Artikel 1 VO (EU) 2014/1312
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich (1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission(*) fallen.
- 2.
-
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 31 bis 38 angefügt:
- 31. „Endpunkt” (end point):
- die Internetadresse, die zum direkten Aufruf einer von einem Geodatendienst bereitgestellten Operation verwendet wird;
- 32. „Zugangspunkt” (access point):
- eine Internetadresse, die eine detaillierte Beschreibung eines Geodatendienstes enthält, einschließlich einer Liste von Endpunkten, die dessen Ausführung ermöglichen;
- 33. „aufrufbarer Geodatendienst” (invocable spatial data service):
-
alle der folgenden Geodatendienste:
- a)
- ein Geodatendienst, dessen Metadaten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission(**) entsprechen,
- b)
- ein Geodatendienst mit mindestens einem Ressourcenverweis, bei dem es sich um einen Zugangspunkt handelt,
- c)
- ein Geodatendienst, der einer Reihe dokumentierter und öffentlich verfügbarer technischer Spezifikationen entspricht, die die zu seiner Ausführung erforderlichen Informationen enthalten;
- 34. „interoperabler Geodatendienst” (interoperable spatial data service):
- ein aufrufbarer Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VI entspricht;
- 35. „harmonisierter Geodatendienst” (harmonised spatial data service):
- ein interoperabler Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VII entspricht;
- 36. „konformer Geodatensatz” (conformant spatial data set):
- ein Geodatensatz, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
- 37. „Operation” (operation):
- eine von einem Geodatendienst unterstützte Aktion;
- 38. „Schnittstelle” (interface):
- die namentlich aufgeführte Liste von Operationen, die das Verhalten einer Einheit im Sinne der Norm ISO 19119:2005 charakterisiert.
- 3.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Codelisten und Enumerationen für Geodatensätze” . - b)
-
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge I bis IV einem der folgenden Typen angehören:” .
- 4.
-
In Artikel 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
(3) Die Aktualisierungen von Daten werden allen verbundenen Geodatendiensten entsprechend der in Absatz 2 genannten Frist zur Verfügung gestellt.
- 5.
-
Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel eingefügt:
Artikel 14a
Anforderungen an aufrufbare Geodatendienste Die Mitgliedstaaten stellen die Metadaten der aufrufbaren Geodatendienste spätestens am 10. Dezember 2015 im Einklang mit den Anforderungen von Anhang V bereit.
Artikel 14bModalitäten für die Interoperabilität und Anforderungen an die Harmonisierung aufrufbarer Geodatendienste Aufrufbare Geodatendienste im Zusammenhang mit den in mindestens einem konformen Geodatensatz enthaltenen Daten müssen den Anforderungen an die Interoperabilität gemäß den Anhängen V und VI und, wenn durchführbar, den Anforderungen an die Harmonisierung gemäß Anhang VII entsprechen.
- 6.
- Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.
- 7.
- Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt.
- 8.
- Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).
- (**)
Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).
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