ANHANG Va VO (EU) 2014/1321

TEIL-T

INHALTSVERZEICHNIS

T.1
Zuständige Behörde

Abschnitt A — Technische Anforderungen

Unterabschnitt A — ALLGEMEINES

T.A.101 Geltungsbereich

Unterabschnitt B — ANFORDERUNGEN

T.A.201 Verantwortlichkeiten

Unterabschnitt E — INSTANDHALTUNGSBETRIEB

T.A.501 Instandhaltungsbetrieb

Unterabschnitt G — | ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND

T.A.701 Geltungsbereich T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit T.A.706 Anforderungen an das Personal T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit T.A.709 Dokumentation T.A.711 Rechte T.A.712 Managementsystem T.A.714 Führung von Aufzeichnungen T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit T.A.716 Beanstandungen

Abschnitt B — Zusätzliches Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A — Allgemeines

T.B.101 Geltungsbereich T.B.102 Zuständige Behörde T.B.104 Führung von Aufzeichnungen T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch

Unterabschnitt B — Zuständigkeit

T.B.201 Verantwortlichkeiten T.B.202 Beanstandungen

Unterabschnitt G — | ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND

T.B.702 Erstzertifizierungsverfahren T.B.704 Fortdauernde Aufsicht T.B.705 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

T.1
Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.

ABSCHNITT A

UNTERABSCHNITT A

T.A.101
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt. Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.

UNTERABSCHNITT B

T.A.201
Verantwortlichkeiten
1.
a)
Der Betreiber ist verantwortlich für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und hat sicherzustellen, dass es nicht betrieben wird, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind: für das Luftfahrzeug wurde von der Agentur eine Musterzulassung ausgestellt oder validiert;
b)
das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand;
c)
für das Flugzeug ist ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt;
d)
die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wird in Übereinstimmung mit einem Instandhaltungsprogramm durchgeführt, das die Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und die anwendbaren Anforderungen von Anhang 6 zum ICAO-Abkommen erfüllt;
e)
etwaige Mängel oder Schäden, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, werden nach einem Standard behoben, der von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, akzeptiert wird;
f)
das Luftfahrzeug erfüllt Folgendes, sofern anwendbar:

i)
alle Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, herausgegeben oder angenommen wurden, und
ii)
alle von der Agentur herausgegebenen verbindlichen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen;

g)
es wird nach der Instandhaltung durch qualifizierte Betriebe gemäß den Anforderungen des Staats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Freigabebescheinigung ausgestellt. Die unterschriebene Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten;
h)
das Luftfahrzeug wird vor jedem Flug einer Vorflugkontrolle unterzogen;
i)
alle Änderungen und Reparaturen erfüllen die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, festgelegten Lufttüchtigkeitsanforderungen;
j)
die folgenden Luftfahrzeugunterlagen sind verfügbar, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen, die bezüglich Umfang und Detailgrad gleichwertig sind, überholt sind, mindestens jedoch 24 Monate lang:

1.
die Gesamtbetriebsdauer (Stunden, Zyklen und Kalenderzeit, je nach Fall) des Luftfahrzeugs und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten;
2.
aktueller Stand der Einhaltung der Anforderungen von Punkt T.A.201(1)(f);
3.
aktueller Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms;
4.
aktueller Stand der Änderungen und Reparaturen zusammen mit entsprechenden Detailangaben und Nachweisdaten, die belegen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die von dem Staat festgelegt wurden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

2.
Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.
3.
Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.

UNTERABSCHNITT E

T.A. 501
Instandhaltungsbetrieb
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.
Der Betrieb verfügt über eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde oder akzeptiert wird.
2.
Der Genehmigungsumfang des Betriebs umfasst die Fähigkeiten für die entsprechenden Luftfahrzeuge und/oder Komponenten.
3.
Der Betrieb hat ein System zur Meldung von Ereignissen eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass jeder an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente der Lufttüchtigkeit gemeldet wird.
4.
Der Betrieb hat ein Betriebshandbuch erstellt, das eine Beschreibung aller Verfahren des Betriebs enthält.

UNTERABSCHNITT G

T.A.701
Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang Vc (Teil-CAMO) von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang die Kontrolle über die Wahrnehmung der in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.
T.A.704
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.300 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt.
T.A.706
Anforderungen an das Personal
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.305 gilt, dass das in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) genannte Personal über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften der Drittländer verfügen muss, in denen das Luftfahrzeug eingetragen ist.
T.A.708
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Ungeachtet Punkt CAMO.A.315 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird,
a)
sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem Instandhaltungsbetrieb gebracht wird, wann immer dies erforderlich ist;
b)
sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird;
c)
die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen sicherstellen;
d)
sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt werden, von dem Instandhaltungsbetrieb in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen behoben werden, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist;
e)
die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden;
f)
die nach Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwalten und archivieren;
g)
sicherstellen, dass Änderungen und Reparaturen im Einklang mit den Anforderungen des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, genehmigt sind.
T.A.709
Dokumentation
Ungeachtet Punkt CAMO.A.325 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird, über die anzuwendenden und vom Eintragungsstaat akzeptierten Instandhaltungsunterlagen, verfügen und diese anwenden.
T.A.711
Rechte
Ein gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigtes Unternehmen kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs festgelegt hat.
T.A.712
Managementsystem
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.200 muss das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellen.
T.A.714
Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.220(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen.
T.A.715
Fortdauer der Gültigkeit
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt CAMO.A.135 gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt, die folgenden Bedingungen:
a)
das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs und
b)
das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen – auch im Unterauftrag vergebenen – Tätigkeiten stehen, damit diese sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überzeugen können.
T.A.716
Beanstandungen
a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen

1.
die Ursache oder Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
2.
einen Plan mit Abhilfemaßnahmen ausarbeiten, annehmen und umsetzen,
3.
der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, um der Beanstandung zu begegnen.

b)
Die in Punkt (a)(1) bis 3 genannten Maßnahmen müssen innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Punkt T.B.705 festgelegten Frist durchgeführt werden.

ABSCHNITT B

UNTERABSCHNITT A

T.B.101
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.
T.B.102
Zuständige Behörde
Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten. Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.
T.B.104
Aufzeichnungspflichten
1.
Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.
2.
Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:

a)
des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs,
b)
des gesamten einschlägigen Schriftverkehrs bezüglich des Luftfahrzeugs,
c)
der Berichte über alle Inspektionen und Überprüfungen des Luftfahrzeugs,
d)
Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen.

3.
Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.
4.
Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.
T.B.105
Gegenseitiger Informationsaustausch
Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.

UNTERABSCHNITT B

T.B.201
Verantwortlichkeiten
1.
Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.
2.
Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.
3.
Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.
T.B.202
Beanstandungen
1.
Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
2.
Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
3.
Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:

a)
bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie die Anordnung eines Startverbots für das Luftfahrzeug, um eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu verhindern,
b)
die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu verlangen, die der Art der Beanstandung angemessen sind.

4.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.

UNTERABSCHNITT G

T.B.702
Erstzertifizierungsverfahren
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.310 muss die zuständige Behörde prüfen und feststellen, dass diese Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen und prüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.
T.B.704
Fortdauernde Aufsicht
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.305 überprüft die zuständige Behörde in jedem Aufsichtsplanungszyklus eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden.
T.B.705
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
Im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, wendet die zuständige Behörde bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang durch das Unternehmen die in Punkt CAMO.B.350 enthaltenen Anforderungen an.

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