Artikel 2 VO (EU) 2014/1302
(1) Die TSI gilt für das in Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) beschriebene Teilsystem „Fahrzeuge” und bezieht sich auf Fahrzeuge, die in dem in Abschnitt 1.2 des Anhangs beschriebenen Eisenbahnnetz betrieben werden oder betrieben werden sollen und einem der folgenden Typen zuzurechnen sind:
- a)
- Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,
- b)
- Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,
- c)
- Reisezugwagen,
- d)
- Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen.
(2) Die TSI gilt für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf einer oder mehreren der folgenden Regelspurweiten betrieben werden sollen: 1435 mm, 1520 mm, 1524 mm, 1600 mm und 1668 mm (siehe Anhang Abschnitt 2.3.2).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
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