Artikel 7a VO (EU) 2014/1300
Erfassung, Pflege und Austausch von Barrierefreiheitsdaten
(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem 16. Juni 2019 entscheidet jeder Mitgliedstaat, welche Stellen für die Erfassung, die Pflege und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Eine solche Verlängerung muss außergewöhnlich, hinreichend begründet und befristet sein. Begründet ist sie insbesondere dann, wenn das Datenerfassungsinstrument und die Betriebsarten, die im Anhang dieser Verordnung genannt sind, nicht zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden und vollständig einsatzbereit sind.
(3) Für jeden Bahnhof gibt es eine für den Austausch der Barrierefreiheitsdaten zuständige Stelle.
(4) Die Erfassung und Konvertierung der Daten wird innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.
(5) Bis zur vollständigen Einsatzbereitschaft der in den Abschnitten 7.2, 7.3 und 7.4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission(1) beschriebenen Architektur für den Datenaustausch besteht der Austausch der Barrierefreiheitsdaten darin, dass diese Daten in die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union betriebene Datenbank zur Barrierefreiheit europäischer Bahnhöfe (ERSAD) eingespeist werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Personenverkehr des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).
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