Artikel 2 VO (EU) 2014/1321

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bezeichnet der Ausdruck

a)
„Luftfahrzeug” eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;
b)
„freigabeberechtigtes Personal” Personal, das für die Freigabe eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente nach Instandhaltungsarbeiten verantwortlich ist;
c)
„Komponente” einen Motor, einen Propeller, ein Teil oder eine Ausrüstung;
d)
„Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit” alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann;
e)
„JAA” die Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ( „Joint Aviation Authorities” );
f)
„JAR” die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ( „Joint Aviation Requirements” );
g)
„Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb” den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen;
h)
„Instandhaltung” eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;
i)
„Organisation” eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Teil einer juristischen Person; eine solche Organisation kann an einem oder mehreren Standorten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässig sein;
j)
„Vorflugkontrolle” die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist;
k)
„ELA1-Luftfahrzeug” eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ii)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
iii)
ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
iv)
ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1000 m3 für Gas-Luftschiffe;

ka)
„ELA2-Luftfahrzeug” eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ii)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
iii)
ein Ballon;
iv)
ein Heißluft-Luftschiff;
v)
ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:

3 % maximales statisches Gewicht,

nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),

konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonet-System und

keine servounterstützte Steuerung;

vi)
ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft);

l)
„LSA-Luftfahrzeug” ein leichtes Sportflugzeug (Light Sport Aeroplane), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)
eine höchstzulässige Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
ii)
eine maximale Strömungsabrissgeschwindigkeit in Landekonfiguration (VS0) von nicht mehr als 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) bei der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und der kritischsten Schwerpunktlage;
iii)
eine maximale Sitzplatzkapazität von nicht mehr als zwei Personen einschließlich des Piloten;
iv)
ein nicht turbinengetriebener Motor mit Propeller;
v)
Kabine ohne Druckausgleich;

m)
„Hauptgeschäftssitz” bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
n)
„Kritische Instandhaltungsaufgabe” eine Aufgabe, bei der der Zusammenbau eines Systems oder eines Teils eines Luftfahrzeugs, Triebwerks oder Propellers oder ein Eingriff in ein solches erfolgt und bei der die Flugsicherheit im Fall einer fehlerhaften Durchführung unmittelbar gefährdet werden könnte;
o)
„Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb” denjenigen Flugbetrieb, der den Anforderungen von Teil-ORO, Abschnitt SPO gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(1) unterliegt;
p)
„Beschränkter Flugbetrieb” den Betrieb von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen für:

i)
Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;
ii)
Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;
iii)
Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission(2) erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;

für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt „beschränkter Flugbetrieb” nicht als gewerblicher Luftverkehrsbetrieb oder gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb;

q)
„Einführungsflug” einen Einführungsflug im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
r)
„Wettbewerbsflug” einen Wettbewerbsflug im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
s)
„Schauflug” einen Schauflug im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
t)
„Harmonisierung von Managementsystemen” den koordinierten Prozess, mit dem im Hinblick auf eine gemeinsame bzw. kohärente Sicherheits- und Konformitätsüberwachung die Managementsysteme von zwei oder mehr Organisationen so abgestimmt werden, dass sie ineinandergreifen und Informationen und Methoden ausgetauscht werden können;
u)
„Technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft)

i)
ein Flugzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

ii)
einen Hubschrauber

zugelassen für eine maximale Startmasse über 3175 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als neun oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

iii)
ein Kipprotor-Luftfahrzeug.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

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