ANHANG I VO (EU) 2014/1312
ANHANG V
TEIL A
In vergleichbarer Weise wie in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 werden für die Metadaten von Geodatendiensten die folgenden Schreibkonventionen angewendet. Sofern in der Beschreibung der Metadatenelemente spezifiziert, werden die Wertebereiche mit der in den jeweiligen Tabellen angegebenen Multiplizität verwendet. Jeder Wert eines bestimmten Bereichs wird durch Folgendes bestimmt:- —
eine Kennzahl,
- —
eine Textbezeichnung für den menschlichen Gebrauch, die in die verschiedenen Gemeinschaftssprachen übersetzt werden kann,
- —
eine sprachneutrale Bezeichnung für den EDV-Gebrauch (der in Klammern angegebene Wert) und
- —
als Option eine Beschreibung oder Definition.
- —
Die erste Spalte enthält einen Verweis auf den Absatz des Anhangs, in dem das Metadatenelement oder die Gruppe von Metadatenelementen definiert ist.
- —
Die zweite Spalte enthält den Namen des Metadatenelements oder der Gruppe von Metadatenelementen.
- —
In der dritten Spalte wird die Multiplizität des Metadatenelements festgelegt. Der Ausdruck für die Multiplizität folgt der Notation der vereinheitlichten Modellierungssprache (UML), in der
- —
N bedeutet, dass das Metadatenelement in der Ergebnismenge nur N-mal auftritt;
- —
1..* bedeutet, dass dieses Element in der Ergebnismenge mindestens einmal auftritt;
- —
0..1 bedeutet, dass das Auftreten des Metadatenelements in der Ergebnismenge von Bedingungen abhängt, dass es aber nur genau einmal auftreten kann;
- —
0..* bedeutet, dass das Auftreten des Metadatenelements in der Ergebnismenge von Bedingungen abhängt, dass es aber auch mehrfach auftreten kann.
- —
Bei einer Multiplizität von 0..1 oder 0..* hängt es von der Bedingung ab, ob die Metadatenelemente obligatorisch sind.
- —
Die vierte Spalte enthält eine Bedingung, wenn die Multiplizität des Elements nicht für alle Arten von Ressourcen gilt. Sonst sind alle Elemente obligatorisch.
TEIL B
- 1.
- Kategorie
Angabe des Status des Geodatendienstes bezogen auf die Aufrufbarkeit. Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist wie folgt festgelegt:- 1.1.
- Aufrufbar (invocable)
Der Geodatendienst ist ein aufrufbarer Geodatendienst.- 1.2.
- Interoperabel (interoperable)
Der aufrufbare Geodatendienst ist ein interoperabler Geodatendienst.- 1.3.
- Harmonisiert (harmonised)
Der interoperable Geodatendienst ist ein harmonisierter Geodatendienst.TEIL C
Die neuen Metadaten, die den Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen. Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen. Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch.Verweis | Neues Metadatenelement | Multiplizität | Bedingung |
---|---|---|---|
1 | Kategorie | 0..1 | Obligatorisch für einen aufrufbaren Geodatendienst |
TEIL D
- 1.
- Ressourcenverweis
Das in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadatenelement „Ressourcenverweis” enthält auch alle Zugangspunkte bei dem Anbieter des Geodatendienstes, und diese Zugangspunkte sind eindeutig als solche gekennzeichnet.- 2.
- Spezifikation
Das in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadatenelement „Spezifikation” verweist zudem auf technische Spezifikationen oder enthält technische Spezifikationen (beispielsweise — aber nicht ausschließlich — den technischen Leitfaden für INSPIRE), mit denen der aufrufbare Geodatendienst in vollem Umfang konform ist und die alle erforderlichen (menschen- und gegebenenfalls maschinenlesbaren) technischen Elemente enthalten, die den Aufruf des Dienstes ermöglichen.© Europäische Union 1998-2021
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