Anlage H VO (EU) 2014/1299

Lichtraum für das Bahnsystem mit 1520 mm Spurweite

Abbildung 3

Hinweise zu Abbildung 3:

    Alle horizontalen Abmessungen sind ab der Gleismitte zu messen, alle vertikalen Abmessungen sind ab der Schienenoberkante zu messen.

    Linke Seite des Umrisses — Anwendungen für Gleise im Bahnhof, an einem Halt und für Anschlussgleise/Werksgleise (ausgenommen Umriss Ia, Ib, IIa, IIIa),

    Rechte Seite des Umrisses — Anwendungen für Gleise auf freier Strecke.

Anwendung bestimmter Teile des Umrisses:

    1,I — 1, I — Lichtraumumriss für nichtelektrifizierte Gleise,

    1,I — II — III — II — 1,I — Lichtraumumriss für elektrifizierte Gleise — für Gleise auf freier Strecke und für Gleise im Bahnhof und für Anschluss-/Werksgleise, wo nicht mit stehenden Fahrzeugen zu rechnen ist,

    Ia — Ib — IIa — IIIa — Lichtraumumriss für elektrifizierte Gleise — für andere Gleise im Bahnhof und andere Anschluss-/Werksgleise

    Anmerkung: Werte von 1000 mm, 1020 mm, 6900 mm und 6400 mm im Zähler gelten für Fahrleitungssysteme mit Tragseil.

    Werte von 1100 mm, 1120 mm, 6750 mm und 6250 mm im Nenner gelten für Fahrleitungssysteme ohne Tragseil.

    11-10-3 — Lichtraumumriss für Bauwerke und Ausrüstung (außer Tunneln, Brücken, Bahnsteigen, Rampen) an der Außenseite von „Kantengleisen” ;

    9-4a — Lichtraumumriss für Tunnel, Brückengeländer, erhöhte Fahrbahn (Schotterprofil), Böschungsmauern und Geländer an anderen Bauwerken des Unterbaus,

    12-12 — Umriss, bei dem (auf Gleisen zwischen Bahnhöfen oder in Bahnhöfen innerhalb der nutzbaren Gleislänge) keine Vorrichtung darüber (höher) liegen darf, mit Ausnahme von Überdachungen von Bahnübergängen, Induktionsspulen für Lokomotivsignale, Weichenstellmechanismen und deren in der Nähe befindlichen Signal- und Sicherheitseinrichtungen

    14-14 — Umriss eines Gebäudes (oder des Fundaments), von Erdkabeln, Stahlseilen, Rohren und anderen Bauwerken als Eisenbahnbauwerken (mit Ausnahme von Signal- und Sicherheitseinrichtungen)

Für die Nennspurweite von 1520 mm a1 = 670 mm und a2 = 760 mm. Für die Nennspurweite von 1524 mm a1 = 672 mm und a2 = 762 mm.

Abbildung 4

Hinweise zu Abbildung 4: Der Abstand von 760 mm gilt für die Spurweite 1520 mm, der Abstand von 762 mm für die Spurweite 1524 mm.

Abbildung 5

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