ANHANG VO (EU) 2014/131

ANHANG

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
Kennnummer des Zusatzstoffes Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
3b301 Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt

    Partikel < 50 μm: unter 1 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Chemische Formel: Co(CH3COO)2 × 4H2O

    CAS-Nummer: 6147-53-1

    Analysemethoden (1)

      Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:

      Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

      Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

      Röntgendiffraktion.

      Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

      EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

      oder

      CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

      Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

      ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG(2), 89/656/EWG(3), 92/85/EWG(4) und 98/24/EG(5) des Rates, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates(6) angemessen zu schützen.
3.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”

15. Juli 2023
3b302 Cobalt(II)carbonat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt

    Cobaltcarbonat: mindestens 75 %

    Cobalthydroxid: 3-15 %

    Wasser: höchstens 6 %

    Partikel < 11 μm: unter 90 %

    Charakterisierung der Wirkstoffe

    Chemische Formel: CoCO3

    CAS-Nummer: 513-79-1

    Analysemethoden (1)

      Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

      Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

      Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

      Röntgendiffraktion.

      Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

      EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

      oder

      CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

      Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

      ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
2.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
3.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”

15. Juli 2023
3b303 Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt

    Partikel < 50 μm: unter 98 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Chemische Formel: 2CoCO3 × 3Co(OH)2 × H2O

    CAS-Nummer: 51839-24-8

    Analysemethoden (1)

      Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

      Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

      Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

      Röntgendiffraktion.

      Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

      EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

      oder

      CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

      Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

      ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
2.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
3.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”

15. Juli 2023
3b304 Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Cobalt(II)carbonat mit einem Cobaltgehalt von 1-5 %

    Überzugmittel (2,3-3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin)

    Partikel < 50 μm: unter 1 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Chemische Formel: CoCO3

    CAS-Nummer: 513-79-1

    Analysemethoden (1)

      Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

      Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

      Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

      Röntgendiffraktion.

      Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

      EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

      oder

      CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

      Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

      ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG und 98/24/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
3.
Gegebenenfalls obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

15. Juli 2023
3b305 Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt

    Partikel < 50 μm: unter 95 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Chemische Formel: CoSO4 × 7H2O

    CAS-Nummer: 10026-24-1

    Analysemethoden (1)

      Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:

      Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

      Zur kristallographischen Charakterisierung des Zusatzstoffs:

      Röntgendiffraktion.

      Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

      EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

      oder

      CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

      Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

      ISO 13320:2009 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung.

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger 1 (insgesamt)
1.
Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.
2.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Cobaltemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG,92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
3.
Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg im Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.”

4.
Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels:

„Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.”

15. Juli 2023

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