ANHANG VI VO (EU) 2014/1322
Anforderungen für Überrollschutzstrukturen (dynamische Prüfung)
-
A.
-
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
- 1.
- Die Unionsvorschriften für Überrollschutzstrukturen (dynamische Prüfung) sind unter Buchstabe B aufgeführt.
-
B.
-
ANFORDERUNGEN FÜR ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN (DYNAMISCHE PRÜFUNG)(1)
-
1.
-
Begriffsbestimmungen
1.1. [Entfällt]
-
1.2.
-
Überrollschutzstrukturen (ROPS)
Eine Überrollschutzstruktur (Schutzkabine/Schutzrahmen), nachstehend „Schutzstruktur” genannt, ist eine Struktur an einer Zugmaschine, die im Wesentlichen dazu dient, den Fahrer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können, oder diese Gefahren zu begrenzen. Überrollschutzstrukturen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb der Struktur oder innerhalb eines Raumes befindet, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzstruktur zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Umstürzens die Zugmaschine abstützen kann.- 1.3.
- Spurweite
- 1.3.1.
- Vorab-Begriffsbestimmung: Radmittelebene
Die Radmittelebene liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die an den Außenkanten der Felgen anliegen.- 1.3.2.
- Begriffsbestimmung „Spurweite”
Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, so ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition von Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare. Für Zugmaschinen auf Gleisketten ist die Spurweite der Abstand zwischen den jeweiligen Mittelebenen der Ketten.- 1.3.3.
- Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine
Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellt den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die senkrechte Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.- 1.4.
- Radstand
Der Abstand der zwei senkrechten Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.- 1.5.
- Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke
- 1.5.1.
- Sitz-Index-Punkt (SIP)(2)
Der Sitz-Index-Punkt ist nach ISO 5353:1995 zu bestimmen.- 1.5.2.
- Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke
- 1.5.2.1.
- Ist die Neigung der Sitzlehne und der Sitzschale verstellbar, so sind diese so einzustellen, dass sich der Sitz-Index-Punkt in der höchsten hinteren Stellung befindet.
- 1.5.2.2.
- Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt;
- 1.5.2.3.
- ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.
- 1.6.
- Freiraumzone
- 1.6.1.
- Bezugsebene
Die Freiraumzone ist in den Abbildungen 3.8 bis 3.10 sowie in Tabelle 3.3 dargestellt. Die Freiraumzone wird gegenüber der Bezugsebene und dem Sitz-Index-Punkt festgelegt. Die Bezugsebene ist eine vertikale Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzstruktur verbleibt. Die Freiraumzone ist nach den Nummern 1.6.2 und 1.6.3 zu definieren.- 1.6.2.
- Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz.
Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist unter den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.10 definiert; sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet und der Sitz, falls verstellbar, in der höchsten hinteren Stellung(2) ist und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:- 1.6.2.1.
- einer horizontalen Ebene A1 B1 B2 A2, (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt (SIP), wobei die Linie B1B2 (ah – 10) mm hinter dem SIP verläuft;
- 1.6.2.2.
- einer geneigten Ebene G1 G2 I2 I1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene anschließt und die einen 150 mm hinter der Linie B1B2 liegenden Punkt und den hintersten Punkt der Sitzrückenlehne einschließt;
- 1.6.2.3.
- einer zylindrischen Fläche A1 A2 I2 I1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm tangential an die unter den Nummern 1.6.2.1 und 1.6.2.2 definierten Ebenen anschließt;
- 1.6.2.4.
- einer zylindrischen Fläche B1 C1 C2 B2, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 900 mm vorn in 400 mm Entfernung tangential an die unter Nummer 1.6.2.1 genannte Ebene entlang der Linie B1B2 anschließt;
- 1.6.2.5.
- einer geneigten Ebene C1 D1 D2 C2 rechtwinklig zur Bezugsebene, die sich an die unter Nummer 1.6.2.4 definierte Fläche anschließt und in 40 mm Abstand von der äußeren Vorderkante des Lenkrads verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, erstreckt sich diese Ebene tangential von der Linie B1B2 nach vorne bis an die unter Nummer 1.6.2.4 definierte Fläche;
- 1.6.2.6.
- einer vertikalen Ebene D1 E1 E2 D2 rechtwinklig zur Bezugsebene, in 40 mm Abstand vor der äußeren Kante des Lenkrads;
- 1.6.2.7.
- einer horizontalen Ebene E1 F1 F2 E2, die (90 – av) mm unter dem Sitz-Index-Punkt (SIP) verläuft;
- 1.6.2.8.
- einer Fläche G1 F1 F2 G2, die gegebenenfalls von der unteren Begrenzung der unter der Nummer 1.6.2.2 definierten Ebene bis zu der unter der Nummer 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene gekrümmt ist, rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und über die ganze Länge in Berührung mit der Sitzrückenlehne ist;
- 1.6.2.9.
- die vertikalen Ebenen J1 E1 F1 G1 H1 und J2 E2 F2 G2 H2. Diese vertikalen Ebenen erstrecken sich von der Ebene E1 F1 F2 E2 300 mm nach oben; die Entfernungen E1 E0 und E2 E0 betragen 250 mm;
- 1.6.2.10.
- die parallelen Ebenen A1 B1 C1 D1 J1 H1 I1 und A2 B2 C2 D2 J2 H2 I2, welche so geneigt sind, dass die Oberkante der Ebene auf der Seite, an der die Kraft anliegt, mindestens 100 mm von der vertikalen Bezugsebene entfernt ist.
- 1.6.3.
- Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerplatz (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.- 1.6.4.
- Zusätzliche Sitze
- 1.6.4.1.
- Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen der von den Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der die Sitz-Index-Punkte aller möglichen Sitzpositionen enthält. Die Schutzstruktur darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.
- 1.6.4.2.
- Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition angeboten, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Falls nicht, ist eine neue Prüfung durchzuführen.
- 1.6.4.3.
- Ein Sitz für eine zusätzliche Person zum Fahrer, von dem aus die Zugmaschine nicht gesteuert werden kann, gilt nicht als zusätzlicher Sitz. Der SIP wird nicht ermittelt, da die Festlegung der Freiraumzone im Verhältnis zum Fahrersitz erfolgt.
- 1.7.
- Masse ohne Ballast
Die Masse der Zugmaschine ohne Ballastvorrichtungen und, bei Zugmaschinen mit Luftreifen, ohne flüssigen Ballast in den Reifen. Die Zugmaschine muss fahrbereit sein, Tanks, Flüssigkeitskreislauf und Kühler müssen gefüllt sein, die Schutzstruktur mit Verkleidung und die für den normalen Betrieb erforderlichen Traktionshilfen oder zusätzlichen Antriebsbauteile für die Vorderräder müssen vorhanden sein. Der Fahrer ist nicht inbegriffen.- 1.8.
- Zulässige Messtoleranzen
- Entfernung
- ±0,5 mm
- Kraft
- ±0,1 % (des Skalenendwerts des Sensors)
- Masse
- ±0,2 % (des Skalenendwerts des Sensors)
- Reifendruck
- ±5,0 %
- Winkel
- ±0,1 o
- 1.9.
- Symbole
av | (mm) | Hälfte der vertikalen Sitzeinstellung |
ah | (mm) | Hälfte der horizontalen Sitzeinstellung |
E | (J) | Eingangsenergie während der Prüfung |
F | (N) | Statische Kraft während der Belastung |
H | (mm) | Hubhöhe des Schwerpunkts des Pendelblocks |
I | (kg.m2) | Trägheitsmoment um die Hinterachse, ausgenommen Räder zur Berechnung der Energie bei einem Aufschlag hinten |
L | (mm) | Radstand zur Berechnung der Energie bei einem Aufschlag hinten |
M | (kg) | Masse, die zur Berechnung der Energie und der Druckkräfte herangezogen wird |
- 2.
- Anwendungsbereich
2.1. Dieser Anhang gilt für Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen für Räder mit Luftreifen mit oder ohne Traktionshilfen, deren Masse ohne Ballast über 600 kg, aber im Allgemeinen unter 6000 kg beträgt.
2.2. Die Mindestspurweite der Hinterräder sollte im Allgemeinen über 1150 mm betragen. Es wird anerkannt, dass es möglicherweise Zugmaschinen gibt, etwa Rasenmäher, Schmalspurzugmaschinen für Weinberge, Zugmaschinen mit niedrigem Querschnitt für Gebäude mit begrenzter lichter Höhe oder Obstbaumanlagen, Zugmaschinen mit hoher Bodenfreiheit und besondere forstwirtschaftliche Maschinen, etwa Forwarder und Skidder, auf die dieser Anhang aufgrund ihrer Bauart nicht zutrifft.
- 3.
- Vorschriften und Hinweise
- 3.1.
- Allgemeine Regelungen
3.1.1. Die Schutzstruktur kann vom Zugmaschinenhersteller oder einem unabhängigen Unternehmen hergestellt werden. In beiden Fällen ist die Prüfung nur für den Zugmaschinentyp gültig, der einer Prüfung unterzogen wird. Die Prüfung der Schutzstruktur ist für jeden Zugmaschinentyp, an dem sie angebracht wird, erneut durchzuführen. Prüfstellen können jedoch eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Festigkeitsprüfungen auch für Zugmaschinentypen gelten, die aufgrund von Änderungen an Motor, Getriebe, Lenkung und Vorderradaufhängung als Varianten des ursprünglichen Typs gelten (siehe Nummer 3.6: Erweiterung auf andere Zugmaschinenmodelle). Für jeglichen Zugmaschinentyp sind Prüfungen einer oder mehrerer Schutzstrukturen zulässig.
3.1.2. Die Schutzstruktur ist so zur dynamischen Prüfung vorzuführen, dass sie in der herkömmlichen Weise an dem Zugmaschinenmodell, mit dem sie geprüft werden soll, angebracht ist. Die vorgeführte Zugmaschine muss vollständig und fahrbereit sein.
3.1.3. Bei einer sogenannten Tandemzugmaschine ist die Masse der Standardausführung des Teils heranzuziehen, an dem die Schutzstruktur angebracht ist.
3.1.4. Schutzstrukturen können allein dafür ausgelegt sein, den Fahrer bei einem Umstürzen der Zugmaschine zu schützen. Die Möglichkeit, zum Schutz des Fahrers vor Witterungseinflüssen eine mehr oder weniger behelfsmäßige Wetterschutzeinrichtung an der Schutzstruktur anzubringen, ist zulässig. Diese wird vom Fahrer bei warmer Witterung normalerweise entfernt. Bei bestimmten Schutzstrukturen kann jedoch die Verkleidung nicht entfernt werden und die Belüftung wird bei warmer Witterung durch Scheiben oder Klappen gewährleistet. Da die Verkleidung möglicherweise zur Stabilität der Schutzstruktur beiträgt und im Falle von abnehmbaren Verkleidungen diese bei einem Unfall möglicherweise nicht montiert sind, sind zum Zwecke der Prüfung alle derart vom Fahrer abnehmbaren Bauteile zu entfernen. Türen, Dachluken und Fenster, die geöffnet werden können, sind für die Prüfung entweder zu entfernen oder in der geöffneten Stellung zu befestigen, damit sie nicht zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen. Es ist festzuhalten, ob sie in dieser Stellung bei einem Umstürzen der Zugmaschine eine Gefahr für den Fahrer darstellen würden. Nachfolgend wird in diesen Vorschriften nur von der Prüfung der Schutzstruktur gesprochen. Darin eingeschlossen sind alle dauerhaft angebrachten Verkleidungsbauteile. In den Spezifikationen sind alle abnehmbaren Verkleidungsbauteile zu beschreiben. Glas oder Material mit ähnlicher Zerbrechlichkeit ist vor der Prüfung zu entfernen. Die Bauteile von Zugmaschine und Schutzstruktur, die während der Prüfung unnötigerweise beschädigt werden könnten und weder die Stabilität der Schutzstruktur noch ihre Abmessungen beeinflussen, können vor Prüfungsbeginn entfernt werden, wenn der Hersteller dies wünscht. Während der Prüfungen dürfen keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.
3.1.5. Alle Bauteile der Zugmaschine, die zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen und vom Hersteller verstärkt wurden, etwa Kotflügel, sollten beschrieben und ihre Messwerte im Prüfbericht angegeben werden.
- 3.2.
- Gerät und Prüfbedingungen
3.2.1. Die Struktur ist dem Aufschlag eines pendelnden Blocks auszusetzen und einer Druckprüfung vorn und hinten zu unterziehen.
3.2.2. Die Masse des Pendelblocks (Abbildung 3.1) beträgt 2000 kg. Seine Schlagfläche muss die Abmessungen 680 × 680 mm ±20 mm haben. Er muss so beschaffen sein, dass sein Schwerpunkt sich nicht verlagert (z. B. aus Eisenstangen in Beton). Er muss an einem Drehpunkt in einer Höhe von etwa 6 m über den Boden hängend so angebracht sein, dass das Pendel sicher auf die geeignete Höhe eingestellt werden kann.
3.2.3. Bei Zugmaschinen, deren Masse zu weniger als 50 % auf den Vorderrädern lastet, muss der erste Schlag die Struktur von hinten treffen. Ihm folgt eine Druckprüfung ebenfalls am hinteren Teil der Struktur. Der zweite Schlag muss den vorderen Teil und der dritte die Seite der Struktur treffen. Schließlich ist eine zweite Druckprüfung vorn durchzuführen. Bei Zugmaschinen, deren Masse zu mindestens 50 % auf den Vorderrädern lastet, muss der erste Schlag den vorderen Teil und der zweite die Seite der Struktur treffen. Es folgen zwei Druckprüfungen, erst hinten, dann vorn.
3.2.4. Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) muss der erste Schlag in Längsrichtung am schwereren Ende (mit mehr als 50 % der Masse der Zugmaschine) erfolgen. Anschließend wird am selben Ende eine Druckprüfung durchgeführt. Der zweite Schlag erfolgt am anderen Ende, der dritte an der Seite. Schließlich wird am leichteren Ende eine zweite Druckprüfung durchgeführt.
3.2.5. Die Spurweite ist bei den Hinterrädern so zu wählen, dass die Struktur während der Prüfung in keinem Fall von den Reifen abgestützt wird. Diese Bestimmung muss nicht beachtet werden, wenn eine solche Abstützung durch die Räder auch bei der weitesten Spureinstellung gegeben ist.
3.2.6. Der seitliche Schlag ist von der Seite der Zugmaschine zu führen, die sich nach Auffassung der Prüfstelle wahrscheinlich am meisten verformen wird. Der Schlag von hinten muss an der Ecke erfolgen, die der vom seitlichen Schlag getroffenen Seite gegenüberliegt, der Schlag von vorn an der näher zu ihr gelegenen Ecke. Beim seitlichen Schlag muss die Aufschlagstelle bei zwei Dritteln der Entfernung der Mittelebene der Zugmaschine von der senkrechten Ebene durch die Außenseite der Struktur liegen. Weist die Struktur jedoch eine Krümmung auf, die bei weniger als zwei Dritteln der Entfernung vom Zentrum beginnt, muss der Aufschlag am Beginn der Krümmung, d. h. an dem Punkt erfolgen, an dem diese Krümmung tangential zu einer Linie verläuft, welche mit der Mittelebene der Zugmaschine einen rechten Winkel bildet.
3.2.7. Wenn während der Prüfung einzelne Verspannungen oder Blockierungen verschoben werden oder reißen/brechen, ist die Prüfung zu wiederholen.
- 3.3.
- Schlagprüfungen
- 3.3.1.
- Schlag von hinten (Abbildungen 3.2.a und 3.2.b)
- 3.3.2.
- Schlag von vorn (Abbildungen 3.3.a und 3.3.b)
- 3.3.3.
- Seitlicher Schlag (Abbildung 3.4)
- 3.4.
- Druckprüfungen
Bei der Durchführung der Prüfung hinten kann es erforderlich sein, den vorderen Teil der Zugmaschine niederzuhalten. Unter die Achsen sind Blöcke zu legen, so dass die Reifen die Drucklast nicht zu tragen haben. Der verwendete Querbalken muss etwa 250 mm breit sein und mit dem Druckaufbringungsmechanismus durch Kardangelenke verbunden sein (Abbildung 3.5).- 3.4.1.
- Druckprüfung hinten (Abbildungen 3.6.a und 3.6.b).
- 3.4.2.
- Druckprüfung vorn (Abbildungen 3.6.a und 3.6.b)
- 3.5.
- Abnahmebedingungen
3.5.1. Die Struktur und die Zugmaschine sind nach jedem Teil der Prüfung einer Sichtprüfung auf Brüche und Risse zu unterziehen. Damit die Struktur die Prüfung besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:- 3.5.1.1.
- Die tragenden Teile und Befestigungen der Struktur sowie die Teile der Zugmaschine, die zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen (ausgenommen die von Nummer 3.5.1.3 erfassten Teile) dürfen keine Brüche aufweisen;
- 3.5.1.2.
- Schweißnähte, die zur Stabilität der Schutzstruktur oder ihrer Befestigungen beitragen, dürfen keine Risse aufweisen. Punkt- oder Heftschweißverbindungen, mit denen Verkleidungsplatten befestigt sind, sind hiervon normalerweise ausgenommen;
- 3.5.1.3.
- Energieaufnehmende Risse in Blechstrukturen sind akzeptabel, falls sie nach Einschätzung der Prüfstelle die Verformungsstabilität der Schutzstruktur nicht nennenswert verringert haben. Risse in Blechteilen, die durch die Kanten des Pendels verursacht wurden, sind zu ignorieren;
- 3.5.1.4.
- die Struktur muss der vorgeschriebenen Kraft in beiden Druckprüfungen standhalten;
- 3.5.1.5.
- die Differenz zwischen der größten augenblicklichen Verformung und der bleibenden Verformung beim seitlichen Aufprall darf höchstens 250 mm (Abbildung 3.11) betragen;
- 3.5.1.6.
- kein Teil darf in irgendeinem Prüfungsteil in die Freiraumzone eindringen. Kein Teil darf in den Prüfungen den Sitz treffen. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzstruktur liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.
- 3.5.1.7.
- Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist zugrunde zu legen, dass die Mittelebenen der beiden Teile eine gerade Linie bilden.
3.5.2. Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Schutzstruktur ermittelt. Hierzu wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Schutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt. Anschließend sind alle Verschiebungen der von den Prüfungen betroffenen Teile und alle Höhenveränderungen der vorderen und hinteren Teile des Daches aufzuzeichnen.
- 3.6.
- Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen
3.6.1. [Entfällt]
- 3.6.2.
- Technische Erweiterung
Wenn an der Zugmaschine, der Schutzstruktur oder der Art der Befestigung der Schutzstruktur an der Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung” ausstellen: Entsprechen die Schutzstruktur und die Zugmaschine den Bedingungen unter den Nummern 3.6.2.1.1 bis 3.6.2.1.5, müssen die Schlag- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.- 3.6.2.1.1.
- Die Struktur ist mit der geprüften Struktur identisch;
- 3.6.2.1.2.
- die erforderliche Energie übersteigt die für die ursprüngliche Prüfung berechnete Energie um nicht mehr als 5 %. Die Grenze von 5 % gilt auch für Erweiterungen beim Ersatz von Rädern durch Ketten an derselben Zugmaschine;
- 3.6.2.1.3.
- die Art der Befestigung der Schutzstruktur und das Bauteil der Zugmaschine, an dem sie befestigt wird, sind gleich;
- 3.6.2.1.4.
- Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzstruktur dienen können, sind gleich;
- 3.6.2.1.5.
- die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzstruktur sowie die Anordnung der Schutzstruktur an der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Freiraumzone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzstruktur erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugs-Punkt oder der Sitz-Index-Punkt).
- 3.6.2.2.1.
- Änderungen, die sich nicht auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken (z. B. Schweißbefestigung der Grundplatte eines Zubehörteils an einer unkritischen Stelle der Struktur), das Hinzufügen von Sitzen mit einem anderen Sitz-Index-Punkt in der Schutzstruktur (sofern die Prüfung ergibt, dass die neuen Freiraumzonen bei sämtlichen Prüfungen innerhalb des Schutzbereichs der verformten Struktur bleiben);
- 3.6.2.2.2.
- Änderungen, die sich möglicherweise auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken, ohne jedoch die Zulässigkeit der Schutzstruktur in Frage zu stellen (z. B. Änderung eines tragenden Teils, Änderung der Art der Befestigung der Schutzstruktur an der Zugmaschine). Es kann eine Validierungsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse im Erweiterungsbericht anzugeben sind.
Für diese Erweiterung der Typgenehmigung bestehen folgende Beschränkungen:
- 3.6.2.2.2.1.
- Ohne Validierungsprüfung dürfen höchstens fünf Erweiterungen angenommen werden;
- 3.6.2.2.2.2.
- die Ergebnisse der Validierungsprüfung werden für eine Erweiterung akzeptiert, wenn alle Annahmekriterien des vorliegenden Anhangs erfüllt sind und wenn die nach den einzelnen Schlagprüfungen gemessene Verformung keine Abweichung um mehr als ±7 % von der Verformung, die nach den einzelnen Schlagprüfungen im Rahmen der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde aufweist;
- 3.6.2.2.2.3.
- in einem einzigen Erweiterungsbericht können mehrere Änderungen der Schutzstruktur zusammengefasst werden, wenn sie verschiedene Ausführungen derselben Schutzstruktur betreffen, in einem einzigen Erweiterungsbericht ist jedoch nur eine Validierungsprüfung zulässig. Die nicht geprüften Ausführungen sind in einem eigenen Abschnitt des Erweiterungsberichts zu beschreiben.
- 3.6.2.2.3.
- Erhöhung der vom Hersteller angegebenen Bezugsmasse für eine bereits geprüfte Schutzstruktur. Will der Hersteller dieselbe Genehmigungsnummer beibehalten, kann nach Durchführung einer Validierungsprüfung ein Erweiterungsbericht ausgestellt werden (die Beschränkung von ±7 % gemäß Nummer 3.6.2.2.2.2 gilt in einem solchen Fall nicht).
3.7. [Entfällt]
- 3.8.
- Verhalten von Schutzstrukturen bei niedrigen Temperaturen
3.8.1. Wird eine Schutzstruktur als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.
3.8.2. Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung entweder gemäß den Anforderungen der Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.7 oder gemäß Nummer 3.8.3 zu überprüfen.
Probekörpergröße | Energie bei | Energie bei |
---|---|---|
– 30 °C | – 20 °C | |
mm | J | J(**) |
10 × 10(*) | 11 | 27,5 |
10 × 9 | 10 | 25 |
10 × 8 | 9,5 | 24 |
10 × 7,5(*) | 9,5 | 24 |
10 × 7 | 9 | 22,5 |
10 × 6,7 | 8,5 | 21 |
10 × 6 | 8 | 20 |
10 × 5(*) | 7,5 | 19 |
10 × 4 | 7 | 17,5 |
10 × 3,5 | 6 | 15 |
10 × 3 | 6 | 15 |
10 × 2,5(*) | 5,5 | 14 |
3.8.3. Die Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung kann durch die Anwendung der Vorschriften und Hinweise unter Punkt 3 des Abschnitts B bei einer verringerten Temperatur von – 18 °C oder kälter nachgewiesen werden. Vor Beginn der dynamischen Prüfung müssen die Schutzvorrichtung und alle Befestigungsteile auf – 18 °C oder kälter abgekühlt sein.
3.9. [Entfällt]
Abbildung 3.1
Abbildung 3.2
Abbildung 3.2.a
Abbildung 3.2.b
Abbildung 3.3
Abbildung 3.3.a
Abbildung 3.3.b
Abbildung 3.4
Abbildung 3.5
Abbildung 3.6
Abbildung 3.6.a
Abbildung 3.6.b
Abbildung 3.7
Abbildung 3.7.a
Abbildung 3.7.b
Abmessungen | mm | Anmerkungen |
---|---|---|
A1 A0 | 100 | mindestens |
B1 B0 | 100 | mindestens |
F1 F0 | 250 | mindestens |
F2 F0 | 250 | mindestens |
G1 G0 | 250 | mindestens |
G2 G0 | 250 | mindestens |
H1 H0 | 250 | mindestens |
H2 H0 | 250 | mindestens |
J1 J0 | 250 | mindestens |
J2 J0 | 250 | mindestens |
E1 E0 | 250 | mindestens |
E2 E0 | 250 | mindestens |
D0 E0 | 300 | mindestens |
J0 E0 | 300 | mindestens |
A1 A2 | 500 | mindestens |
B1 B2 | 500 | mindestens |
C1 C2 | 500 | mindestens |
D1 D2 | 500 | mindestens |
I1 I2 | 500 | mindestens |
F0 G0 | — | |
I0 G0 | — | je nach |
C0 D0 | — | Zugmaschine |
E0 F0 | — |
Abbildung 3.8
Anmerkung:
Für die Abmessungen siehe Tabelle 3.3.
Abbildung 3.9
Abbildung 3.9.a Seitenansicht Schnitt in der Bezugsebene | Abbildung 3.9.b Hinter- oder Vorderansicht |
- 1—
- Sitz-Index-Punkt
- 2—
- Kraft
- 3—
- Senkrechte Bezugsebene
Abbildung 3.10
Abbildung 3.10.a
Abbildung 3.10.b
Abbildung 3.11
Erläuterungen zu Anhang VI
Fußnote(n):
- (1)
Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung), OECD-Kodex 3, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.
- (2)
Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353:1995 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.
- (*)
Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.
- (**)
Die erforderliche Energie bei – 20 °C beträgt 2,5-mal den für – 30 °C angegebenen Wert. Die Größe der Aufprallenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung. Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.
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