Artikel 9 VO (EU) 2014/1303
Die Entscheidung 2008/163/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin
- a)
- für Teilsysteme, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden;
- b)
- für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.
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