Artikel 4 VO (EU) 2014/1316
Verlängerung geltender vorläufiger Zulassungen
Die Mitgliedstaaten können geltende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 enthalten, um einen Zeitraum verlängern, der spätestens am 30. September 2016 endet.
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