Artikel 9 VO (EU) 2014/1302

Die in den Artikeln 13 bis 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Prüferklärung für Teilsysteme und/oder die in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Typenkonformitätserklärung für neue Fahrzeuge, die gemäß der Entscheidung 2008/232/EG oder dem Beschluss 2011/291/EU ausgestellt wurden, werden als gültig angesehen, bis die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Baumuster-/Entwurfsprüfbescheinigung gemäß der Entscheidung bzw. dem Beschluss erneuert werden muss.

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