Artikel 2 VO (EU) 2014/1301

Anwendungsbereich

(1) Die TSI gilt für jedes neue, umgerüstete oder erneuerte Teilsystem „Energie” des Eisenbahnsystems der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(2) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 und Abschnitt 7.2 des Anhangs gilt die TSI für alle neuen Eisenbahnlinien in der Europäischen Union, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.

(3) Diese TSI gilt nicht für die bestehende Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Europäischen Union, die zum 1. Januar 2015 bereits auf allen Strecken oder auf Teilen des Schienennetzes eines Mitgliedstaats in Betrieb genommen wurde, sofern sie nicht Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Abschnitt 7.3 des Anhangs unterliegt.

(4) Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.

(5) Die TSI gilt für Netze mit folgenden Regelspurweiten: 1435 mm, 1520 mm, 1524 mm, 1600 mm und 1668 mm.

(6) Die Meterspur fällt nicht unter diese TSI.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

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