Präambel VO (EU) 2014/1344
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.
- (2)
- Die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) werden derzeit für eine Fangsaison vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres festgesetzt.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates(2) wurden die Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 festgesetzt.
- (4)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates(3) wurden die Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 festgesetzt.
- (5)
- Unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beliefen sich die während der Fangsaison 2013/2014 für Frankreich und Spanien verfügbaren Fangquoten für Sardellen im Golf von Biskaya jedoch auf 3590,9 Tonnen bzw. 15226 Tonnen.
- (6)
- Am Ende dieser Fangsaison meldeten Frankreich und Spanien Sardellenfänge im Golf von Biscaya von insgesamt 3197,05 Tonnen bzw. 14468,16 Tonnen.
- (7)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragten Frankreich und Spanien, dass ein Teil der ihnen in der Fangsaison 2013/2014 zugeteilten Sardellenquote im Golf von Biscaya zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 festgelegten Quoten für die Fangsaison 2014/2015 aufzuschlagen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates vom 23. Juli 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 8).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates vom 17. Juli 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15 (ABl. L 212 vom 18.7.2014, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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