Artikel 1 VO (EU) 2014/1331

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt), die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081 und 72202089 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China, zollamtlich zu erfassen.

(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.

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