Artikel 2 VO (EU) 2014/134

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(1)
„WMTC, Phase 1” Phase 1 des World harmonised Motorcycle Test Cycle (weltweit einheitlicher Prüfzyklus für Krafträder) gemäß der globalen technischen Regelung Nr. 2(1) der UNECE, der seit 2006 alternativ zum europäischen Fahrzyklus als Zyklus für die Emissionsprüfung Typ I für Kraftradtypen der Klasse L3e eingesetzt wird;
(2)
„WMTC, Phase 2” Phase 2 des World harmonised Motorcycle Test Cycle gemäß der geänderten globalen technischen Regelung Nr. 2 der UNECE(2), der bei der Genehmigung von Euro-4-kompatiblen Fahrzeugen der (Unter-)Klassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A als obligatorischer Zyklus der Emissionsprüfung Typ I dient;
(3)
„WMTC Phase 3” den überarbeiteten WMTC gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, der mit dem World harmonised Motorcycle Test Cycle gemäß der geänderten globalen technischen Regelung Nr. 2(3) der UNECE identisch ist, speziell für Fahrzeuge mit geringer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit angepasst wurde und als obligatorischer Zyklus der Emissionsprüfung Typ I bei der Genehmigung von Euro-5-kompatiblen Fahrzeugen der Klasse L zum Einsatz kommt;
(4)
„bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit” die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, ermittelt gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung;
(5)
„Abgasemissionen” Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln aus dem Auspuff;
(6)
„Partikelfilter” eine in die Auspuffanlage eines Fahrzeugs eingebaute Filtervorrichtung zur Verringerung der Partikel im Abgasstrom;
(7)
„ordnungsgemäß gewartet und genutzt” die Tatsache, dass ein Fahrzeug die auf einen guten Wartungsstand und eine normale Nutzung gemäß den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers bezogenen Kriterien für seine Annahme als Prüffahrzeug erfüllt;
(8)
„vorgeschriebener Kraftstoff” für einen Motor die für den betreffenden Motor gewöhnlich verwendete Art von Kraftstoff:

(a)
Ottokraftstoff (E5),
(b)
Flüssiggas (LPG),
(c)
Erdgas/Biomethan,
(d)
entweder Ottokraftstoff (E5) oder Flüssiggas,
(e)
entweder Ottokraftstoff (E5) oder Erdgas/Biomethan,
(f)
Diesel (B5),
(g)
Gemisch aus Ethanol (E85) und Ottokraftstoff (E5) (Flexfuel),
(h)
Gemisch aus Biodiesel und Diesel (B5) (Flexfuel),
(i)
Wasserstoff (H2) oder Gemisch (Wasserstoff-Erdgas, H2NG) aus Erdgas/Biomethan und Wasserstoff,
(j)
entweder Ottokraftstoff (E5) oder Wasserstoff (Zweistoffbetrieb);

(9)
„Typgenehmigung eines Fahrzeugs im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit” die Genehmigung eines Fahrzeugtyps, einer Variante oder einer Version hinsichtlich der folgenden Bedingungen:

(a)
Erfüllung der Bestimmungen von Anhang V Teile A und B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
(b)
Zugehörigkeit zur selben Antriebsfamilie nach den Kriterien des Anhangs XI;

(10)
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Umweltverträglichkeit” eine Gruppe von Fahrzeugen der Klasse L, die sich in folgenden Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)
der äquivalenten, in Abhängigkeit von der Bezugsmasse gemäß Anhang II Anlagen 5, 7 oder 8 ermittelten Schwungmasse,
b)
den Antriebsmerkmalen nach Anhang XI zur Antriebsfamilie;

(11)
„System mit periodischer Regenerierung” eine emissionsmindernde Einrichtung. z. B. einen Katalysator, einen Partikelfilter oder eine sonstige emissionsmindernde Einrichtung, bei der nach weniger als 4000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerierungsvorgang erforderlich ist;
(12)
„mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das für den Betrieb mit mindestens einem Kraftstofftyp, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird, ausgelegt ist;
(13)
Flexfuel-H2NG-Fahrzeug ein Flexfuel-Fahrzeug, das für den Betrieb mit verschiedenen Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas oder Biomethan ausgelegt ist;
(14)
„Stammfahrzeug” ein Fahrzeug, das repräsentativ für eine Antriebsfamilie nach Anhang XI ist;
(15)
„Typ der emissionsmindernden Einrichtung” eine Kategorie von emissionsmindernden Einrichtungen, die der Verringerung der Schadstoffemissionen dienen und sich in ihren wesentlichen Merkmalen in Bezug auf ökologische Leistung und Bauart nicht voneinander unterscheiden;
(16)
„Katalysator” eine emissionsmindernde Einrichtung, die giftige Nebenprodukte von Verbrennungsprozessen im Abgas eines Motors durch die katalysierte chemische Reaktion in weniger toxische Stoffe umwandelt;
(17)
„Katalysatortyp” eine Kategorie von Katalysatoren, die sich in folgenden Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)
Zahl der beschichteten Trägerkörper, Struktur und Werkstoff,
b)
Art der katalytischen Wirkung (Oxidations-, Dreiwegekatalysator oder eine katalytische Wirkung anderer Art),
c)
Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers,
d)
verwendete Katalysatorwerkstoffe,
e)
Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe,
f)
Zelldichte,
g)
Abmessungen und Form,
h)
Wärmeschutz,
i)
ins Auspuffsystem eines Fahrzeugs integrierter nicht abtrennbarer Auspuffkrümmer, Katalysator und Schalldämpfer oder abtrennbare und auswechselbare Einheiten des Auspuffsystems;

(18)
„Bezugsmasse” die Masse des Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zuzüglich der Masse des Fahrers (75 kg) und gegebenenfalls der Masse der Antriebsbatterie;
(19)
„Kraftübertragungsstrang” den Teil des Antriebsstrangs unterhalb des Ausgangs des oder der Antriebseinheiten, zu dem, falls vorhanden, die Kupplungen mit Drehmomentwandler, das Getriebe und seine Steuerung, ein Wellen-, Riemen- oder Kettenantrieb, die Differentiale, der Endantrieb und der Reifen des Antriebsrads (Radius) gehören;
(20)
„Start-Stopp-System” das automatische Ausschalten und Starten des Motors, um durch Verringerung des Leerlaufbetriebs Kraftstoffverbrauch sowie Schadstoff- und CO2-Emissionen zu senken;
(21)
„Software des Antriebsstrangs” einen Satz von Algorithmen zum Betrieb der Datenverarbeitung der Steuergeräte des Antriebsstrangs, des Antriebs oder des Kraftübertragungsstrangs, der eine geordnete Folge von Befehlen zur Änderung des Zustandes der Steuergeräte enthält;
(22)
„Kalibrierung des Antriebsstrangs” die Anwendung eines spezifischen Satzes von Kennfelddaten und Parameter, die von der Software des Steuergerätes zur Feinabstimmung der Steuerung des Antriebsstrangs, der Antriebseinheit(en) oder der Kraftübertragungsstrangeinheit(en) des Fahrzeugs genutzt werden;
(23)
„Steuergerät des Antriebsstrangs” ein kombiniertes Steuergerät für Verbrennungsmotoren, elektrische Fahrmotoren oder Systeme der Kraftübertragungsstrangeinheit wie das Getriebe oder die Kupplung;
(24)
„Motorsteuergerät” den Bordrechner, der den Motor oder die Motoren des Fahrzeugs zum Teil oder vollständig steuert;
(25)
„Steuergerät des Kraftübertragungsstrangs” den Bordrechner, der den Kraftübertragungsstrang des Fahrzeugs zum Teil oder vollständig steuert;
(26)
„Sensor” ein Gerät, das eine physikalische Größe oder einen physikalischen Zustand misst und in ein elektrisches Signal umwandelt, welches als Eingabe in ein Steuergerät dient;
(27)
„Aktuator” ein Gerät, das das Ausgangssignal einer Steuereinheit zur Steuerung des Antriebsstrangs, des Motors/der Motoren oder des Kraftübertragungsstrangs in Bewegung, Wärme oder einen sonstigen physikalischen Zustand umwandelt;
(28)
„Vergaser” eine Vorrichtung, die Kraftstoff und Luft so mischt, dass die Mischung in einem Verbrennungsmotor verbrannt werden kann;
(29)
„Überströmkanal” eine Verbindung zwischen Kurbelgehäuse und Brennraum eines Zweitaktmotors, durch die das frische Luft-Kraftstoff-Schmieröl-Gemisch in den Brennraum gelangt;
(30)
„Ansaugsystem” ein System aus Bauteilen, die dafür sorgen, dass Frischluft oder frisches Luft-Kraftstoff-Gemisch in den Motor gelangt; hierzu gehören, falls vorhanden, Luftfilter, Ansaugrohre, Resonator(en), Drosselklappengehäuse und Ansaugkrümmer eines Motor;
(31)
„Turbolader” einen von einer Abgasturbine angetriebenen Kreiselverdichter, der die dem Verbrennungsmotor zugeführte Luftmenge und damit die Leistung der Antriebseinheit steigert;
(32)
„Ladeluftgebläse” einen Ansaugluftkompressor, der zur Aufladung eines Verbrennungsmotors und damit zur Steigerung der Leistung der Antriebseinheit dient;
(33)
„Brennstoffzelle” eine Vorrichtung zur Umwandlung chemischer Energie aus Wasserstoff in elektrische Energie für den Antrieb des Fahrzeugs;
(34)
„Kurbelgehäuse” die Räume, die innerhalb oder außerhalb eines Motors liegen können und durch innere oder äußere Leitungen, durch die Gase und Dämpfe entweichen können, mit dem Ölsumpf verbunden sind;
(35)
„Durchlässigkeitsprüfung” die Prüfung der Verluste durch die Wand des nichtmetallischen Kraftstoffspeicherbehälters und die Vorkonditionierung der nichtmetallischen Kraftstoffspeicherbehälter vor der Kraftstoffspeicherprüfung gemäß Anhang II Teil C Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
(36)
„Durchlässigkeit” die Verluste durch die Wände der Kraftstoffspeicherbehälter und -fördersysteme, die allgemein durch Ermittlung des Gewichtsverlusts geprüft werden;
(37)
„Verdunstung” die Atmungsverluste, die aus dem Kraftstoffspeicherbehälter, dem Kraftstofffördersystem oder sonstigen Quellen in die Atmosphäre entweichen;
(38)
„Zurücklegen der Fahrtstrecke” das Zurücklegen einer vorgegebenen Strecke durch ein repräsentatives Prüffahrzeug oder eine Flotte repräsentativer Prüffahrzeuge gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Übereinstimmung mit den Prüfvorschriften in Anhang VI der vorliegenden Verordnung;
(39)
„Elektroantrieb” ein System, das aus einem oder mehreren elektrischen Energiespeichern (z. B. Batterien, elektromechanische Schwungräder, Superkondensatoren oder sonstigen Vorrichtungen), einer oder mehreren Einrichtungen zur Aufbereitung elektrischer Energie und einer oder mehreren Elektromaschinen besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird;
(40)
„elektrische Reichweite” die Strecke, die Fahrzeuge, die mit einem reinen Elektroantrieb oder einem extern aufladbaren Hybrid-Elektroantrieb betrieben werden, mit einer voll aufgeladenen Batterie (oder einem anderen elektrischen Energiespeicher) im Elektrobetrieb zurücklegen können, gemessen nach dem Verfahren von Anhang VII Anlage 3 Nummer 3;
(41)
„Gesamtreichweite” die nach dem in Anhang VII Anlage 3 Nummer 3 beschriebenen Verfahren gemessene gesamte Strecke, die bei vollständigen kombinierten Fahrzyklen zurückgelegt wird, bis die durch die externe Aufladung der Batterie (oder eines anderen elektrischen Energiespeichers) zugeführte Energie verbraucht ist;
(42)
„höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit” eines Fahrzeugs die maximal erreichbare 30 Minuten lang gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs als Ergebnis der Dreißig-Minuten-Leistung nach der UNECE-Regelung Nr. 85(4);
(43)
„Typgenehmigung im Hinblick auf die Leistung der Antriebseinheit” die Genehmigung eines Fahrzeugtyps, einer Variante oder einer Version hinsichtlich der folgenden Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistung der Antriebseinheiten:

(a)
der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit(en),
(b)
des maximalen Nenn-Dauerdrehmoments oder des maximalen Nutzdrehmoments,
(c)
der maximalen Nenn-Dauerleistung oder der maximalen Nutzleistung,
(d)
des maximalen Gesamtdrehmoments und der maximalen Gesamtleistung bei einer Hybridanwendung;

(44)
„Antriebstyp” Antriebseinheiten, deren Eigenschaften sich hinsichtlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, der maximalen Nutzleistung, der maximalen Nenn-Dauerleistung und des maximalen Drehmoments nicht wesentlich unterscheiden;
(45)
„Nutzleistung” die Leistung, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder an dem entsprechenden Bauteil der Antriebseinheit bei den vom Hersteller bei der Typgenehmigung gemessenen Drehzahlen abgegeben wird, wobei die in Anhang X Anlage 2.1 Tabelle Anl 2.1-1 oder in Anhang X Anlage 2.2 Tabelle Anl 2.2-1 aufgeführten Hilfseinrichtungen angebaut sind und der Wirkungsgrad des Getriebes berücksichtigt wird, wenn die Nutzleistung nur mit angebautem Getriebe gemessen werden kann;
(46)
„maximale Nutzleistung” die bei Volllast abgegebene maximale Nutzleistung von Antriebseinheiten, die einen oder mehrere Verbrennungsmotoren umfassen;
(47)
„maximales Drehmoment” den höchsten unter Volllast des Motors gemessenen Drehmomentwert;
(48)
„Hilfseinrichtungen” alle in Anhang X Anlage 2.1 Tabelle Anl 2.1-1 oder Anhang X Anlage 2.2 Tabelle Anl 2.2-1 aufgeführten Geräte und Einrichtungen.

Fußnote(n):

(1)

Messverfahren für zweirädrige Krafträder mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (VN-Dokument ECE/TRANS/180/Add2e vom 30. August 2005) einschließlich Änderung 1 (UNECE-Dokument ECE/TRANS/180a2a1e vom 29. Januar 2008).

(2)

Die Phase 2 des WMTC ist gleich der Phase 1, geändert durch die Berichtigung 2 zur Ergänzung 2 (ECE/TRANS/180a2c2e vom 9. September 2009) und die Berichtigung 1 zur Änderung 1 (ECE/TRANS/180a2a1c1e vom 9. September 2009).

(3)

Darüber hinaus werden die Berichtigungen und Änderungen, die in der in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Umweltverträglichkeitsstudie aufgeführt sind, sowie solche, die von der UNECE WP29 vorgeschlagen und angenommen werden, als ständige Verbesserung des weltweit einheitlichen Prüfzyklus für Fahrzeuge der Klasse-L berücksichtigt.

(4)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.

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