ANHANG I VO (EU) 2014/1321

(Teil-M)

INHALT

M.1

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES M.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT M.A.201 Verantwortlichkeiten M.A.202 Meldung von Ereignissen UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm M.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen M.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen M.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs M.A.306 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs M.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN M.A.401 Instandhaltungsunterlagen M.A.402 Durchführung der Instandhaltung M.A.403 Mängel am Luftfahrzeug UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN M.A.501 Klassifizierung und Einbau M.A.502 Instandhaltung von Komponenten M.A.503 Lebensdauerbegrenzte Teile und laufzeitüberwachte Komponenten M.A.504 Trennung von Komponenten UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSORGANISATION M.A.601 Geltungsbereich M.A.602 Antrag M.A.603 Umfang der Genehmigung M.A.604 Handbuch der Instandhaltungsorganisation M.A.605 Einrichtungen M.A.606 Anforderungen an das Personal M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal M.A.608 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge M.A.609 Instandhaltungsunterlagen M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung M.A.611 Instandhaltungsnormen M.A.612 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge M.A.613 Freigabebescheinigung für Komponenten M.A.614 Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.615 Rechte der Organisation M.A.616 Innerbetriebliche Prüfung M.A.617 Änderungen bei der genehmigten Instandhaltungsorganisation M.A.618 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung M.A.619 Beanstandungen UNTERABSCHNITT G — ORGANISATION ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.701 Geltungsbereich M.A.702 Antrag M.A.703 Umfang der Genehmigung M.A.704 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.705 Einrichtungen M.A.706 Anforderungen an das Personal M.A.707 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.709 Dokumentation M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.711 Rechte der Organisation M.A.712 Qualitätssicherungssystem M.A.713 Änderungen bei der genehmigten Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.714 Führen von Aufzeichnungen M.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung M.A.716 Beanstandungen UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) M.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge M.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines M.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union M.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis M.A.907 Beanstandungen ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES M.B.101 Geltungsbereich M.B.102 Zuständige Behörde M.B.103 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen M.B.104 Führen von Aufzeichnungen M.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT M.B.201 Verantwortlichkeiten M.B.202 Mitteilungen an die Agentur UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.B.301 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm M.B.302 Ausnahmen M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen M.B.304 Widerruf und Aussetzung M.B.305 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSORGANISATION M.B.601 Antrag M.B.602 Erstgenehmigung M.B.603 Erteilung der Genehmigung M.B.604 Fortdauernde Aufsicht M.B.605 Beanstandungen M.B.606 Änderungen M.B.607 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung UNTERABSCHNITT G — ORGANISATION ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.B.701 Antrag M.B.702 Erstgenehmigung M.B.703 Erteilung der Genehmigung M.B.704 Fortdauernde Aufsicht M.B.705 Beanstandungen M.B.706 Änderungen M.B.707 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde M.B.902 Beurteilung von Empfehlungen M.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union M.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis M.B.907 Beanstandungen Anlage I – Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage II — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 Anlage III — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15 Anlage IV — System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F Anlage V — Zulassung als Instandhaltungsorganisation nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F — EASA-Formblatt 3-MF Anlage VI — Zulassung als Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G — EASA-Formblatt 14-MG Anlage VII — Komplexe Instandhaltungsaufgaben Anlage VIII — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer

M.1

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:
1.
für die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzelner Luftfahrzeuge und die Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit die Behörde, die vom Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem die Eintragung erfolgte,
2.
für die Aufsicht über einen Instandhaltungsbetrieb wie in Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) angegeben,

i)
die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat,
ii)
die Agentur, wenn sich der Betrieb in einem Drittland befindet,

3.
für die Genehmigung eines Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms (aircraft maintenance programme, im Folgenden „AMP” ) eine der folgenden Behörden:

i)
die von dem Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs benannte Behörde;
ii)
sofern der Eintragungsmitgliedstaat vor Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms dem zustimmt, eine der folgenden Behörden:

a)
die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder, falls der Betreiber keinen Hauptgeschäftssitz hat, von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber niedergelassen oder ansässig ist, benannte Behörde;
b)
die Behörde, die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder für die Aufsicht über die Organisation, mit der der Eigentümer einen eingeschränkten Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen hat, zuständig ist.

4.
für die Aufsicht über ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M):

i)
die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem diese Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
ii)
die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
iii)
die Agentur, wenn sich die Organisation in einem Drittland befindet.

ABSCHNITT A

UNTERABSCHNITT A

M.A.101
Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – einschließlich ihrer Instandhaltung – zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Zudem werden die Bedingungen festgelegt, die von den an diesen Tätigkeiten beteiligten Personen oder Organisationen zu erfüllen sind.

UNTERABSCHNITT B

M.A.201
Verantwortlichkeiten

a)
Der Eigentümer des Luftfahrzeugs ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich und muss gewährleisten, dass Flüge nur stattfinden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand;
2.
Betriebs- und Notfallausrüstungen sind korrekt eingebaut und betriebsbereit oder sind deutlich als nicht betriebsbereit gekennzeichnet;
3.
es liegt ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis vor;
4.
die Instandhaltung des Luftfahrzeugs erfolgt nach dem in Punkt M.A.302 genannten AMP.

b)
Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind die Verantwortlichkeiten des Eigentümers auf den Mieter zu übertragen, wenn

1.
der Mieter in dem Eintragungsdokument genannt ist oder
2.
im Mietvertrag angegeben ist.

Wenn in diesem Teil auf den „Eigentümer” Bezug genommen wird, deckt der Begriff situationsgebunden den „Eigentümer” oder den Mieter ab, soweit zutreffend.

c)
Personen oder Betriebe, die die Instandhaltung durchführen, sind für die durchgeführten Aufgaben verantwortlich.
d)
Die Verantwortung für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle liegt beim verantwortlichen Piloten bzw. beim Betreiber, wenn es sich um Luftfahrzeuge von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen handelt. Diese Vorflugkontrolle ist von dem Piloten oder einer anderen qualifizierten Person durchzuführen, jedoch nicht notwendigerweise von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal.
e)
Bei Luftfahrzeugen, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008(1) zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass:

1.
Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;
2.
er im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für das von ihm betriebene Luftfahrzeug über die Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) verfügt;
3.
er über die Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) verfügt oder einen schriftlichen Vertrag nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder nach Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) mit einer Organisation schließt, die über die Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) verfügt.

ea)
Abweichend von Buchstabe e Nummer 2 dürfen mindestens zwei Betreiber, die zu ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen gehören, die Verantwortung für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aller von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge demselben CAMO übertragen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
Das CAMO für das betreffende Luftfahrzeug verfügt über eine Genehmigung nach Anhang Vc (Teil-CAMO).
2.
Das CAMO gehört zu derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen wie die betreffenden Betreiber.
3.
Zwischen dem CAMO und dem AOC-Inhaber, der selbst nicht als CAMO zugelassen ist, wird ein Vertrag gemäß Anlage I zu diesem Anhang geschlossen.
4.
Das CAMO hat seinen Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden.
5.
Die einzelnen Managementsysteme der Organisationen, die einen Vertrag schließen, sind aufeinander abgestimmt.

eb)
Abweichend von Buchstabe e Nummer 2 muss für den Fall, dass ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis abläuft oder widerrufen wird und infolgedessen ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verfügt und Teil einer Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen ist, dem Punkt M.A.201 Buchstabe ea nicht mehr genügt, dieses zugelassene Luftfahrtunternehmen einen Maßnahmenplan zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde festlegen und umsetzen, damit seine Konformität mit Punkt M.A.201 Buchstabe e Nummer 2 so bald wie möglich sichergestellt ist.
f)
Handelt es sich um technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder um einen anderen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb als den, der von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder von gewerblichen, zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011(2) durchgeführt wird, muss der Betreiber sicherstellen, dass

1.
Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;
2.
die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verbundenen Aufgaben von einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO wahrgenommen werden. Verfügt der Betreiber selbst nicht über die Genehmigung als CAMO nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M), hat er über die Wahrnehmung der in Anlage I dieses Anhangs genannten Aufgaben mit einer nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Organisation einen schriftlichen Vertrag zu schließen;
3.
das in Punkt 2 genannte CAMO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) als Organisation verfügt, die berechtigt ist, eine Genehmigung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin zu erteilen, oder jenes CAMO mit nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisationen einen schriftlichen Vertrag nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) geschlossen hat.

g)
Handelt es sich um technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter die Punkte e und f fallen, muss der Eigentümer sicherstellen, dass

1.
Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;
2.
die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verbundenen Aufgaben von einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO wahrgenommen werden. Verfügt der Eigentümer selbst nicht über die Genehmigung als CAMO nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M), muss er über die Wahrnehmung der in Anlage I dieses Anhangs genannten Aufgaben mit einer nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Organisation einen schriftlichen Vertrag schließen;
3.
das in Punkt 2 genannte CAMO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) als Organisation verfügt, die berechtigt ist, eine Genehmigung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin zu erteilen, oder jenes CAMO mit nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Organisationen einen schriftlichen Vertrag nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315(c) oder Punkt M.A.708(c) dieses Anhangs (Teil-M) geschlossen hat.

h)
Handelt es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder um einen anderen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb als den, der von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder von gewerblichen, zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wird, muss der Betreiber sicherstellen, dass

1.
Flüge nur stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind;
2.
die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verbundenen Aufgaben von einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO oder von einer nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) wahrgenommen werden. Handelt es sich bei dem Betreiber nicht um ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes CAMO oder nicht um eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte CAO, muss er nach Anlage I dieses Anhangs mit einem nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten CAMO oder einer nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten CAO einen schriftlichen Vertrag schließen;
3.
das bzw. die in Punkt (2) genannte CAMO oder CAO über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder als CAO mit Instandhaltungsrechten verfügt oder dass das CAMO bzw. die CAO einen schriftlichen Vertrag mit Organisationen geschlossen hat, die über eine Genehmigung nach Anhang II (Teil-145) oder nach Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) mit Instandhaltungsrechten verfügen.

i)
Handelt es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter die Punkte e und h fallen oder die nur im beschränkten Flugbetrieb eingesetzt werden, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass Flüge nur dann stattfinden, wenn die in Punkt a genannten Bedingungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss der Eigentümer entweder:

1.
die in Punkt M.A.301 genannten Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Wege eines nach Anlage I geschlossenen schriftlichen Vertrags einem CAMO oder einer CAO übertragen oder
2.
diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder
3.
diese Aufgaben selbst wahrnehmen mit Ausnahme der Aufgaben der Erstellung und Bearbeitung der Genehmigung des AMP, sofern diese Aufgaben im Wege eines nach Punkt M.A.302 geschlossenen eingeschränkten Vertrags von einem CAMO oder einer CAO wahrgenommen werden.

j)
Der Eigentümer/Betreiber hat sicherzustellen, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen.
k)
Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes CAMO bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) des AOC-Inhabers wahrgenommen werden.

M.A.202
Meldung von Ereignissen

a)
Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden:

(1)
dem Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 Buchstabe i Nummern 2 und 3 selbst wahrnimmt;
(2)
dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801 Buchstabe b Nummer 1;
(3)
dem Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801 Buchstabe b Nummer 2.

b)
Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen

(1)
an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs und die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortliche Organisation erfolgen;
(2)
so bald wie möglich erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Vorkommnis oder der Zustand festgestellt wurde, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
(3)
in der von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs festgelegten Form und Weise erfolgen;
(4)
alle der Person bekannten relevanten Informationen über das Vorkommnis oder den Zustand enthalten.

c)
Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die das Luftfahrzeug instand hält, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden.

UNTERABSCHNITT C

M.A.301
Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit der Betriebs- und Notfallausrüstung müssen sichergestellt werden durch
a)
die Durchführung von Vorflugkontrollen;
b)
die – je nach Sachlage – in Übereinstimmung mit den in Punkt M.A.304 bzw. Punkt M.A.401 genannten Unterlagen erfolgende Behebung von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste, sofern vorhanden;
c)
die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Einklang mit dem AMP nach Punkt M.A.302;
d)
die Freigabe sämtlicher Instandhaltung nach Unterabschnitt H;
e)
die Bewertung der Wirksamkeit des genehmigten AMP nach Punkt M.A.302 bei allen technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden;
f)
die Befolgung aller zutreffenden

(1)
Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD),
(2)
betrieblichen Anweisungen mit Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
(3)
von der Agentur vorgegebenen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
(4)
von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,

g)
die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit Punkt M.A.304;
h)
die Aushändigung des Wägeberichts mit der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs an den verantwortlichen Piloten oder den Betreiber bei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen;
i)
Instandhaltungstestflüge, falls erforderlich.

M.A.302
Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

a)
Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem AMP zu gestalten.
b)
Das AMP und alle nachfolgenden Änderungen dieses Programms bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
c)
Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs durch ein CAMO oder eine CAO geführt oder wurde zwischen dem Eigentümer und einem CAMO oder einer CAO ein eingeschränkter Vertrag nach Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen, können das AMP und die Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.

In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren durch das bzw. die betreffende CAMO bzw. CAO als Teil des in Anhang Vc Punkt CAMO.A.300 oder Punkt M.A.704 dieses Anhangs genannten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) oder als Teil des in Anhang Vd Punkt CAO.A.025 genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) festzulegen und von der für das CAMO bzw. die CAO zuständigen Behörde zu genehmigen.

Auf das indirekte Genehmigungsverfahren darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn das bzw. die betreffende CAMO oder CAO der Aufsicht des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs unterliegt, sofern nicht ein schriftlicher Vertrag nach Punkt M.1(3) geschlossen wurde, auf dessen Grundlage die Zuständigkeit für die Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms der für das CAMO bzw. die CAO zuständigen Behörde übertragen wurde.

d)
Das AMP muss nachweislich Folgendem genügen:

(1)
den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;
(2)
den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

i)
die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung, der Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, der ETSO-Zulassung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, oder dem Inhaber jeder anderen einschlägigen, nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) erteilten Genehmigung herausgegeben wurden;
ii)
die in den in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;
iii)
die in den in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend.

e)
Abweichend von Punkt (d) kann der Eigentümer oder das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von den in Punkt (d)(2) genannten Anweisungen abweichen und abhängig von den Daten, die sich aus den nach Punkt (h) hinreichend durchgeführten Prüfungen ergaben, abgestufte Intervalle im AMP vorschlagen. Für die Abstufung sicherheitsrelevanter Aufgaben sind indirekte Genehmigungen nicht zulässig. Der Eigentümer oder das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs kann im AMP auch zusätzliche Anweisungen vorschlagen.
f)
Das AMP enthält Angaben zur gesamten durchzuführenden Instandhaltung, auch zur Häufigkeit und zu etwaigen besonderen Aufgaben, die mit der Art und der Spezifität des Betriebs zusammenhängen.
g)
Handelt es sich um technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, muss das AMP ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das AMP auf der Logik der „Maintenance Steering Group” (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.
h)
Das AMP wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf entsprechend geändert. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass neue oder geänderte Instandhaltungsanweisungen Berücksichtigung finden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen, Personen, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben haben, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen, und gleichzeitig das AMP im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde aktuell und gültig bleibt.

M.A.303
Lufttüchtigkeitsanweisungen

Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern nichts anderes von der Agentur vorgegeben wird.

M.A.304
Unterlagen für Modifikationen und Reparaturen

Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen sind — je nach Sachlage — auf folgender Grundlage zu bewerten:
a)
den von der Agentur genehmigten Daten,
b)
den von einem nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Daten,
c)
den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten,
d)
den in den Anforderungen nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten,
e)
der von einer Person nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegebenen Compliance-Erklärung für die Konstruktion.

M.A.305
System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

a)
Nach Beendigung jeder Instandhaltung muss die Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug (CRS) nach Punkt M.A.801 bzw. Punkt 145.A.50 so bald wie praktisch möglich, jedoch nicht später als 30 Tage nach Beendigung jeder Instandhaltung, im System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erfasst werden.
b)
Das System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen muss Folgendes umfassen:

(1)
das Datum der Indienststellung, die gesamte Betriebszeit, die in den für das Luftfahrzeug, die Motoren und/oder Propeller geltenden Parametern gesammelt wurde;
(2)
die in den Punkten (c) und (d) genannten Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammen mit den in Punkt (e) genannten detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen;
(3)
das technische Bordbuch, sofern nach Punkt M.A.306 gefordert.

c)
Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs müssen den aktuellen Wägebericht und den aktuellen Zustand enthalten

(1)
der Lufttüchtigkeitsanweisungen und der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
(2)
der Änderungen und Reparaturen,
(3)
der Einhaltung des AMP sowie
(4)
der aufgeschobenen Instandhaltungsaufgaben und der zurückgestellten Behebung von Mängeln.

d)
Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen den aktuellen Zustand enthalten, kennzeichnend für Komponenten

(1)
von lebensdauerbegrenzten Teilen, einschließlich der Betriebszeit, die jedes betroffene Teil im Verhältnis zu den anwendbaren, die Lufttüchtigkeit begrenzenden Parametern gesammelt hat, sowie
(2)
von laufzeitüberwachten Komponenten, einschließlich der von den betroffenen Komponenten im jeweiligen Parameter gesammelten Betriebszeit, seit der letzten Durchführung der planmäßigen Instandhaltung, wie im AMP angegeben.

e)
Der Eigentümer oder Betreiber richtet ein System ein, das es ihm ermöglicht, die folgenden Dokumente und Daten für die nachstehend angegebenen Zeiträume in einer Form aufzubewahren, die für die zuständige Behörde annehmbar ist:

(1)
System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs: das technische Bordbuch oder sonstige in Umfang und Detail gleichwertige Daten für den Zeitraum von 36 Monaten vor dem letzten Eintrag,
(2)
die CRS und detaillierte Instandhaltungsaufzeichnungen:

i)
zum Nachweis der Einhaltung der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem vorgegebenen Lufttüchtigkeitsanweisungen und Maßnahmen für – je nach Sachlage – das Luftfahrzeug, die Motoren, Propeller bzw. darin eingebaute Komponenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die aufgezeichneten Daten von neuen, in Umfang und Detail gleichwertigen Daten ersetzt werden, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;
ii)
zum Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Unterlagen nach Punkt M.A.304 in Bezug auf aktuelle Änderungen und Reparaturen des Luftfahrzeugs, der Motoren, Propeller und sonstiger Komponenten, die den Beschränkungen der Lufttüchtigkeit unterliegen; sowie
iii)
sämtlicher planmäßiger Instandhaltung oder sonstiger für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, der Motoren oder Propeller benötigter Instandhaltung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die aufgezeichneten Daten von neuen, in Umfang und Detail gleichwertigen Daten ersetzt werden, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;

(3)
komponentenspezifische Daten:

i)
Aufzeichnungen über den Betrieb für jedes lebensdauerbegrenzte Teil, auf denen der aktuelle Status der Übereinstimmung mit den Lufttüchtigkeitsbeschränkungen beruht;
ii)
die CRS und detaillierte Instandhaltungsaufzeichnungen zur letzten Durchführung einer planmäßigen Instandhaltung und sonstiger darauffolgender unplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten an sämtlichen in ihrer Lebenszeit beschränkten Teilen und laufzeitüberwachten Komponenten, bis eine weitere planmäßige Instandhaltung in gleichwertigem Umfang und Detail folgt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;
iii)
die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;
iv)
die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21L.A.193(b)(2) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf.

(4)
Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen, wenn das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wird:

i)
die nach Punkt M.A.305(b)(1) geforderten Daten in Bezug auf Luftfahrzeug, Motoren und Propeller müssen mindestens 12 Monate aufbewahrt werden;
ii)
der zuletzt gültige Stand und die Berichte nach Punkt M.A.305(c) und (d) müssen mindestens 12 Monate aufbewahrt werden, und
iii)
die jüngsten CRS und detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen nach Punkt M.A.305(e)(2)(ii) und (e)(3)(i) müssen für mindestens 12 Monate aufbewahrt werden.

f)
Die nach Punkt M.A.201 für Aufgaben der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche Person oder Organisation muss den Anforderungen an das System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genügen und der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen auf Verlangen vorlegen.
g)
Alle Einträge in das System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.

M.A.306
System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs

a)
Für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den gewerblichen Flugbetrieb von ATO oder DTO hat der Betreiber zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.305 ein System für ein technisches Bordbuch einzusetzen, dass die folgenden Informationen für jedes Luftfahrzeug enthält:

1.
Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Flugsicherheit notwendig sind, und
2.
die aktuelle Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug, und
3.
die aktuelle Erklärung über den Status der Instandhaltung des Luftfahrzeugs, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als nächste durchzuführen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird, und
4.
alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist und die den Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, und
5.
alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.

b)
Die erstmalige Ausgabe des Systems für das technische Bordbuch bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.105 oder Punkt M.1 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.1(1). Bei jeder späteren Änderung des Systems ist nach Punkt CAMO.A.300(c) oder nach Punkt MA.704(b) und (c) oder Punkt CAO.A.025(c) zu verfahren.

M.A.307
Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

a)
Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer oder Betreiber an einen anderen übergeben, muss der übergebende Eigentümer oder Betreiber sicherstellen, dass die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.305 sowie gegebenenfalls das System für das technische Bordbuch nach Punkt M.A.306 ebenfalls übergeben werden.
b)
Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines CAMO oder einer CAO die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen bzw. diese Organisation übergeben werden.
c)
Die Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach Punkt M.A.305(e) gelten weiterhin für den neuen Eigentümer bzw. Betreiber, CAMO oder CAO.

UNTERABSCHNITT D

M.A.401
Instandhaltungsunterlagen

a)
Personen oder Betriebe, die ein Luftfahrzeug instand halten, müssen bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, Zugang zu den anzuwendenden geltenden Instandhaltungsunterlagen haben und dürfen nur diese verwenden.
b)
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsdaten:

(1)
alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,
(2)
alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,
(3)
die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen,
(4)
– bei Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder von der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, für den Einbau zugelassen wurden — die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen, die von den Komponentenherstellern veröffentlicht wurden und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder für die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, annehmbar sind,
(5)
alle anzuwendenden Daten, die nach Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.

c)
Personen oder Unternehmen, die das Luftfahrzeug instand halten, müssen sicherstellen, dass alle anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gültig und jederzeit verfügbar sind, sofern erforderlich. Die Person oder das Unternehmen muss ein System mit Arbeitskarten oder Arbeitsblättern einrichten und dafür Sorge tragen, dass die Instandhaltungsdaten auf diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen werden oder ein präziser Verweis auf die konkrete(n) Instandhaltungsarbeit(en) vorhanden ist, die in diesen Instandhaltungsunterlagen enthalten sind.

M.A.402
Durchführung der Instandhaltung

Außer im Fall von Instandhaltung, die von einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, muss jede Person oder Organisation, die Instandhaltung durchführt:
a)
für die durchgeführten Aufgaben wie in diesem Teil vorgeschrieben qualifiziert sein;
b)
sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und frei von Schmutz und Verunreinigung ist;
c)
die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind;
d)
die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind. Falls erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden;
e)
sicherstellen, dass die Instandhaltung innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind;
f)
sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder langwierigen Instandhaltungsarbeiten geeignete Einrichtungen genutzt werden;
g)
sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten minimiert wird;
h)
sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird, und
i)
nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten eine generelle Prüfung vornehmen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt wurden und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.

M.A.403
Mängel am Luftfahrzeug

a)
Mängel am Luftfahrzeug, die eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.
b)
Allein das freigabeberechtigte Personal nach Punkt M.A.801(b)(1), Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) oder eine nach Punkt M.A.801(c) autorisierte Person kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mindestausrüstungsliste (MEL) durch den Piloten oder das freigabeberechtigte Personal verwendet wird.
c)
Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen oder der Mindestausrüstungsliste (MEL) festgelegten Fristen behoben werden.
d)
Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in dem System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.305 sowie gegebenenfalls in dem System für das technische Bordbuch nach Punkt M.A.306 erfasst werden.

UNTERABSCHNITT E

M.A.501
Klassifizierung und Einbau

a)
Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

(1)
Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) oder Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) oder in Anhang Vd (Teil-CAO) nicht anderweitig festgelegt.
(2)
Nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen.
(3)
Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind.
(4)
Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt.
(5)
Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliche Materialien sind mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung des Materials mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

b)
Komponenten, Standardteile und Material dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, zu einer der unter Punkt a genannten Kategorien gehören und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist.

M.A.502
Instandhaltung der Komponenten

a)
Die Instandhaltung von Komponenten, die nicht in Punkt 21.A.307(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannt sind, ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die — je nach Sachlage — über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.
b)
Abweichend von Buchstabe a kann eine in ein Luftfahrzeug eingebaute Komponente von einer Luftfahrzeuginstandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder von freigabeberechtigtem Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Die genannte Luftfahrzeuginstandhaltungsorganisation oder das genannte freigabeberechtigte Personal darf Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig wird, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.
c)
Abweichend von Buchstabe a kann eine in den Motor oder das Hilfstriebwerk (APU) eingebaute Komponente von einer Motoreninstandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren oder APU bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Eine solche Organisation, die Motoren instand setzt, darf Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten.
d)
Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil 21) Punkt 21A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder vom freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.
e)
Die Instandhaltung von Komponenten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 muss entweder von den unter Buchstabe a genannten Organisationen oder von einer Person oder Organisation durchgeführt und mit einer von der Person oder der Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellten „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung” freigegeben werden. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung” muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instand gehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.

M.A.503
Lebensdauerbegrenzte Teile und laufzeitüberwachte Komponenten

a)
Eingebaute lebensdauerbegrenzte Teile und laufzeitüberwachte Komponenten dürfen die im AMP und in den AD festgelegte genehmigte Begrenzung vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt M.A.504(b) nicht überschreiten.
b)
Am Ende der Begrenzung ist die Komponente aus dem Luftfahrzeug für Instandhaltungszwecke auszubauen oder, bei lebensdauerbegrenzten Teilen, zu entsorgen.

M.A.504
Trennung von Komponenten

a)
Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen.
b)
Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt.

UNTERABSCHNITT F

M.A.601
Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von Komponenten zum Einbau darin, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, zu erfüllen hat.

M.A.602
Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

M.A.603
Umfang der Genehmigung

a)
Eine Organisation, die Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Die zuständige Behörde erteilt diese Genehmigung unter Verwendung des in Anlage V enthaltenen Formblatts.
b)
Der Umfang der genehmigungspflichtigen Arbeiten ist im Instandhaltungsbetriebshandbuch nach Punkt M.A.604 festzulegen. Die für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben zu verwendenden Klassen und Kategorien sind in Anlage IV dieses Teils festgelegt.
c)
Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Anzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.

M.A.604
Instandhaltungsbetriebshandbuch

a)
Der Instandhaltungsbetrieb muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:

1.
Eine von dem nach Punkt M.A.606(a) benannten verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) und dem Handbuch ausführt;
2.
den Arbeitsumfang des Betriebs und
3.
Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt M.A.606(b) Bezug genommen wird und
4.
ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in Punkt M.A.606(b) Bezug genommen wird und
5.
eine Liste des freigabeberechtigten Personals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, und
6.
eine Auflistung der Orte, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der Einrichtungen und
7.
Verfahren, die vorschreiben, wie der Instandhaltungsbetrieb die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt und
8.
das/die Änderungsverfahren für das Instandhaltungsbetriebshandbuch.

b)
Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c)
Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein genehmigtes Verfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

M.A.605
Einrichtungen

Der Betrieb muss sicherstellen, dass
a)
Einrichtungen für alle geplanten Arbeiten zur Verfügung stehen, spezialisierte Werkstätten und Räume in angemessener Weise getrennt sind, um Verschmutzungen vorzubeugen und die Umwelt zu schützen.
b)
Büroräume für die Leitung der geplanten Arbeiten vorhanden sind, insbesondere für die Vervollständigung der Instandhaltungsaufzeichnungen.
c)
Für Komponenten, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass nicht verwendbare Komponenten und Material von allen anderen Komponenten, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind. Die Lagerungsbedingungen müssen mit den Anweisungen des Herstellers übereinstimmen, und der Zugang muss auf befugtes Personal beschränkt sein.

M.A.606
Anforderungen an das Personal

a)
Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestimmen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle vom Kunden in Auftrag gegebenen Instandhaltungsarbeiten finanziert und gemäß den in diesem Teil geforderten Bedingungen durchgeführt werden können.
b)
Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfüllung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
c)
Alle unter Punkt (b) genannten Personen müssen in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten nachzuweisen.
d)
Der Betrieb muss geeignetes Personal für die in der Regel zu erwartenden Arbeitsaufträge haben. Die Beschäftigung von Zeitpersonal ist im Fall eines außergewöhnlichen Arbeitsumfangs und nur bei solchem Personal gestattet, das keine Freigabebescheinigungen ausstellt.
e)
Die Qualifikation sämtlichen an der Instandhaltung und der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligten Personals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.
f)
Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen, zerstörungsfreie Tests/Prüfungen, ausgenommen Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sind.
g)
Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.612 und Punkt M.A.613 verfügen. Das Personal muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Anhang III (Teil-66) im Falle von Luftfahrzeugen;
2.
Artikel 5 Absatz 6 dieser Verordnung im Falle von Komponenten.

h)
Abweichend von Punkt (g) kann der Betrieb gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn er von Betreibern, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des Handbuchs des Betriebs genehmigt sind:

1.
Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Lizenz als Flugbesatzungsmitglied erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.
2.
Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem unterstützten Ort eingesetzt wird, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer auf der Grundlage der Flugbesatzungslizenz eine begrenzte Freigabeberechtigung erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Aufgabe gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.

i)
Führt der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durch und stellt die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge aus, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, muss er über qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen, das alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

1.
Es muss eine Freigabeberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug innehaben.
2.
Es muss über eine mindestens dreijährige Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal verfügen.
3.
Es ist unabhängig von dem Verfahren der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf das überprüfte Luftfahrzeug oder muss über eine umfassende Befugnis im Hinblick auf das Verfahren der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für das gesamte zu überprüfende Luftfahrzeug verfügen.
4.
Es verfügt über die Kenntnisse nach Unterabschnitt C dieses Anhangs (Teil-M) oder Unterabschnitt C von Anhang Vb (Teil-ML).
5.
Es verfügt über nachgewiesene Kenntnisse der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevanten Verfahren des Instandhaltungsbetriebs.
6.
Es wurde von der zuständigen Behörde nach Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals der Organisation nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren förmlich anerkannt.
7.
Es hat im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt.

M.A.607
Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal

a)
In Ergänzung zu den Bestimmungen in Punkt M.A.606(g) darf freigabeberechtigtes Personal nur dann seine Rechte ausüben, wenn der Betrieb sichergestellt hat,

1.
dass freigabeberechtigtes Personal nachweisen kann, dass es die Anforderungen von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.20(b) oder, sofern in jenem Anhang so vorgegeben, die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen eines Mitgliedstaats erfüllt;
2.
dass freigabeberechtigtes Personal über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder der Luftfahrzeugkomponente(n) sowie der zugehörigen Verfahren des Betriebs verfügt.

b)
In den folgenden unvorhersehbaren Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:

1.
einen seiner Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Ausrüstungen besitzt, oder
2.
Personen mit nicht weniger als drei Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.

Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss gewährleisten, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals geprüft werden.

c)
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals und des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals und des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs des Betriebs nach Punkt M.A.604 a 5 führen.

M.A.608
Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

a)
Der Betrieb muss:

1.
die in den in Punkt M.A.609 beschriebenen Instandhaltungsunterlagen, vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für Routine-Arbeiten im Rahmen der Genehmigung wie erforderlich zur Verfügung stellen und
2.
nachweisen, dass er Zugang zu allen anderen Ausrüstungen und Werkzeugen hat, die nur gelegentlich eingesetzt werden.

b)
Werkzeuge und Ausrüstungen müssen entsprechend einem offiziell anerkannten Standard geprüft und kalibriert sein. Der Betrieb hat Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und den verwendeten Standard zu führen.
c)
Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten, Standardteile und Materialien überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.

M.A.609
Instandhaltungsunterlagen

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 dieses Anhangs oder nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.401 verfügen und diese anwenden. Werden hingegen Instandhaltungsunterlagen vom Kunden zur Verfügung gestellt, muss der Betrieb diese Unterlagen nur während der laufenden Arbeiten zur Verfügung haben und verwenden.

M.A.610
Arbeitsaufträge für die Instandhaltung

Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und der Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.

M.A.611
Instandhaltungsnormen

Sämtliche Instandhaltung muss, wie in Artikel 3 Absatz 1 dargelegt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Abschnitt A Unterabschnitt D dieses Anhangs oder mit den Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) Abschnitt A Unterabschnitt D durchgeführt werden.

M.A.612
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Luftfahrzeugen nach diesem Unterabschnitt muss, wie in Artikel 3 Absatz 1 dargelegt, eine Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801 dieses Anhangs oder mit Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.801 ausgestellt werden.

M.A.613
Freigabebescheinigung für Komponenten

a)
Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Komponenten nach diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.802 dieses Anhangs bzw. mit Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.802 ausgestellt werden. Hierfür ist das EASA-Formblatt 1 auszustellen, ausgenommen für Komponenten, die nach Punkt M.A.502(b) und (d) instandgehalten werden, Komponenten, die nach Punkt M.A.603(c) dieses Anhangs hergestellt wurden und Komponenten, für die nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 anderweitige Bestimmungen gelten.
b)
Die Bescheinigung für die Freigabe von Komponenten, EASA- Formblatt 1, kann aus einer elektronischen Datenbank generiert werden.

M.A.614
Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfüllt sind, müssen aufbewahrt werden.
b)
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Punkt M.A.305 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.305 von Anhang Vb (Teil-ML) benötigt werden.
c)
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde. Zusätzlich müssen ein Exemplar aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und ein Exemplar an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.

1.
Die Aufzeichnungen gemäß diesem Punkt müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
2.
Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
3.
Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.

M.A.615
Rechte des Betriebs

Ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs genehmigter Instandhaltungsbetrieb darf
a)
Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Bescheinigung über die Genehmigung und im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs angegebenen Orten instandhalten,
b)
spezielle Leistungen unter der Kontrolle des Instandhaltungsbetriebs, wie im Instandhaltungsbetriebshandbuch beschrieben, von einem anderen angemessen qualifizierten Betrieb durchführen lassen,
c)
Luftfahrzeuge oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort und zu den im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Bedingungen instandhalten, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind oder gelegentliche Instandhaltungsarbeiten unterstützt werden müssen;
d)
Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltung in Übereinstimmung mit Punkt M.A.612 oder Punkt M.A.613 dieses Anhangs ausstellen;
e)
Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführen und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu den in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 genannten Bedingungen für ELA1-Luftfahrzeuge erteilen, die nicht im gewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, sofern er ausdrücklich hierfür zugelassen ist.
Der Betrieb darf Luftfahrzeuge oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, nur instandhalten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsunterlagen und das freigabeberechtigte Personal verfügbar sind.

M.A.616
Innerbetriebliche Prüfung

Um sicherzustellen, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieser in regelmäßigen Abständen innerbetriebliche Prüfungen durchführen.

M.A.617
Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb

Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:
1.
der Name des Betriebs,
2.
der Standort des Betriebs,
3.
weitere Standorte des Betriebs,
4.
der verantwortliche Betriebsleiter,
5.
alle Personen gemäß Punkt M.A.606(b),
6.
die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Arbeitsumfang, freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.
Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im Vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.

M.A.618
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen

a)
Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. März 2022 gültig, abhängig von Folgendem:

1.
Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen dieses Teils in Anwendung der Vorschriften über den Umgang mit Ergebnissen gemäß Punkt M.A.619, und
2.
die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
3.
die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.619
Beanstandungen

a)
Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs und des Anhangs Vb (Teil-ML), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b)
Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs und des Anhangs Vb (Teil-ML), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.
c)
Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt M.B.605 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und die Durchführung der Abhilfemaßnahmen innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums zur Zufriedenheit derselben nachweisen.

UNTERABSCHNITT G

M.A.701
Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder die Fortdauer der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen erfüllen muss.

M.A.702
Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

M.A.703
Umfang der Genehmigung

a)
Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde nach Anlage VI ausgewiesen.
b)
Ungeachtet Buchstabe a muss die Genehmigung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen Teil des von der zuständigen Behörde erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für das betriebene Luftfahrzeug sein.
c)
Der Arbeitsumfang, welchen die Genehmigung umfassen soll, ist in dem Handbuch des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.704 anzugeben.

M.A.704
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss ein Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen, das die folgenden Informationen enthält:

1.
eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) ausführt,
2.
den Arbeitsumfang des Betriebs und
3.
Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird,
4.
ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in Punkt M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird, und
5.
eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß Punkt M.A.711(c) berechtigt ist, und
6.
eine allgemeine Beschreibung und der Standort der Einrichtungen, und
7.
die Verfahren, in denen festgelegt ist, wie die Organisation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) gewährleistet, und
8.
die Änderungsverfahren für das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
9.
die Liste genehmigter Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme oder für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Liste der „Generic” - und „Baseline” -Instandhaltungsprogramme.

b)
Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c)
Unbeschadet Punkt (b) können geringfügige Änderungen des Handbuchs indirekt auf dem Wege eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Das indirekte Genehmigungsverfahren hat die in Frage kommenden geringfügigen Änderungen festzulegen und ist von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in das Handbuch aufzunehmen und von der für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.

M.A.705
Einrichtungen

Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in Punkt M.A.706 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.

M.A.706
Anforderungen an das Personal

a)
Die Organisation muss einen verantwortlichen Betriebsleiter benennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit diesem Anhang (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) finanziert und ausgeführt werden können.
b)
Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Buchstabe a die Person sein, die auch mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers finanziert und nach dem Standard durchgeführt werden können, der für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erforderlich ist.
c)
Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss benannt werden, die dafür zuständig ist, dass die Organisation die geltenden Anforderungen an die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Fluggenehmigungen gemäß diesem Anhang (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) stets erfüllt. Diese Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
d)
Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen hat der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter zu ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Buchstabe c für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.
e)
Der in Punkt (d) genannte Fachbereichsleiter darf nicht von einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb angestellt sein, der von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.
f)
Das Unternehmen muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die zu erwartenden Arbeiten verfügen.
g)
Alle Personen nach Punkt (c) und (d) müssen in der Lage sein, einschlägiges Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unter Beweis zu stellen.
h)
Die Qualifikation sämtlichen Personals, das in die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einbezogen ist, muss schriftlich festgehalten werden.
i)
Organisationen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.711(a)(4) und Punkt M.A.901 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.901(c) von Anhang Vb (Teil-ML) verlängern, müssen Personen benennen, die vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind.
j)
Das Unternehmen hat die Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird, im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anzugeben und zu aktualisieren.
k)
Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.

M.A.707
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Für den Erhalt der Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls zur Erteilung von Fluggenehmigungen muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, damit es Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen nach Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt I und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung nach Punkt M.A.711(c) erteilen kann.

1.
Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, muss dieses Personal:

a)
wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
b)
über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
c)
eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
d)
eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
e)
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.A.707(a)1(b) angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der nach Punkt M.A.707(a)1(a) geforderten Erfahrung vorliegen muss.

2.
Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und weniger sowie für Ballone muss dieses Personal:

a)
wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
b)
über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
c)
eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
d)
eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
e)
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.A.707(a)2(b) angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der nach Punkt M.A.707(a)2(a) geforderten Erfahrung vorliegen muss.

b)
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das von dem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhalten, wenn es nach zufriedenstellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals des Unternehmens nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren von der zuständigen Behörde förmlich anerkannt ist.
c)
Das Unternehmen muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweisen kann, dass es kürzlich erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.
d)
Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit muss dadurch erkennbar gemacht werden, dass jede einzelne Person im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammen mit ihrer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit aufgelistet ist.
e)
Das Unternehmen muss Aufzeichnungen über das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit führen, in denen Angaben über alle zutreffenden Qualifikationen zusammen mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und der Schulungen in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und einer Kopie der Erlaubnis enthalten sind. Diese Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit das Unternehmen verlassen hat, aufbewahrt werden.

M.A.708
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Die Organisation muss sicherstellen, dass die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt A Unterabschnitt C dieses Anhangs (Teil-M) bzw. mit Abschnitt A Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt wird.
b)
Für jedes verwaltete Luftfahrzeug muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:

1.
sicherstellen, dass ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme nach Punkt M.A.302 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.302 von Anhang Vb (Teil-ML) entwickelt und überwacht wird,
2.
im Fall von Luftfahrzeugen, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, dem gemäß Punkt M.A.201 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.201 von Anhang Vb (Teil-ML) verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber ein Exemplar des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zur Verfügung stellen,
3.
die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen verwalten,
4.
sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchgeführt und gemäß Abschnitt A Unterabschnitt H dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Abschnitt A Unterabschnitt H des Anhangs Vb (Teil-ML) freigegeben wird,
5.
sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angewendet werden,
6.
sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb behoben werden,
7.
sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem entsprechend genehmigten Instandhaltungsbetrieb verbracht wird, wann immer erforderlich,
8.
die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden,
9.
Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und/oder das technische Bordbuch des Betreibers verwalten und archivieren.
10.
sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.

c)
Im Fall von technisch komplizierten motorgetriebenen oder im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen, die im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder im gewerblichen Flugbetrieb von ATO oder DTO eingesetzt werden, muss das CAMO, sofern es nicht ordnungsgemäß nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt ist, in Absprache mit dem Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag mit einer Organisation, die nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder des Anhangs Vd (Teil-CAO) genehmigt ist, oder mit einem anderen Betreiber schließen, in dem die in den Punkten M.A.301(b), M.A.301(c), M.A.301(f) und M.A.301(g) dieses Anhangs (Teil-M), oder in den Punkten ML.A.301(b) bis (e) des Anhangs Vb (Teil-ML) genannten Funktionen festgelegt werden, wobei gewährleistet sein muss, dass die gesamte Instandhaltung letztlich von einem nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, und die Unterstützung der Qualitätssicherung nach Punkt M.A.712(b) dieses Anhangs (Teil-M) festgelegt ist.
d)
Ungeachtet Punkt c kann der Vertrag in Form von einzelnen Arbeitsaufträgen an den nach Anhang II (Teil-145) oder Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vergeben werden, wenn

1.
es sich um ein Luftfahrzeug handelt, bei dem eine nicht planmäßige „Line Maintenance” erforderlich ist,
2.
es sich um die Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung handelt.

M.A.709
Dokumentation

a)
Das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der Durchführung der in Punkt M.A.708 dieses Anhangs (Teil-M) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 dieses Anhangs (Teil-M) oder Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall braucht das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern Punkt M.A.714 dieses Anhangs (Teil-M) nichts anderes vorschreibt.
b)
Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit „Baseline” - und/oder „Generic” -Instandhaltungsprogramme erstellen, um die Erstgenehmigung oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Anlage I von Anhang Vb (Teil-ML) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser „Baseline” und „Generic” -Instandhaltungsprogramme muss rechtzeitig vor Ausübung der in Punkt M.A.711 dieses Anhangs (Teil-M) genannten Rechte ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm im Einklang mit Punkt M.A.302 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.302 des Anhangs Vb (Teil-ML) erstellt werden.

M.A.710
Prüfung der Lufttüchtigkeit

Führt die nach Punkt M.A.711(b) dieses Anhangs (Teil-M) genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese nach Punkt M.A.901 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. nach Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) erfolgen.

M.A.711
Rechte des Unternehmens

a)
Ein für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes Unternehmen darf

1.
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,
2.
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, führen, wenn diese in seinem Genehmigungszeugnis und in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,
3.
die Ausführung begrenzter Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein anderes Unternehmen als Unterauftragnehmer veranlassen, das gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeitet, wie im Genehmigungszeugnis angegeben,
4.
gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(f) dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) eine von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von einer anderen Organisation oder von anderem freigabeberechtigten Personal erteilte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit verlängern,
5.
das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm in Übereinstimmung mit Punkt ML.A.302(b)(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang Vb (Teil-ML) geführt werden, genehmigen.

b)
Einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das in einem der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann zusätzlich genehmigt werden die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 und

1.
die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und ihre anschließende Verlängerung gemäß den Bedingungen von Punkt M.A.901(c)(2) oder Punkt M.A.901(e)(2) dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.901(c) des Anhangs Vb (Teil-ML) und
2.
die Erteilung einer Empfehlung für die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung erfolgte.

c)
Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in Punkt M.A.711(b) genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.711(d) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in Punkt M.A.704 genannten Handbuch.

M.A.712
Qualitätssicherungssystem

a)
Um sicherzustellen, dass das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.
b)
Das Qualitätssicherungssystem dient zur Überwachung der Tätigkeiten, die gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) durchgeführt werden. Es muss mindestens die folgenden Funktionen beinhalten:

1.
die Kontrolle, dass alle Tätigkeiten, die gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) durchgeführt werden, in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden, und
2.
die Kontrolle, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird, und
3.
die Kontrolle der ständigen Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils.

c)
Die Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.
d)
In Fällen, in denen das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit einem anderen Teil zugelassen ist, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert werden.
e)
Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss das Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G ein integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.
f)
Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen führt, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.

M.A.713
Änderungen beim genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Behörde von dem Vorhaben, eine der folgenden Änderungen durchzuführen, unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:
1.
Name des Unternehmens,
2.
Standort des Unternehmens,
3.
weitere Standorte des Unternehmens,
4.
verantwortlicher Betriebsleiter,
5.
alle Personen gemäß Punkt M.A.706(c),
6.
die Betriebsstätten, Verfahren, den Arbeitsumfang und das Personal, die die Genehmigung beeinflussen könnten.
Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im Vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.

M.A.714
Führung der Aufzeichnungen

a)
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die nach Punkt M.A.305 dieses Anhangs (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.305 von Anhang Vb (Teil-ML) und gegebenenfalls Punkt M.A.306 dieses Anhangs (Teil-M) erforderlichen Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.
b)
Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß Punkt M.A.711(b) besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.
c)
Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung Lufttüchtigkeit das Recht gemäß Punkt M.A.711(c) besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Punkt 21A.729 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
d)
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Punkt b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.
e)
Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
f)
Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
g)
Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.
h)
Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.

M.A.715
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

a)
Eine Genehmigung bleibt bis zum 24. März 2022 gültig, abhängig von Folgendem:

1.
Das Unternehmen erfüllt die Bestimmungen dieses Teil gemäß den Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen gemäß Punkt M.B.705 und
2.
die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
3.
die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.

b)
Nach der Rückgabe oder dem Widerruf ist die Genehmigungsurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.716
Beanstandungen

a)
Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b)
Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML), die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit ernsthaft gefährden könnte.
c)
Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt M.B.705 muss der Inhaber der Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

UNTERABSCHNITT H

M.A.801
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

a)
Außer für Luftfahrzeuge, die von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, muss die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ausgestellt werden.
b)
Kein Luftfahrzeug darf für den Betrieb freigegeben werden, wenn nicht eine Freigabebescheinigung ausgestellt wurde, nachdem alle beauftragten Instandhaltungsaufgaben ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Die CRS wird von freigabeberechtigtem Personal des nach Unterabschnitt F dieses Anhangs oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsbetriebs ausgestellt, es sei denn, es handelt sich um andere als die in Anlage VII dieses Anhangs aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben, für die die CRS alternativ ausgestellt wird von

1.
unabhängigem, freigabeberechtigtem Personal, das nach Artikel 5 dieser Verordnung handelt;
2.
dem Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.803 dieses Anhangs.

c)
Abweichend von Punkt (b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Umstände, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein nach diesem Anhang, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigter Instandhaltungsbetrieb und kein unabhängiges freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person die Erlaubnis zur Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs nach den in Unterabschnitt D dieses Anhangs festgelegten Standards erteilen, die über nicht weniger als drei Jahre angemessener Instandhaltungserfahrung verfügt und entweder eine gültige Lizenz nach ICAO Anhang 1 für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster, für das die Freigabe erteilt werden soll, oder eine gültige Genehmigung als freigabeberechtigtes Personal für die Arbeiten besitzt, für die die Freigabe durch einen nach ICAO Anhang 6 genehmigten Instandhaltungsbetrieb benötigt wird. In diesem Fall muss der Eigentümer

1.
Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und zu den Qualifikationen der Person, die die CRS erteilt hat, anfordern und in den Luftfahrzeugaufzeichnungen aufbewahren;
2.
sicherstellen, dass eine solche Instandhaltung später überprüft wird und bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Ausstellung der CRS durch die vom Eigentümer hierfür autorisierte Person, von einer angemessen autorisierten Person nach Punkt (b) oder einem nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Betrieb eine neue CRS ausgestellt wird;
3.
das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Unternehmen, wenn hierzu vertraglich beauftragt, oder, sofern kein Unternehmen vertraglich beauftragt wurde, die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung einer solchen Autorisierung benachrichtigen.

d)
Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen.
e)
Eine CRS muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung,
2.
das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde,
3.
Angaben zur Identität der Organisation oder Person, die die CRS ausgestellt hat, d. h., entweder

i)
das Aktenzeichen der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das die CRS ausgestellt hat, oder
ii)
die Identität und gegebenenfalls die Lizenznummer des freigabeberechtigten Personals, das die CRS – im unter Punkt (b)(2) genannten Fall – ausgestellt hat,

4.
etwaige Beschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Flugbetriebs.

f)
Abweichend von Punkt (b) und unbeschadet Punkt (g) kann für den Fall, dass die erforderliche Instandhaltung nicht abgeschlossen werden kann, eine CRS mit den genehmigten Beschränkungen für das Luftfahrzeug ausgestellt werden. In diesem Fall sind im Rahmen der nach Punkt (e)(4) erforderlichen Angaben in der CRS die unvollständige Instandhaltung sowie etwaige Beschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Betriebs zu vermerken.
g)
Eine CRS darf nicht ausgestellt werden, wenn Verstöße bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.

M.A.802
Freigabebescheinigung für Komponenten

a)
Nach Abschluss einer im Einklang mit Punkt M.A.502 durchgeführten Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden, sofern es sich nicht um Komponenten, die von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, bzw. um einen Fall nach Punkt M.A.502(e) handelt.
b)
Die Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) stellt die Freigabebescheinigung für Komponenten dar, es sei denn, solche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug-Komponenten sind nach Punkt M.A.502(b) oder M.A.502(d) durchgeführt worden; in diesem Fall unterliegt die Instandhaltung den Freigabeverfahren für Luftfahrzeuge nach Punkt M.A.801.

M.A.803
Berechtigung des Piloten/Eigentümers

a)
Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person

1.
im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz (oder Gleichwertigem) sein, die von einem Mitgliedstaat mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ausgestellt oder validiert wurde, und
2.
Eigentümer des Luftfahrzeugs sein, und zwar entweder als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer; der Eigentümer muss

i)
eine der auf dem Eintragungsformular angegebenen natürlichen Personen sein oder
ii)
Mitglied einer Rechtsperson zu Freizeitzwecken ohne Erwerbsabsicht sein, die auf dem Eintragungsdokument als Eigentümer oder Betreiber angegeben ist und in der die betreffende Einzelperson direkt am Entscheidungsprozess beteiligt und von dieser dazu bestimmt ist, die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchzuführen.

b)
Für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter, die nicht im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder im gewerblichen Flugbetrieb von ATO oder DTO eingesetzt werden, kann der Pilot/Eigentümer eine CRS ausstellen, nachdem er eine eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung nach Anlage VIII dieses Anhangs durchgeführt hat.
c)
Der Umfang der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/ Eigentümer muss im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 angegeben sein.
d)
Die CRS muss in das System für die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eingegeben werden und grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen enthalten sowie das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.

UNTERABSCHNITT I

M.A.901
Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

(a)
Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 unterzogen werden.
(b)
Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss

(1)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit entsprechend Anlage III (EASA-Formblatt 15b) ausgestellt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der bisherigen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich nach Punkt M.A.201 dieses Anhangs bzw. Punkt ML.A.201 des Anhangs Vb geführt.
(ii)
Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der bisherigen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß dieser Verordnung instand gehalten.
(iii)
Das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt und zum Zeitpunkt der Prüfung weder widerrufen noch zurückgegeben.

(2)
der zuständigen Behörde eine Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, wenn die unter Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(c)
Eine Organisation, die gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e oder Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 über die Genehmigung verfügt, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen, kann eine Prüfung der Lufttüchtigkeit eines in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Luftfahrzeugs durchführen.
(d)
Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer unter Buchstabe c genannten Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder die Empfehlung von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.
(e)
Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder die Beurteilung einer Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt,

(1)
über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt;
(2)
über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt;
(3)
Zugang zum Luftfahrzeug hat;
(4)
von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird.

(f)
Abweichend von Punkt M.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird.
(g)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
(h)
Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden.
(i)
Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden.
(j)
Unbeschadet Punkt M.B.901 Buchstabe b kann die zuständige Behörde bei Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter auf Antrag des Eigentümers die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführen und eine Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit ausstellen.
(k)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird.

M.A.902
Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab

(1)
dem bisherigen Ablaufdatum, wenn

(i)
die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;
(ii)
die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(2)
dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt.

b)
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

(1)
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt.
(2)
Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten.
(3)
Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden.

c)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn

(1)
sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird;
(2)
das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird.

d)
Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

M.A.903
Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst.
b)
Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)
Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet.
(2)
Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(3)
Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt M.A.302 durchgeführt.
(4)
Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt.
(5)
Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben.
(6)
Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt M.A.304.
(7)
Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten.
(8)
Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig.
(9)
Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart.
(10)
Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(11)
Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(12)
Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen:

(i)
der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;
(ii)
der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.

Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

c)
Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)
Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
(2)
Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch.
(3)
Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein.
(4)
Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt M.A.403 behoben wurde.
(5)
Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden.

d)
Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden.
e)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist.
f)
Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.
g)
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Empfehlung dürfen erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind.
h)
Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden.

M.A.904
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt M.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein.
b)
Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss nach Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.

M.A.905
Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)
Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller

(1)
zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll;
(2)
anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.

b)
Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat

(1)
muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(i)
bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt M.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt;
(ii)
von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden;

(2)
muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen:

(i)
sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird;
(ii)
sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 erlangt wird.

M.A.906
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)
Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller

(1)
bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;
(2)
für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde;
(3)
alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt M.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen;
(4)
– sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein – der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll.

b)
Der Antragsteller muss der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii bzw. Annex Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit übermitteln, es sei denn die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde nach Punkt M.A.901 Buchstabe j dieses Anhangs durchgeführt.
c)
Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit der unter Buchstabe b dieses Punkts genannten Empfehlung vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde nach Punkt M.A.901 Buchstabe j dieses Anhangs durchgeführt.

M.A.907
Beanstandungen

Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt M.B.907 muss die nach Punkt M.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.

ABSCHNITT B

UNTERABSCHNITT A

M.B.101
Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.

M.B.102
Zuständige Behörde

a)
Allgemeines
Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde mit übertragener Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmen. Diese zuständige Behörde muss Verfahren und eine Organisationsstruktur in schriftlicher Form festlegen.
b)
Mittel
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
c)
Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand dieses Anhangs sind, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
d)
Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-M) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.

M.B.103
Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen

Stellt die für die Aufsicht nach diesem Anhang zuständige Behörde im Zuge ihrer Aufsicht oder auf andere Weise eine Nichterfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 bei einem Inhaber eines/einer auf der Grundlage jener Verordnung ausgestellten Zeugnisses/Zulassung, Berechtigung oder Bescheinigung fest, hat die zuständige Behörde, die diesen Verstoß feststellt, alle notwendigen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, damit der Verstoß beendet wird.

M.B.104
Führung von Aufzeichnungen

a)
Die zuständigen Behörden müssen ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jedes/jeder einzelnen Zeugnisses/Zulassung in angemessener Weise verfolgt werden kann.
b)
Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über gemäß diesem Anhang genehmigte Organisationen umfassen mindestens:

(1)
den Antrag auf Genehmigung der Organisation,
(2)
die Bescheinigung über die Genehmigung der Organisation einschließlich etwaiger Änderungen,
(3)
eine Kopie des Audit-Programms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
(4)
die Aufzeichnungen über die fortdauernde Aufsicht durch die zuständige Behörde einschließlich aller Auditaufzeichnungen,
(5)
Kopien der einschlägigen Korrespondenz,
(6)
Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
(7)
alle Berichte anderer zuständiger Behörden in Bezug auf die Aufsicht über die Organisation,
(8)
Handbuch der Organisation und seine Änderungen,
(9)
Kopien aller sonstigen von der zuständigen Behörde direkt genehmigten Dokumente.

c)
Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen nach Punkt (b) beträgt mindestens fünf Jahre.
d)
Die Aufzeichnungen zur Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug beinhalten mindestens eine Kopie

(1)
des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs,
(2)
der Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,
(3)
der von einer CAO oder einem CAMO erteilten Empfehlungen zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,
(4)
der Berichte über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit, die direkt von der zuständigen Behörde durchgeführt wurden,
(5)
des gesamten einschlägigen Schriftverkehrs bezüglich des Luftfahrzeugs,
(6)
der Angaben zu allen Freistellungen und Durchsetzungsmaßnahmen,
(7)
aller Dokumente, die von der zuständigen Behörde nach diesem Anhang oder Anhang II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genehmigt wurden.

e)
Die unter Punkt (d) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen wurde, aufzubewahren.
f)
Alle Aufzeichnungen sind auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.
g)
Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal und gegebenenfalls über Personal, das zur Beurteilung von Empfehlungen befugt ist, für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten.

M.B.105
Gegenseitiger Informationsaustausch

a)
Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2018/1139 erfolgen.
b)
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

UNTERABSCHNITT B

M.B.201
Verantwortlichkeiten

Die unter Punkt M.1 angegebenen zuständigen Behörden sind für die Durchführung von Audits, Inspektionen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich.

M.B.202
Mitteilungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

UNTERABSCHNITT C

M.B.301
Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

a)
Die zuständige Behörde überprüft, ob das AMP mit Punkt M.A.302 in Einklang steht.
b)
Sofern in Punkt M.A.302(c) nicht anders angegeben, müssen das AMP und seine Änderungen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde hat Zugang zu allen nach Punkt M.A.302(d), (e) und (f) geforderten Unterlagen.
c)
Im Fall einer indirekten Genehmigung nach Punkt M.A.302(c) muss das AMP-Genehmigungsverfahren der CAO oder des CAMO von der zuständigen Behörde über das in Punkt CAO.A.025 von Anhang Vd, Punkt M.A.704 dieses Anhangs bzw. Punkt CAMO.A.300 von Anhang Vc genannte Handbuch dieser Organisationen genehmigt werden.

M.B.302
Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

M.B.303
Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

a)
Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
b)
Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.
c)
Die Prüfung des Produkts muss die stichprobenartige Überprüfung der erreichten Lufttüchtigkeitsstandards auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen umfassen und alle Beanstandungen aufzeigen.
d)
Alle festgestellten Beanstandungen sind anhand der Anforderungen dieses Teils einzustufen und der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201 schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
e)
Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.
f)
Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung dieses Teils oder eines anderen Teils nicht erfüllt ist, ist die Beanstandung wie in dem betreffenden Teil vorgeschrieben zu behandeln.
g)
Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe f festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.

M.B.304
Widerruf und Aussetzung

Die zuständige Behörde muss
a)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder
b)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen.

M.B.305
System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs

a)
Die zuständige Behörde genehmigt die erstmalige Ausgabe des Systems für das technische Bordbuch nach Punkt M.A.306.
b)
Damit die Organisation Änderungen des Systems für das technische Bordbuch ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde vornehmen kann, muss die zuständige Behörde das in Punkt CAMO.A.300(c) von Anhang Vc, Punkt M.A.704(c) dieses Anhangs bzw. in Punkt CAO.A.025(c) von Anhang Vd jeweils genannte Verfahren genehmigen.

UNTERABSCHNITT D

(noch entsprechend auszuarbeiten)

UNTERABSCHNITT E

(noch entsprechend auszuarbeiten)

UNTERABSCHNITT F

M.B.601
Antrag

Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

M.B.602
Erstgenehmigung

a)
Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen in Punkt M.A.606(a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß Punkt M.A.606(a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.
b)
Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von Unterabschnitt F dieses Anhangs entsprechen, und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
c)
Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Anforderungen erfüllt, die in Unterabschnitt F dieses Anhangs festgelegt sind.
d)
Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung des Betriebes zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
e)
Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
f)
Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
g)
Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

M.B.603
Erteilung der Genehmigung

a)
Erfüllt der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen der einschlägigen Punkte dieses Anhangs, hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Genehmigung (EASA-Formblatt 3) (Anlage V dieses Anhangs) auszustellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
b)
Die zuständige Behörde muss die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 3) angeben.
c)
Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formblatt 3) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

M.B.604
Fortdauernde Aufsicht

a)
Die zuständige Behörde muss mit Hilfe eines Programms eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der jeder der von ihr beaufsichtigten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F von Abschnitt B dieses Anhangs genehmigt wurden, sowie die Termine von fälligen und bereits durchgeführten Audits hervorgehen.
b)
Jeder Betrieb muss in Abständen von bis zu 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
c)
Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
d)
Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
e)
Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

M.B.605
Beanstandungen

a)
Wird bei Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass eine in diesem Anhang oder in Anhang Vb (Teil-ML) festgelegte Anforderung nicht erfüllt ist, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere der Beanstandung der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.
2.
Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

b)
Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese Maßnahmen einleiten, um die Genehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.

M.B.606
Änderungen

a)
Für Änderungen im Betrieb, über die sie gemäß Punkt M.A.617 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
b)
Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der genehmigte Instandhaltungsbetrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
c)
Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:

1.
Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen nach Punkt M.A.604(b) hat die zuständige Behörde zu überprüfen, dass die in dem Handbuch festgelegten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs genügen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung förmlich in Kenntnis setzt.
2.
Im Fall einer indirekten Genehmigung von Änderungen nach Punkt M.A.604(c) hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass

i)
die Änderungen geringfügig sind und
ii)
sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden.

M.B.607
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:
a)
eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
b)
eine Genehmigung gemäß Punkt M.B.605 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

UNTERABSCHNITT G

M.B.701
Antrag

a)
Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der zuständigen Behörde für jedes zu betreibende Luftfahrzeugmuster zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und gegebenenfalls beantragten Änderungen Folgendes zur Genehmigung vorgelegt werden:

1.
das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
2.
die Luftfahrzeuginstandhaltungsprogramme des Betreibers,
3.
das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs,
4.
sofern zutreffend, die technische Spezifikation der Instandhaltungsverträge zwischen dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und dem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb.

b)
Befinden sich Betriebsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf dessen Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

M.B.702
Erstgenehmigung

a)
Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß den Punkten M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß den Punkten M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 in schriftlicher Form anzeigen.
b)
Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Verfahren Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
c)
Die zuständige Behörde muss die Erfüllung der Forderungen, die in Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) festgelegt sind, durch das Unternehmen prüfen.
d)
Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung muss mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich dieser dessen voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthaltene Verpflichtungserklärung des Unternehmens zur Einhaltung der in diesem festgelegten Verfahren unterzeichnet.
e)
Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
f)
Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
g)
Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

M.B.703
Erteilung der Genehmigung

a)
Erfüllt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M), muss die zuständige Behörde dem Antragsteller das EASA-Formblatt 14-MG (Anlage VI zu diesem Anhang) ausstellen, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
b)
Die zuständige Behörde muss die Gültigkeit der Genehmigung in das EASA-Formblatt 14-MG eintragen.
c)
In das Formblatt 14-MG muss das Aktenzeichen in einem von der Agentur festgelegten Format eingetragen werden.
d)
Im Fall von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden die in einem EASA-Formblatt 14-MG enthaltenen Angaben in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgenommen.

M.B.704
Fortdauernde Aufsicht

a)
Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurden, sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.
b)
Jedes Unternehmen muss in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
c)
Stichprobenartig ist bei einem von dem Betrieb, der gemäß Abschnitt B Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurde, betreuten Luftfahrzeug innerhalb von 24 Monaten eine Prüfung am Produkt durchzuführen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Auditierungen und früherer Prüfungen am Produkt.
d)
Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
e)
Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
f)
Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten muss eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

M.B.705
Beanstandungen

a)
Wird bei Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass eine in diesem Anhang (Teil-M) bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) festgelegte Anforderung nicht erfüllt ist, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere der Beanstandung der Stufe 1 die Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.
2.
Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

b)
Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.

M.B.706
Änderungen

a)
Für Änderungen im Unternehmen, über die sie gemäß Punkt M.A.713 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
b)
Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
c)
Für Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gilt:

1.
Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen nach Punkt M.A.704(b) dieses Anhangs (Teil-M) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch festgelegten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) genügen, bevor sie die genehmigte Organisation von der Genehmigung förmlich in Kenntnis setzt.
2.
Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen nach Punkt M.A.704(c) dieses Anhangs (Teil-M) muss die zuständige Behörde Folgendes insgesamt sicherstellen:

i)
die Änderungen sind geringfügig,
ii)
sie hat eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs (Teil-M) bzw. des Anhangs Vb (Teil-ML) weiterhin erfüllt werden.

M.B.707
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:
a)
eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen, oder
b)
eine Genehmigung gemäß Punkt M.B.705 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

UNTERABSCHNITT H

(noch auszuarbeiten)

UNTERABSCHNITT I

M.B.901
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)
Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage III (EASA-Formblatt 15a) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen:

(1)
nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt M.A.903;
(2)
nach zufriedenstellender Beurteilung einer Empfehlung nach Punkt M.B.902;
(3)
im Falle eines neuen Luftfahrzeugs.

b)
Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen.
c)
Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen.

(1)
Für alle Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, muss dieses Personal

(i)
mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;
(ii)
entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;
(iii)
eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die unter Nummer 1 Ziffer ii festgelegte Anforderung kann durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der unter Nummer 1 Ziffer i geforderten Erfahrung vorliegen muss.

(2)
Für alle Luftfahrzeuge, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter, muss dieses Personal

(i)
mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;
(ii)
entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;
(iii)
eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die unter Nummer 1 Ziffer ii festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der unter Nummer 1 Ziffer i geforderten Erfahrung vorliegen muss.

M.B.902
Beurteilung von Empfehlungen

a)
Nach Eingang eines Antrags und der entsprechenden Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde eine Beurteilung durchführen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren gemäß den Buchstaben b und c.
b)
Die zuständige Behörde muss zunächst überprüfen, ob die Empfehlung alle relevanten Informationen enthält und ob sie korrekt und genau ist. Durch die Überprüfung soll sichergestellt werden, dass eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchgeführt wurde und dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit in ausreichendem Umfang überprüft wurde.
c)
Im Anschluss an die Überprüfung nach Buchstabe b muss die zuständige Behörde hinreichende Untersuchungen durchführen, wozu auch die Anforderung weiterer Informationen vom Antragsteller zur Untermauerung der Beurteilung der Empfehlung oder die Durchführung einer physischen Prüfung des Luftfahrzeugs gehören können.
d)
Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass das zur Beurteilung von Empfehlungen befugte Personal für die Wahrnehmung der unter Buchstabe b und/oder c genannten Aufgaben qualifiziert ist.
e)
Die zuständige Behörde muss den Antragsteller über die im Zuge der Beurteilung der Empfehlung festgestellten Beanstandungen in Erkenntnisse setzen.
f)
Die zuständige Behörde darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen, wenn die nach Buchstabe e mitgeteilten Beanstandungen nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist behoben werden oder wenn zwischen den in der Empfehlung enthaltenen Informationen und der von der zuständigen Behörde durchgeführten Beurteilung schwerwiegende Abweichungen bestehen. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde, falls abweichend, die zuständige Behörde der Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat, davon in Kenntnis setzen.

M.B.905
Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)
Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt M.A.905

(1)
muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten;
(2)
muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

b)
Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 oder Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 2 ausstellen.

M.B.906
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt M.A.906 Buchstabe a
(a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt M.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten;
(b)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

M.B.907
Beanstandungen

a)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
c)
Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei

(1)
Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug;
(2)
Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums.

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird.

d)
Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen.
e)
Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten:

(1)
die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortlich ist;
(2)
die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

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