Präambel VO (EU) 2014/135
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 6 sowie Artikel 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1331/2007(2) führte der Rat nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 1-Cyanguanidin (Dicyandiamid) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „endgültige Antidumpingmaßnahmen” ). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 49,1 %.
- 1.2.
- Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen
- (2)
- Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen(3) erhielt die Kommission am 14. August 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung” ) nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung” ). Der Antrag wurde von der AlzChem AG (im Folgenden „Antragstellerin” ) gestellt, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion von Dicyandiamid entfallen.
- (3)
- Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (4)
- Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 15. November 2012 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- 1.4.
- Untersuchung
- 1.4.1.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (5)
- Die Untersuchung zum Anhalten des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- (6)
- Die Antragstellerin brachte nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass der Bezugszeitraum 2008 hätte beginnen sollen, da 2009 keine repräsentativen Ergebnisse liefern werde. Diesbezüglich verfügt die Kommission jedoch erstens bei der Festlegung des zur Überprüfung der Schädigung zu berücksichtigenden Zeitraums über einen großen Ermessensspielraum. Und zweitens war es zum Zeitpunkt dieses Einwands zu spät für eine Änderung des Zeitraums. Der Bezugszeitraum wurde bereits in einer frühen Phase des Verfahrens bekanntgegeben; damals erhob die Antragstellerin jedoch keine Einwände. Der Zeitraum kann in einer so späten Phase des Verfahrens aus praktischen Gründen nicht mehr geändert werden; zudem liefe eine Änderung auf der Grundlage der gesammelten Beweise der unparteiischen Durchführung einer Untersuchung zuwider. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
- 1.4.2.
- Von der Untersuchung betroffene Parteien
- (7)
- Die Kommission unterrichtete die Antragstellerin, ausführende Hersteller im betroffenen Land, unabhängige Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
- (8)
- Angesichts der offensichtlichen Vielzahl von ausführenden Herstellern im betroffenen Land und von unabhängigen Einführern erschien es sachgemäß, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.
- (9)
- Mit zwölf der Kommission bekannten ausführenden Herstellern in China wurde Kontakt aufgenommen. Da nur ein ausführender Hersteller aus China die geforderten Informationen vorlegte, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller.
- (10)
- In der Union wurden etwa zehn unabhängige Einführer von Dicyandiamid ermittelt; sie wurden gebeten, Informationen zur Stichprobenbildung zu liefern. Nur zwei dieser Einführer meldeten sich und waren bereit, bei dieser Überprüfung mitzuarbeiten. Folglich war für die unabhängigen Einführer keine Stichprobenbildung erforderlich.
- (11)
- Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebögen zu. Die Unionsherstellerin, die mitarbeitende ausführende Herstellerin in China, zwei unabhängige Einführer und ein Verwender in der Union beantworteten den Fragebogen.
- (12)
- Von zwei unabhängigen Einführern/Händlern und drei Verwendern in der Union gingen weitere Stellungnahmen ein.
- (13)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Betroffene Ware
- (14)
- Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid) ( „DCD” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffene Ware” ), das derzeit unter dem KN-Code 29262000 eingereiht wird. Es wird in mehreren Produktionsschritten aus Calciumoxid und Ruß gewonnen. DCD ist eine feste Substanz in Form eines feinen weißen, kristallinen Pulvers, das in der Regel geruchlos ist.
- (15)
- DCD findet normalerweise Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung eines breiten Spektrums weiterer chemischer Zwischenprodukte wie etwa von Pharmawirkstoffen, außerdem in vielfältigen industriellen Anwendungen — Wasserbehandlung, Papier und Papierhalbstoff, Textil und Leder — und verschiedenen Bereichen von Epoxyindustrieanwendungen. Es ist ein Schlüsselelement der Stickstoff-Kohlenstoff-Stickstoff-Kette (NCN-Kette), an deren Ende Nischenprodukte wie Guanidinnitrat und andere NCN-Derivate stehen.
- (16)
- Der Großteil des auf dem Unionsmarkt verkauften DCD ist Standardware. Nur eine begrenzte Menge (das sogenannte Mikro-DCD) hat eine kleinere Partikelgröße. Die mitarbeitende ausführende Herstellerin in China lieferte lediglich Angaben zum Standardtyp.
- 2.2.
- Gleichartige Ware
- (17)
- Ein Verwender bezweifelte, dass es sich bei dem in der Union hergestellten DCD und dem chinesischen DCD um gleichartige Waren handele, da das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte DCD des Standardtyps von höherer Qualität sei als das Produkt der chinesischen ausführenden Hersteller. Insbesondere sei der Wassergehalt des chinesischen DCD erheblich höher und schwanke stärker als der Wassergehalt des in der Union hergestellten DCD. Das chinesische DCD weise außerdem einen höheren Gehalt an Verunreinigungen auf.
- (18)
- Wie in der Ausgangsuntersuchung ergab die Untersuchung jedoch, dass es zwar gewisse Qualitätsunterschiede geben mag, dass diese aber nicht quantifiziert werden können und sich überdies nicht auf die grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften DCD und der betroffenen Ware auswirken; den Feststellungen zufolge sind beide gleich und unterscheiden sich auch in ihren Endverwendungen nicht voneinander.
- (19)
- Ein anderer Verwender brachte vor, dass Mikro-DCD wegen der angeblichen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Endverwendungen und den Preisen gegenüber Standard-DCD aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollte.
- (20)
- Die Untersuchung zeigte jedoch, dass beide Typen dieselben grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften haben. Die Weiterverarbeitung von Standard-DCD zu Mikro-DCD beinhaltet ein einfaches physikalisches Verfahren (Mahlen), aber keine chemische Verarbeitung. Beide Typen haben zudem dieselben grundlegenden Endverwendungen und sind in der Regel untereinander austauschbar, auch wenn die Preise für Mikro-DCD höher sind als die für Standard-DCD.
- (21)
- Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die in China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von der Unionsherstellerin hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
- 3.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (22)
- Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
- (23)
- Wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China, da nur ein Unternehmen mitarbeitete. Auf dieses Unternehmen entfielen im UZÜ mehr als 35 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus China in die Union. Das Unternehmen tätigte im UZ der Ausgangsuntersuchung keine Ausfuhren und arbeitete daher nicht bei der Ausgangsuntersuchung mit.
- 3.2.
- Dumping der Einfuhren im UZÜ
- 3.2.1.
- Vergleichsland
- (24)
- Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung war der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) zu ermitteln, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus diesem Drittland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — wenn dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend zu berichtigen ist.
- (25)
- Da die betroffene Ware außerhalb der Union und Chinas nicht hergestellt wurde, kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung ihre Absicht an, den Normalwert wie in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der in der Union für gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln.
- (26)
- Gleichartige Ware wurde vom Wirtschaftszweig der Union in repräsentativen Mengen verkauft. Bei seinen Inlandsverkäufen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union indessen Verluste, wenngleich die Gewinnschwelle nahezu erreicht wurde. Daher wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt, zu denen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) sowie Gewinne hinzugerechnet wurde. Die VVG-Kosten und die Gewinne wurden nach derselben Methode ermittelt wie in der Ausgangsuntersuchung. Gemäß Artikel 11 Absatz 9 wurden die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt, um den zusätzlichen Transportkosten Rechnung zu tragen, die aufgrund der physischen Trennung zwischen den Produktionsanlagen, des fehlenden direkten Zugangs zu den Rohstoffen, die aus entfernten Produktionsstätten herantransportiert werden müssen, und der Entsorgung des Nebenprodukts (Schwarzkalk) anfallen. Diese Berichtigungen wurden auch in der Ausgangsuntersuchung vorgenommen.
- 3.2.2.
- Ausfuhrpreis
- (27)
- Alle Ausfuhrverkäufe der mitarbeitenden ausführenden Herstellerin in die Union wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
- 3.2.3.
- Vergleich
- (28)
- Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
- (29)
- Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Herstellerin wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Steuern und Kreditkosten, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vorgenommen.
- 3.2.4.
- Dumpingspanne
- (30)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.
- (31)
- Bei der mitarbeitenden ausführenden Herstellerin ergab dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping, das allerdings wesentlich niedriger war als das in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumping.
- 3.3.
- Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
- 3.3.1.
- Vorbemerkung
- (32)
- Nachdem festgestellt worden war, dass im UZÜ Dumping vorlag, wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen untersucht; dabei wurden folgende Aspekte analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes für Einfuhren aus China.
- (33)
- Auf die mitarbeitende ausführende Herstellerin entfiel dabei im UZÜ mehr als 30 % der Gesamtproduktion in China.
- 3.3.2.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller
- (34)
- Da kaum öffentliche Informationen über die chinesische DCD-Industrie verfügbar sind, stützten sich die Schlussfolgerungen zu den Kapazitätsreserven hauptsächlich auf die Angaben im Überprüfungsantrag und auf Informationen der einzigen mitarbeitenden Herstellerin, die soweit möglich mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden.
- (35)
- Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass die installierte Gesamtkapazität in China von 2007 bis 2012 zunahm. Die tatsächliche Produktion im UZÜ beschränkte sich jedoch auf 80000 Tonnen, so dass gewisse Kapazitätsreserven zur Verfügung stehen dürften. Im UZÜ hätte die installierte Kapazität in China ausgereicht, um mehr als die weltweite Nachfrage nach DCD zu decken; die Kapazitätsreserven dürften über dem gesamten Unionsverbrauch im UZÜ liegen; der Inlandsverbrauch in China im UZÜ belief sich indessen auf lediglich 40000 Tonnen, was der Hälfte der tatsächlichen Produktion in China entsprach.
- (36)
- Die bei der Untersuchung vor Ort eingeholten Informationen zu den Kapazitätsreserven zeigen, dass die einzige mitarbeitende Herstellerin, auf die 2012 mehr als 20 % der installierten Gesamtkapazität Chinas entfielen, die Genehmigung erhalten hat, ihre Kapazität im Jahr 2014 um 50 % zu steigern. Es wird damit gerechnet, dass die Herstellerin diese neue Kapazität unter anderem für die eigenen Herstellungsverfahren (Eigenverbrauch von DCD) und den chinesischen Inlandsmarkt nutzen wird, der im UZÜ etwa die Hälfte der DCD-Produktion der einzigen mitarbeitenden Herstellerin aufnahm. Die bei der einzigen mitarbeitenden Herstellerin eingeholten Informationen zeigten, dass künftige Investitionen in den Kapazitätsausbau zur Versorgung unter anderem des großen, rasch wachsenden chinesischen Inlandsmarktes erfolgen werden.
- (37)
- China ist somit in der Lage, große Mengen für den Export herzustellen, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Inlandsmarkt alle Kapazitätsreserven absorbieren könnte.
- 3.3.3.
- Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus China
- (38)
- Eurostat-Daten und geprüften Einfuhrdaten zufolge nahm die Einfuhrmenge aus China mit Einführung der Maßnahmen im Jahr 2007 stark ab; von 2009 bis zum Ende des UZÜ nahm sie wieder langsam zu, ohne jedoch noch einmal das Niveau von 2007 zu erreichen. Dies spiegelt sich auch im Marktanteil der chinesischen Ausfuhren wider, der von 40-45 % im Jahr 2007 auf 10-15 % im Jahr 2009 sank; zum Ende des UZÜ erreichte er trotz eines Anstiegs der chinesischen Preise um 73 % wieder ein Niveau von 15-20 %.
- 3.3.4.
- Attraktivität des Unionsmarkts
- (39)
- Der Unionsmarkt ist ein relativ großer Markt, auf den rund 18 % des weltweiten Verbrauchs von DCD entfallen; er ist jedoch nicht unbedingt der attraktivste oder der einzige attraktive Markt, was Verkaufssegmente und Preise betrifft (siehe Erwägungsgrund 74). Die verfügbaren Informationen lassen nämlich vermuten, dass die chinesischen Hersteller eine steigende Nachfrage aus der pharmazeutischen Industrie erwarten, z. B. in Indien, wo DCD beispielsweise als Rohstoff bei der Herstellung des Diabetes-Medikaments Metformin verwendet wird. Diese neue Nachfrage wird somit möglicherweise einen Großteil der chinesischen Kapazitätsreserven absorbieren können. Aufgrund der dargestellten Sachlage wird die Auffassung vertreten, dass der Unionsmarkt nicht der einzige attraktive Markt für chinesische Ausführer ist.
- 3.3.5.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
- (40)
- Die Untersuchung hat gezeigt, dass chinesische Einfuhren im UZÜ weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Aus dem anhaltenden Dumping, der Tatsache, dass der Unionsmarkt ein großer Markt ist, der in der Vergangenheit recht attraktiv für die chinesischen Ausführer war, sowie den in China vorhandenen Kapazitätsreserven, die den gesamten Unionsverbrauch übersteigen, kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Allerdings liegt das derzeitige Dumping deutlich unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumping.
- 4.
- LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
- 4.1.
- Vorbemerkung
- (41)
- Da sich die Analyse nur auf ein einziges Unternehmen bezieht, werden die meisten Indikatoren aus Gründen der Vertraulichkeit als Index oder Spanne angegeben.
- 4.2.
- Wirtschaftszweig der Union
- (42)
- Auf die Unionsherstellerin AlzChem AG entfallen 100 % der Unionsproduktion von DCD. Die AlzChem AG gilt daher als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
- 4.3.
- Verbrauch auf dem Unionsmarkt
- (43)
- Der Unionsverbrauch wurde anhand der für den freien Markt in der Union bestimmten Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union und anhand von Einfuhrdaten von Eurostat ermittelt, die mit anderen statistischen Quellen abgeglichen wurden. Im Bezugszeitraum entwickelte der Unionsverbrauch sich wie folgt:
- (44)
- Neben dem oben dargestellten Verbrauch auf dem freien Markt machte der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union von DCD im Bezugszeitraum 10-20 % der Unionsproduktion aus; er entwickelte sich wie folgt:
- 4.4.
- Einfuhren aus China in die Union
- (45)
- Da nur eine Ausführerin bei der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Eurostat-Daten als beste Informationsquelle für die Einfuhrmengen und -preise befunden. Die Eurostat-Daten beziehen sich auf die 27 Mitgliedstaaten der EU und wurden mit anderen Quellen wie chinesischen Exportstatistiken, der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 sowie Daten der mitarbeitenden Einführer/Verwender abgeglichen.
- (46)
- DCD-Lieferungen aus China wurden nach zwei Zollverfahren eingeführt. Beim normalen Verfahren waren sowohl der normale Zolltarif als auch der Antidumpingzoll zu zahlen. Beim Verfahren der aktiven Veredelung war keiner dieser Zölle zu zahlen, da das Material bei der Herstellung nachgelagerter Produkte verwendet wurde, die aus der Union ausgeführt wurden. Wie nachstehende Tabelle zeigt, erfolgten rund zwei Drittel der Einfuhren im UZÜ nach dem Verfahren der aktiven Veredelung.
- 4.4.1.
- Menge und Marktanteil
- (47)
- Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2007 gingen die Einfuhrmengen aus China beträchtlich zurück. Ihr Gesamtmarktanteil betrug im UZÜ etwa 15-20 %. Dennoch schwankte im Bezugszeitraum die Menge der im Rahmen der normalen Zollregelung getätigten Einfuhren aus China, während sich die chinesischen Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung mehr als verdoppelten. Bei Berücksichtigung beider Verfahren erhöhten sich die Einfuhrmengen im Zeitraum; sie liegen allerdings deutlich unter den Niveaus, die vor der Einführung der Maßnahmen vorlagen (über 6000 t).
- 4.4.2.
- Preis
- (48)
- Wie aus obenstehender Tabelle hervorgeht, stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum erheblich an.
- (49)
- Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die Preisentwicklung nicht durch die Entwicklung der Preise der wichtigsten kostentreibenden Faktoren, d. h. Rohstoffe und Energiekosten, zu erklären sei. Er lieferte jedoch weder eine andere Erklärung noch schlüssige Beweise, um diese Behauptung zu stützen.
- 4.4.3.
- Preisunterbietung
- (50)
- Bei der Analyse der Preisunterbietung wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Preisen der Einfuhren aus China verglichen (nur Standard-DCD). Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wurden insbesondere in Bezug auf Zustellungskosten und Provisionen berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht. Die CIF-Preise der Ausfuhren aus China wurden bei Eurostat eingeholt und mit der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 abgeglichen; unberücksichtigt blieben dabei die Einfuhren, die dem Verfahren der aktiven Veredelung unterlagen. Diese CIF-Preise wurden um die bei der Zollabfertigung anfallenden Kosten, d. h. den Zoll selbst sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten, berichtigt. Die Unterbietung bei Einfuhren, die dem Verfahren der aktiven Veredelung unterlagen, wird in Erwägungsgrund 83 analysiert.
- (51)
- Der Vergleich ergab, dass im UZÜ die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten.
- 4.5.
- Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union
- (52)
- Es gab keine wesentlichen Einfuhren aus anderen Drittländern.
- (53)
- Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA betrug im Bezugszeitraum nie mehr als 2 %. Die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhren Standard-DCD betrafen, das ursprünglich in China hergestellt und dann in den USA zu Mikro-DCD verarbeitet worden war.
- 4.6.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- (54)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung beinhaltete die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
- 4.6.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (55)
- Der Wirtschaftszweig der Union verfügte über eine integrierte Produktionskette, die nicht nur DCD, sondern auch vor- und nachgelagerte Produkte umfasste. Die Unionskapazität für die Herstellung von DCD hat sich seit 2009 nicht verändert. Im Bezugszeitraum erhöhte die Unionsherstellerin die Produktion hauptsächlich wegen der gestiegenen Nachfrage auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 1). Seit 2010 arbeitet die Unionsherstellerin eher mit voller Kapazitätsauslastung. 2009 war dies weniger der Fall, da Produktion und Verkäufe durch die Finanzkrise beeinträchtigt wurden.
- 4.6.2.
- Lagerbestände
- (56)
- Die Unionsherstellerin hielt den gesamten Bezugszeitraum hindurch einen kleinen Lagerbestand aufrecht; für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurde dies jedoch nicht als wichtig erachtet.
- 4.6.3.
- Verkaufsmenge, Marktanteile und durchschnittliche Stückpreise in der Union
- (57)
- Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt nahmen im Bezugszeitraum um 26 % zu, während seine Verkaufspreise um 7 % stiegen.
- (58)
- Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine EU-Verkäufe aufgrund des in Tabelle 1 dargestellten Verbrauchsanstiegs erhöhen. Er behielt einen sehr großen Anteil am Unionsmarkt.
- 4.6.4.
- Rentabilität und Cashflow
- (59)
- Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, da der Wirtschaftszweig seine Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt und die diesen Abnehmern in Rechnung gestellten Verkaufspreise steigern konnte. Vergleicht man den kräftigen Rentabilitätsanstieg mit den schweren Verlusten, die der Wirtschaftszweig im ursprünglichen UZ verbuchte (– 20 bis – 30 %), ist er sogar noch ausgeprägter.
- (60)
- Die Rentabilität der Geschäftsvorgänge für den Eigenbedarf war verhältnismäßig hoch.
- (61)
- Der Cashflow war im Bezugszeitraum — mit Ausnahme des UZÜ — immer negativ und folgte damit der Entwicklung der Gesamtrentabilität.
- 4.6.5.
- Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (62)
- Der Wirtschaftszweig der Union tätigte im Bezugszeitraum Investitionen zur Instandhaltung und Optimierung der vorhandenen Produktionsanlagen. 2009 tätigte er eine umfangreiche neue Investition im Zusammenhang mit Mikro-DCD.
- (63)
- Die Kapitalrendite blieb im Bezugszeitraum negativ und folgte damit der Entwicklung der Rentabilität.
- (64)
- Der Wirtschaftszweig der Union gab nicht an, im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gehabt zu haben.
- 4.6.6.
- Beschäftigung, Produktivität, Wachstum und Löhne
- (65)
- Die im Bezugszeitraum getätigten Investitionen trugen dazu bei, dass sich die Zahl der qualifizierten Mitarbeiter erhöhte. Die durchschnittlichen Lohnniveaus stiegen im Bezugszeitraum um 15 %.
- (66)
- Die Zunahme der Beschäftigung und der Produktivität sind auf den Produktionsanstieg im Jahr 2010 zurückzuführen.
- 4.6.7.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (67)
- Wie unter Punkt 3.2 erläutert, hielt das Dumping im UZÜ an.
- (68)
- Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Menge der gedumpten Einfuhren aus China nicht unbedingt als stark betrachtet werden. Im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich; vor allem in Bezug auf die Rentabilität, die Verkäufe und den Marktanteil war der Wirtschaftszweig klar auf dem Weg der Erholung von früherem Dumping.
- 4.6.8.
- Schlussfolgerung
- (69)
- Obgleich einige der dargelegten positiven Entwicklungen noch relativ neu sind, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verbesserte. Bis zum Ende des UZÜ waren alle Finanzindikatoren gänzlich oder nahezu im positiven Bereich.
- (70)
- Durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2007 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nach und nach von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings erholen und sein Potenzial auf dem Unionsmarkt und in Nicht-EU-Staaten weiter ausschöpfen. Dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, zeigt sich vor allem an seinen hohen Produktionsniveaus, der Auslastung seiner Kapazitäten, an höheren EU-Verkaufspreisen und einer gestiegenen Rentabilität. Im UZÜ verursachten die Einfuhren aus China keine bedeutende Schädigung mehr.
- (71)
- Die Antragstellerin brachte nach ihrer Unterrichtung vor, die Tatsache, dass bei der Ausgangsuntersuchung bestimmte Schadensindikatoren einem positiven Trend folgten, hindere die Kommission nicht daran, das damalige Vorliegen einer bedeutenden Schädigung zu bestätigen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1331/2007 wurde auf eine andere Situation reagiert; insbesondere war damals der Wirtschaftszweig der Union weniger rentabel. Außerdem unterscheidet sich eine Auslaufüberprüfung grundlegend von einer Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung. Während Erstere zukunftsorientiert ist und untersucht, was bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich passieren wird, konzentriert sich Letztere auf die Frage, ob das Dumping eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs verursacht.
- 5.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (72)
- Wie oben dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde daher untersucht, ob bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einer erneuten Schädigung zu rechnen wäre.
- 5.1.
- Auswirkungen der Kapazitätsreserven in China
- (73)
- Die Untersuchung zeigte, dass China über umfangreiche Produktionskapazitäten verfügt (siehe Erwägungsgründe 34 bis 37). Es gibt jedoch keine einsehbaren Gründe für die Schlussfolgerung, dass diese Kapazitätsreserven zu erheblichen Einfuhren in die Union führen dürften.
- (74)
- Die Union ist einer von vielen Märkten, auf denen die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen. Was die Preise betrifft, so bestätigen Daten des Wirtschaftszweigs der Union und der mitarbeitenden ausführenden Herstellerin in China ebenso wie die chinesischen Ausfuhrstatistiken, dass einige Nicht-EU-Märkte mindestens so attraktiv sind wie der Unionsmarkt.
- (75)
- Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erfolgten häufig zu Preisen, die über den Preisen in der Union lagen. Die Antragstellerin brachte nach ihrer Unterrichtung vor, ihre höheren Ausfuhrpreise hätten nichts mit der relativen Attraktivität dieser Märkte zu tun, sondern seien eher auf die Tatsache zurückzuführen, dass diese Verkäufe nur kleine Mengen beträfen. Dieses Argument ist zurückzuweisen, da die Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhrmärkten im UZÜ nach wie vor hoch waren (20 bis 30 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union). Zudem wurde die Behauptung, dass die Verkäufe an Abnehmer in wesentlich geringeren Mengen erfolgten, nicht belegt.
- (76)
- Ferner liefern die statistischen Daten zu den Preisen der chinesischen DCD-Ausfuhren auf die verschiedenen Märkte keinen Beleg für eine besondere Attraktivität des EU-Marktes gegenüber anderen Ausfuhrmärkten. Umfangreiche Kapazitätsreserven bestanden bereits im UZÜ, hatten aber kein schädigendes Preisverhalten seitens der chinesischen Ausführer zur Folge. Der Umstand, dass die Kapazitätsreserven weiter zunehmen werden, ist im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Indien ist mit Abstand der weltweit größte Markt für DCD. Chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge machten die chinesischen Verkaufsmengen auf dem EU-Markt nur rund 10 % der Verkaufsmengen auf dem indischen Markt aus, wobei die durchschnittlichen chinesischen EU-Verkaufspreise je Tonne in etwa den chinesischen Verkaufspreisen in Indien entsprachen. Mit anderen Worten sind die auf dem wichtigen indischen Markt herrschenden Marktpreise (die im Bezugszeitraum um durchschnittlich 65 % stiegen) für die Hersteller von DCD genauso attraktiv. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazitätsreserven in China zu umfangreichen Einfuhren in die Union führen werden. Bis auf Weiteres kann davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil dieser Kapazitätsreserven in naher Zukunft nicht genutzt werden wird. Diese Schlussfolgerung beruht auf den Entwicklungen in der Vergangenheit, da aus den von der Antragstellerin vorgelegten Daten hervorgeht, dass China seine Kapazität von 2008 bis zum UZÜ zwar um rund 50 % erhöhte, seine Gesamtproduktion aber nur um rund 20 % steigerte. Laut Prognosen der Antragstellerin bis zum Jahr 2016 werden die chinesischen Kapazitäten die weltweite Nachfrage deutlich übersteigen und deshalb vorläufig ungenutzt bleiben. Würden die Prognosen anhand der Verkaufsdaten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellerin erstellt, fiele der landesweite Kapazitätsüberschuss geringer aus. Abgesehen davon bedeutet die Tatsache, dass die DCD-Herstellung in China nicht wie in der EU (siehe Erwägungsgrund 55) Teil einer voll integrierten Produktionskette ist, dass es weniger kostspielig ist, Kapazitäten ungenutzt zu lassen.
- (77)
- Darüber hinaus wird ein gewisser Nachfrageanstieg vor allem in der pharmazeutischen Industrie in Ländern wie Indien (siehe Erwägungsgrund 39) wahrscheinlich einen weiteren Teil der chinesischen Überkapazitäten absorbieren können. Die Untersuchung ergab ferner, dass die DCD-Erzeugnisse von AlzChem unter anderem aufgrund der geografischen Lage und der Zuverlässigkeit der Lieferungen attraktiver für Verwender in der EU sind. Da es in der EU wichtige Verwender gibt, die erhebliche Mengen von DCD kaufen, genießt das Unternehmen somit einen gewissen Vorteil gegenüber chinesischen Herstellern. Vor diesem Hintergrund geben die umfangreichen Produktionskapazitäten in China an sich keinen Anlass zur Annahme, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Die bloße Tatsache, dass der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union der weltweiten Produktionskapazität zurückgegangen ist, kann dies nicht widerlegen.
- 5.2.
- Auswirkungen des prognostizierten Marktwachstums
- (78)
- Mehrere Parteien erwähnten das erwartete starke Wachstum des weltweiten DCD-Markts, das hauptsächlich durch bewährte Anwendungen in der Pharma- und der Agrarindustrie beflügelt werden dürfte. Vor allem in Indien nimmt die Herstellung von Diabetes-Medikamenten nämlich zu. Auf dieses Wachstum deutet bereits die Zunahme des EU-Verbrauchs hin (siehe Tabelle 1).
- (79)
- Der EU-Markt dürfte ebenfalls weiter wachsen, allerdings in geringerem Maße. Grund hierfür ist ein großer Arzneimittelhersteller mit weltweitem Vertrieb, der seinen Sitz in der Union hat.
- (80)
- Die Antragstellerin bestritt nach der Unterrichtung das Ausmaß des Wachstums. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihre diesbezüglichen Stellungnahmen widersprüchlich sind und dass mehrere Quellen auf eine solide EU-Nachfrage und ein erhebliches weltweites Wachstum hindeuten. Den Verkaufsdaten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellerin zufolge nimmt der Verbrauch auf dem chinesischen Inlandsmarkt rasant zu. Die Behauptung der Antragstellerin, die Nachfrage sei flau oder werde flau sein, konnte somit durch die vorliegenden Informationen nicht gestützt werden.
- (81)
- Die Antragstellerin betonte nach der Unterrichtung außerdem, dass sie auf Nicht-EU-Märkten Verkaufsmengen und Marktanteile eingebüßt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazitäten bei geringen Lagerbeständen nahezu vollständig ausschöpfte, während der Verbrauch von DCD in der EU weiter stieg. Dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang vom Wachstum der anderen Märkte profitieren konnte, lag somit eher daran, dass er sich für eine stärkere Konzentration auf den EU-Markt entschieden und auf eine wesentliche Steigerung seiner Produktionskapazitäten verzichtet hatte. Mit der Umsetzung seines Ausbauprogramms könnte sich dies jedoch ändern. Eine etwaige Zunahme der Einfuhrmengen von DCD aus China in die Union in naher Zukunft dürfte daher nicht automatisch ein erneutes Auftreten der Schädigung zur Folge haben. Der Wirtschaftszweig der Union wird wie die chinesischen Hersteller von einem Anstieg der weltweiten Nachfrage profitieren.
- (82)
- Wie vorstehend erwähnt, wird die Unionsherstellerin am Markt sehr gut bewertet und ist — zumindest für bestimmte DCD-Anwendungen — die bevorzugte Lieferantin mehrerer wichtiger Abnehmer. Die Qualität und Zuverlässigkeit seiner DCD-Erzeugnisse in der Union haben zur Folge, dass das Unternehmen umfangreiche Verträge mit wichtigen Abnehmern in der Union abschließen kann; dies dürfte auch so bleiben — unabhängig davon, ob die Maßnahmen aufgehoben werden oder nicht. Ein bedeutender Verwender in der EU erklärte nach der Unterrichtung, dass er die Ware, die Gegenstand des Verfahrens sei, auch im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen weiter vom Wirtschaftszweig der Union beziehen würde.
- 5.3.
- Sonstige Erwägungen
- (83)
- Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 51 dargelegt, unterboten die chinesischen Einfuhrpreise im UZÜ nicht die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Bei dem normalen Verfahren (rund ein Drittel der Einfuhrmengen) lag keine Unterbietung vor. Bei zusätzlicher Berücksichtigung des Verfahrens der aktiven Veredelung (auf das die anderen zwei Drittel der Einfuhren im UZÜ entfielen) lag eine sehr geringe Unterbietung vor. Dieser Sachverhalt unterschied sich von der erheblichen Unterbietung, die bei der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, und resultierte aus einem allgemeinen allmählichen Anstieg der Einfuhrpreise seit Einführung der Maßnahmen, obgleich dieser Anstieg nicht stetig war. Der CIF-Preis der chinesischen Einfuhren frei Grenze der Union stieg von 2009 bis zum Ende des UZÜ um 73 %.
- (84)
- Der Wirtschaftszweig der Union hat mit seinen umfangreichen Ausfuhren (20 bis 30 % der Produktion im UZÜ) in Nicht-EU-Länder, wo keine Maßnahmen gelten und wo er sich ohne Antidumpingmaßnahmen gegenüber der chinesischen Konkurrenz behauptete, gezeigt, dass er auch ohne Maßnahmen wettbewerbsfähig ist. Die nachstehend veranschaulichte Abnahme der Ausfuhrmenge ist in Verbindung mit den zunehmenden Verkäufen in der Union und der unveränderten Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zu sehen, die grundsätzlich voll ausgeschöpft wurde.
- (85)
- Aufgrund eines Kommentars des Wirtschaftszweigs der Union wurden auch die Preise der chinesischen Einfuhren in den 8 Monaten nach dem UZÜ untersucht. Der Wirtschaftszweig der Union hatte vorgebracht, dass kurz nach dem UZÜ wieder ein massiver Preisdruck durch die chinesischen Einfuhren entstanden sei. Nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZÜ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Doch selbst wenn diese Informationen berücksichtigt würden, ließen sich in der gegenwärtigen Phase keine Schlüsse daraus ziehen, weil nicht klar ist, ob die geänderten Preise, falls sie bestätigt werden, von Dauer sind. Vom Ende des UZÜ bis Mai 2013 fielen die Preise beispielsweise, im Juni 2013 stiegen sie hingegen wieder um 10 %. Da die Preise in der UZÜ-Folgezeit immer noch wesentlich höher waren als die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten, erreicht die Aussicht, dass sie in naher Zukunft die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union — der im Augenblick keine bedeutende Schädigung erleidet — beeinträchtigen werden, nicht die Wahrscheinlichkeitsschwelle.
- (86)
- Ferner spricht nichts dafür, dass eine Aufhebung der Maßnahmen kurz- bis mittelfristig Auswirkungen auf die Marktpreise hätte. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Großteil des in der Union verkauften DCD Gegenstand mehrjähriger Verträge ist; zudem scheint der Verwenderbranche eine zuverlässige und regelmäßige Lieferung durch einen vertrauenswürdigen Hersteller sehr wichtig zu sein. Außerdem erfolgten im UZÜ zwei Drittel der Einfuhren nach dem Verfahren der aktiven Veredelung, wonach keine Einfuhr- oder Antidumpingzölle zu zahlen sind. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Neuverhandlung einiger Verträge und ein Rückgang der Anlandepreise zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass es aber unwahrscheinlich ist, dass bei einer Aufhebung der Zölle ein schädigendes Niveau erreicht wird.
- 5.4.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
- (87)
- Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer Aufhebung der Maßnahmen seine Verkaufs- und Produktionsmengen und/oder seine Preise für DCD so weit senken müsste, dass seine Rentabilität und Gesamtlage wesentlich beeinflusst würden.
- (88)
- Es ist im Gegenteil zu erwarten, dass in Anbetracht des weltweiten Verbrauchsanstiegs, der chinesischen Einfuhrmengen und Preise im UZÜ sowie der Preise auf anderen Märkten die DCD-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auch ohne Antidumpingmaßnahmen umfangreich bleiben und sich positiv auf seine DCD- und NCN-basierten Aktivitäten auswirken werden.
- (89)
- Der Wirtschaftszweig der Union dürfte unabhängig davon, ob die Maßnahmen aufgehoben werden oder nicht, weiterhin mit voller Kapazitätsauslastung arbeiten. Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Union dieses Jahr die Vorarbeiten für ein Ausbauprogramm abgeschlossen. Im Herbst 2013 erklärte er, seine Kapazität für die Herstellung von DCD erheblich ausbauen zu wollen. Der Markt und wichtige Abnehmer in der EU begrüßten das Ausbauprogramm. Das Programm lässt darauf schließen, dass der Wirtschaftszweig der Union weltweit eine hohe Nachfrage erwartet und dass AlzChem von diesem Wachstum profitieren dürfte.
- (90)
- Auch wenn der Wirtschaftszweig der Union in naher Zukunft einem gewissen Preisdruck durch chinesische Einfuhren ausgesetzt sein wird, dürften die Auswirkungen auf die Preise und die Rentabilität nicht erheblich sein, da der Wirtschaftszweig der Union über einen großen Marktanteil verfügt, Vorteile hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit des Angebots genießt und in der Lage ist, umfangreiche Verträge abzuschließen. Sie wären damit nicht so gravierend, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen Mindestanforderungen für die Feststellung der Wahrscheinlichkeit einer Schädigung erfüllt wären.
- (91)
- Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen nicht zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union kommen dürfte.
- 6.
- UNIONSINTERESSE
- (92)
- Da der Schluss gezogen wurde, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich ist, sind keine Feststellungen zum Unionsinteresse notwendig.
- 7.
- AUFHEBUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
- (93)
- Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage empfohlen werden sollte, die geltenden Maßnahmen aufzuheben. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Kommentare und Stellungnahmen wurden in begründeten Fällen gebührend berücksichtigt, konnten aber die oben dargelegten Schlussfolgerungen nicht ändern.
- (94)
- Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von DCD mit Ursprung in China aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
- (95)
- Angesichts bestimmter oben beschriebener Umstände, nämlich das Vorhandensein von Reservekapazitäten in China und das mögliche Vorliegen einer Unterbietung nach dem UZÜ, wird die Kommission die Einfuhren der betroffenen Ware beobachten, um erforderlichenfalls rasch ein angemessenes Vorgehen zu ermöglichen. Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 1.
- (3)
ABl. C 116 vom 20.4.2012, S. 3.
- (4)
ABl. C 349 vom 15.11.2012, S. 10.
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