Anlage P VO (EU) 2014/1300
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Für andere als die in den Tabellen P.1 und P.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission(1) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI, in der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung.Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt
Für die in Tabelle P.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von den in Tabelle P.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung |
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4.2.2.1.1 (1a) | Keine Anforderung | Neue Anforderung mit Angabe der präzisen Position des Griffs |
4.2.2.2 (8) | 4.2.2.2 (8) | Präzisere Formulierung der Anforderung |
4.2.2.3.2 (8) Wird eine Tür (durch einen Fahrgast oder das Zugpersonal) lokal geschlossen, so muss ein Türschließsignal gegeben werden. Das Signal muss mit der Betätigung des Bedienelements beginnen und bis zum Ende des Schließvorgangs andauern. | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
4.2.2.3.2 (11) | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
4.2.2.11.1 (3) In der technischen Dokumentation nach Abschnitt 4.2.12 der TSI LOC&PAS müssen Höhe und Abstand des theoretischen Bahnsteigs angegeben werden, bei denen sich auf geradem, ebenem Gleis zur Mitte der Vorderkante der niedrigsten Stufe des Fahrzeugs ein vertikaler Spalt (δν-) von 160 mm und ein horizontaler Spalt (δh) von 200 mm ergeben. | Keine Anforderung | Neue Anforderung |
5.3.2.6 (1) | 5.3.2.6 (1) | Einschränkung der Möglichkeiten |
5.3.2.8 | 5.3.2.8 | Neue Anforderung in der in Anlage A Index 11 genannten Spezifikation |
6.2.3.3 | Keine Anforderung | Neue Anforderung verweist auf einen bestimmten Standard für den Kontrast |
7.3.2.6. Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg Sonderfall Spanien ( „P” ) | 7.3.2.6. Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg Sonderfall Spanien ( „P” ) für das Netz mit einer Spurweite von 1668 mm | Neue Anforderung für Fahrzeuge für eine Spurweite von 1668 mm |
Anlage G – Türöffnungs- und Türschließsignale | Anlage G – Türöffnungs- und Türschließsignale | Änderung der Messmethode |
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt
Bei den in Tabelle P.2 aufgeführten TSI-Abschnitten gilt die Übereinstimmung mit der bisherigen TSI nicht als Übereinstimmung mit dieser TSI, die ab dem 28. September 2023 gilt. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind ab 28. September 2023 von den in Tabelle P.2 aufgeführten TSI-Anforderungen entsprechend der in jener Tabelle genannten besonderen Übergangsregelung betroffen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
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Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | In Betrieb befindliche Fahrzeuge | |||
Nicht zutreffend |
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1).
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