Artikel 8 VO (EU) 2014/1321
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht anzuwenden:
- a)
-
für die Instandhaltung von nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbenmotor mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg und weniger, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden,
bis 28. September 2014 die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:
- —
-
Punkte M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil-M),
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-
Punkte 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145);
- b)
-
für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2016:
- i)
- die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß Punkt 66.A.70 desselben Anhangs zu erteilen.
- ii)
-
die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:
- —
-
Punkte M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil-M),
- —
-
Punkte 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145);
- c)
- für in einem Drittland eingetragene und auf „Dry-Lease” -Basis von Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen sind, angemietete Luftfahrzeuge bis 25. August 2017 die Anforderungen des Anhangs Va.
(2a) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen für Luftfahrzeuge, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen sind, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014(1), ab dem 21. April 2017.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:
- —
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Die Bestimmungen von Punkt M.A.201(f) des Anhangs I gelten für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die von Betreibern eingesetzt werden, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, bei denen es sich nicht um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen handelt, sowie für gewerbliche Ausbildungsorganisationen;
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-
die Bestimmungen von Punkt M.A.201(h) des Anhangs I gelten für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die von Betreibern eingesetzt werden, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, bei denen es sich nicht um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen handelt, sowie für gewerbliche Ausbildungsorganisationen;
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die Bestimmungen von Punkt M.A.306(a) des Anhangs I gelten für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, und für Luftfahrzeuge, die von Betreibern eingesetzt werden, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt;
- —
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die Bestimmungen von Punkt M.A.801(c) des Anhangs I gelten für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen und nicht von gewerblichen Ausbildungsorganisationen eingesetzt werden;
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die Bestimmungen von Punkt M.A.803(b) des Anhangs I gelten für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg und darunter, Segelflugzeuge, Motorsegler oder Ballone, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder Betreibern, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, oder gewerblichen Ausbildungsorganisationen eingesetzt werden;
- —
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die Bestimmungen von Punkt M.A.901(g) des Anhangs I gelten für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder Betreibern, für die ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für gewerblichen Betrieb vorschreibt, oder gewerblichen Ausbildungsorganisationen eingesetzt werden.
(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Bezüglich der Fristen in den Punkten 66.A.25, 66.A.30 und Anlage III von Anhang III (Teil-66) im Zusammenhang mit Prüfungen des Grundwissens, der grundlegenden Erfahrung, den theoretischen Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, den praktischen Lehrgängen und der Bewertung, den Musterprüfungen und der Ausbildung am Arbeitsplatz, die vor der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 abgeschlossen wurden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 angewendet wurde.
(5) Die Agentur legt der Kommission eine Stellungnahme vor einschließlich Vorschlägen für ein einfaches und angemessenes System der Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist.
(6) Abweichend von Absatz 1
- a)
- dürfen zuständige Behörden oder gegebenenfalls Betriebe bis zum 31. Dezember 2015 Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlage III von Anhang I (Teil-M) oder Anlage II und Anlage III von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die vor dem 27. Juli 2015 in Kraft war, weiterhin erteilen.
- b)
- Vor dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen/Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.
(7) Abweichend von Absatz 1 finden für Flugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 5700 kg und darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind und nicht für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, die Punkte M.A.201(g)(2) und (g)(3) von Anhang I (Teil-M) ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).
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