Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
3b301 |
— |
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt
Partikel < 50 μm: unter 1 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel: Co(CH3COO)2 × 4H2O
CAS-Nummer: 6147-53-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion.
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger |
— |
— |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.
-
2.
-
Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG(2), 89/656/EWG(3), 92/85/EWG(4) und 98/24/EG(5) des Rates, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates(6) angemessen zu schützen.
-
3.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
15. Juli 2023
|
3b302 |
— |
Cobalt(II)carbonat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt
Cobaltcarbonat: mindestens 75 %
Cobalthydroxid: 3-15 %
Wasser: höchstens 6 %
Partikel < 11 μm: unter 90 %
Charakterisierung der Wirkstoffe
Chemische Formel: CoCO3
CAS-Nummer: 513-79-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion.
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger |
— |
— |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
-
2.
-
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
-
3.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
15. Juli 2023
|
3b303 |
— |
Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt
Partikel < 50 μm: unter 98 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel: 2CoCO3 × 3Co(OH)2 × H2O
CAS-Nummer: 51839-24-8
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion.
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger |
— |
— |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
-
2.
-
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
-
3.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
15. Juli 2023
|
3b304 |
— |
Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Cobalt(II)carbonat mit einem Cobaltgehalt von 1-5 %
Überzugmittel (2,3-3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin)
Partikel < 50 μm: unter 1 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel: CoCO3
CAS-Nummer: 513-79-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion.
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger |
— |
— |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
-
2.
-
Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG und 98/24/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
-
3.
-
Gegebenenfalls obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
|
15. Juli 2023
|
3b305 |
— |
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt
Partikel < 50 μm: unter 95 %
Charakterisierung des Wirkstoffs
Chemische Formel: CoSO4 × 7H2O
CAS-Nummer: 10026-24-1
Analysemethoden
(1)
Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:
- —
-
Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.
Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:
- —
-
Röntgendiffraktion.
Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
- —
-
EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
oder
- —
-
CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.
Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:
- —
-
ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.
|
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger |
— |
— |
1 (insgesamt) |
-
1.
-
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
-
2.
-
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG,92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
-
3.
-
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
- —
-
Cobaltgehalt
- —
-
„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”
-
4.
-
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:
„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”
|
15. Juli 2023
|