ANHANG II VO (EU) 2014/1316
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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83 |
Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 Zugangsnummer in der Agricultural Research Culture Collection (NRRL), Peoria, Illinois, USA: B-50405 Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur im International Patent Organism Depositary, Tokio, Japan: FERM BP-8234. |
Entfällt | Mindestkonzentration: 2,0 × 1011 KBE/g | 1. April 2015 | 31. März 2025 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 als mögliches Allergen einzustufen ist. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung von Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses sicher. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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