Artikel 1 VO (EU) 2014/1316

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.