Anlage 2.2.1 VO (EU) 2014/134

Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors mit Hilfe der Temperaturmethode

1.
Prüfbedingungen

1.1
Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind mit dem Gashebel in Vollgasstellung durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle Anl 2.2-1 ausgerüstet sein muss.
1.2
Die Messungen sind bei normalen Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muss ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten.

Die Prüfbedingungen, wie zum Beispiel die Ansauglufttemperatur, müssen den Bezugsbedingungen (siehe Nummer 3.2) weitestgehend angenähert werden, um den Korrekturfaktor möglichst klein zu halten.

1.3
Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft muss in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, wenn kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muss gegen Wärmeabstrahlung geschützt sein und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Außerdem ist es gegen austretenden Kraftstoffnebel zu schützen. Es ist eine ausreichende Anzahl von Messpunkten zu verwenden, um einen gesicherten Wert der mittleren Ansauglufttemperatur zu erhalten.
1.4
Die Drehzahl darf während der Messung um nicht mehr als ± 1 % von der gewählten Drehzahl abweichen.
1.5
Die Bremsleistung des geprüften Motors muss auf dem Dynamometer in dem Augenblick abgelesen werden, wo die Temperatur des Motors bei nahezu konstant gehaltener Drehzahl des Motors die Regeltemperatur erreicht.
1.6
Bremsleistung, Kraftstoffverbrauch und Lufteintrittstemperatur müssen gleichzeitig ermittelt werden; die Messwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter Ablesewerte zu bilden. Bei Bremsleistung und Kraftstoffverbrauch dürfen die Werte jeweils um nicht mehr als 2 % voneinander abweichen.
1.7
Die Kraftstoffverbrauchswerte müssen abgelesen werden, sobald sichergestellt ist, dass der Motor die spezifizierte Drehzahl erreicht hat.

Wird zur Ermittlung der Drehzahl und des Verbrauchs eine selbstauslösende Einrichtung verwendet, so muss die Messdauer mindestens zehn Sekunden betragen; wird die Messeinrichtung von Hand bedient, so muss die Messdauer mindestens 20 Sekunden betragen.

1.8
Bei flüssigkeitsgekühlten Motoren darf die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlflüssigkeit um nicht mehr als ± 5 K von der vom Hersteller angegebenen thermostatgeregelten Höchsttemperatur abweichen. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muss die verzeichnete Temperatur bei 353,2 K ± 5 K liegen.

Bei luftgekühlten Motoren muss die an der Unterlegscheibe der Zündkerze gemessene Temperatur auf ± 10 K genau der vom Hersteller angegebenen Temperatur entsprechen. Hat der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben gemacht, so muss die verzeichnete Temperatur bei 483 K ± 10 K liegen.

1.9
Die Temperatur der Unterlegscheiben der Zündkerze muss bei luftgekühlten Motoren mit Hilfe eines Thermoelements und Dichtungsringes ermittelt werden.
1.10
Die Temperatur des Kraftstoffs muss am Eintritt in die Einspritzpumpe oder in den Vergaser gemessen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden.
1.11
Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muss innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.
1.12
Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung in der Nähe des (der)Auspuffkrümmerflansche(s) oder des (der) Auspuffkrümmer zu messen.
1.13
Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach Anlage 2 von Anhang II zu verwenden
1.14
Kann kein Standard-Schalldämpfer verwendet werden, so ist für die Prüfung eine Einrichtung zu wählen, die mit der normalen Drehzahl des Motors entsprechend den Angaben des Herstellers zu vereinbaren ist. Insbesondere darf im Prüfraum bei laufendem Motor an dem Punkt, wo die Auspuffanlage des Prüfstandes angeschlossen ist, in der Abgasleitung kein Druck entstehen, der vom atmosphärischen Luftdruck um mehr als ± 740 Pa (7,40 mbar) abweicht, sofern der Hersteller den Gegendruck vor der Prüfung nicht ausdrücklich angegeben hat; in diesem Falle ist der geringere der beiden Druckwerte zugrunde zu legen.

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