Artikel 4 VO (EU) 2014/1300

Sonderfälle

(1) Für die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle gelten im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Interoperabilitätsprüfung die technischen Vorschriften, die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 1. Juli 2015 folgende Informationen:

a)
die in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften;
b)
die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren;
c)
die gemäß Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten beauftragten Stellen, die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle durchführen.

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