Artikel 11 VO (EU) 2014/1302
(1) Die Entscheidung 2008/232/EG und der Beschluss 2011/291/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Sie gelten jedoch weiterhin für:
- a)
- gemäß der Entscheidung bzw. dem Beschluss zugelassene Teilsysteme,
- b)
- die in Artikel 9 dieser Verordnung genannten Fälle.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.
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