ANHANG IV VO (EU) 2014/133
ANHANG III
PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN
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1.
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EINLEITUNG
- 1.1.
- Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 2.1.
- Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 mit den in Anhang IX dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.
- 2.2.
- Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gelten bei der Durchführung einer Emissionsprüfung die zusätzlichen Anforderungen und Ausnahmeregelungen gemäß Anlage 4 zu Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49.
- 2.3.
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Bei der Verdünnungsprüfung von Selbstzündungsmotoren können Analysesysteme verwendet werden, die den allgemeinen Anforderungen und Kalibrierungsverfahren der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen. In diesem Fall finden die Bestimmungen in Absatz 9 und Anhang 4 Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 keine Anwendung.
Es sind allerdings die Prüfverfahren in Anhang 4 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 und die Emissionsberechnungen, die in Anhang 4 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anzuwenden.
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