Artikel 8 VO (EU) 2014/1348

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom

(1) Der ENTSO Strom meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Erzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen für Strom, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission(1). Die Informationen werden über die zentrale Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 gemeldet.

(2) Der ENTSO Strom stellt der Agentur die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der zentralen Informationstransparenzplattform verfügbar werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur in aufgeschlüsselter Form, einschließlich des Namens und Standorts der Verbrauchseinheit, spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

(3) Die ÜNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Angabe der beteiligten Marktteilnehmer und der im Fahrplan angemeldete Menge. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

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