzlast und sich aus dem Radsatzabstand ergebende geometrische Aspekte bestimmt. Die RA-Nummern sind in den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften festgelegt.

Anmerkungen:

Tabelle 40

RA-Nummer — zugehörige Geschwindigkeit (1) (5) [Meilen pro Stunde] — Personenverkehr

Verkehrscode Personenwagen (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen, und Autotransportern) und leichte Güterwagen(2)(3)(6) Lokomotiven und Triebköpfe(2)(4) Diesel- oder elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen(2)(3)(6)
P1 n.r.(11) n.r.(11) Offener Punkt
P2 n.r.(11) n.r.(11) Offener Punkt
P3a (> 160 km/h)

RA1-125

RA2-90

RA7-125(7)

RA8-110(7)

RA8-100(8)

RA5-125(9)

Offener Punkt
P3b (> 160 km/h)

RA1-100

RA2-90

RA8-100(8)

RA5-100(9)

RA3-100
P4a (> 160 km/h)

RA1-125

RA2-90

RA7-125(7)

RA7-100(7)

RA4-125(9)

Offener Punkt
P4b (> 160 km/h)

RA1-100

RA2-90

RA7-100(8)

RA4-100(9)

RA3-100
P5 RA1-75

RA5-75(8)(10)

RA4-75(9)(10)

RA3-75
P6 RA1
P1600 Offener Punkt

Tabelle 41

RA-Nummer — zugehörige Geschwindigkeit (1) (5) [Meilen pro Stunde] — Güterverkehr

Verkehrscode Güterwagen und sonstige Fahrzeuge Lokomotiven(2)(4)(8)
F1 RA8-75 RA7-75
F2 RA7-75 RA7-75
F3 RA5-60 RA7-60
F4 RA4-60 RA5-60
F1600 Offener Punkt

Fußnote(n):

(1)

Der in der Tabelle angegebene Geschwindigkeitswert stellt die Höchstanforderung für die Strecke dar und kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1. (12) niedriger sein. Bei der Überprüfung einzelner Bauwerke einer Strecke ist es zulässig, die Art des Fahrzeugs und die örtlich zulässige Geschwindigkeit zu berücksichtigen.

(2)

Personenfahrzeuge (einschl. Reisezugwagen, Gepäckwagen und Autotransporter), sonstige Fahrzeuge, Lokomotiven, Triebköpfe, diesel- und elektrisch betriebene Triebzüge, Triebfahrzeuge und Triebwagen sind in der TSI LOC&PAS definiert. Leichte Güterwagen sind wie Gepäckwagen definiert, nur dass sie in Zugeinheiten gefahren werden dürfen, die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.

(3)

Die Anforderungen an Bauwerke stehen im Einklang mit Personenwagen, Gepäckwagen, Autotransportern, leichten Güterwagen, Fahrzeugen in diesel- und elektrisch betriebenen Triebzügen sowie Triebfahrzeugen mit einer Länge zwischen 18 m und 27,5 m (konventionelle und Gelenkfahrzeuge) bzw. zwischen 9 m und 14 m (normale Einzelachsen).

(4)

Die Anforderungen an Bauwerke stehen im Einklang mit bis zu zwei aneinander gekoppelten Lokomotiven und/oder Triebköpfen. Die Anforderungen an Bauwerke sind ausgelegt bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 75 mph für bis zu fünf gekoppelte Lokomotiven und/oder Triebköpfe (oder ein Zug aus Lokomotiven und/oder Triebköpfen), sofern diese die entsprechenden Grenzwerte für Güterwagen einhalten.

(5)

Bei der Überprüfung der Kompatibilität einzelner Züge und Bauwerke muss die Grundlage der Überprüfung der Anlage K dieser TSI entsprechen, außer in Fällen, in denen zu diesem Zweck notifizierte nationale technische Vorschriften Änderungen vorsehen.

(6)

Die Anforderungen an Bauwerke stehen im Einklang mit einer über die Länge eines Reisezugwagens/Fahrzeugs gemittelten Durchschnittmasse von 3,0 t/m.

(7)

Es sind nur Fahrzeuge mit 4 Achsen zulässig. Der Abstand der Achsen im Drehgestell muss mindestens 2,6 m betragen. Die über die Länge des Fahrzeugs gemittelte Masse darf 4,6 t/m nicht überschreiten.

(8)

Fahrzeuge mit 4 oder 6 Achsen sind zulässig.

(9)

Triebkopf, nur Fahrzeuge mit 4 Achsen sind zulässig. Schließt auch Lokomotiven ein, wenn der Längenunterschied zwischen Lokomotive und gezogenen Fahrzeugen weniger als 15 % der Länge der gezogenen Fahrzeuge für Geschwindigkeiten über 90 mph beträgt.

(10)

Für den Verkehrscode P5 kann der Mitgliedstaat selbst angeben, ob die Anforderungen an Lokomotiven und Triebköpfe gelten.

(11)

Angesichts des Stands der Betriebstechnik müssen keine harmonisierten Anforderungen festgelegt werden, um für diese Art von Fahrzeugen ein angemessenes Interoperabilitätsniveau für die Verkehrscodes P1 und P2 zu gewährleisten.

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