Präambel VO (EU) 2014/1351
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion(1),
gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates(2) werden bestimmte im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, insbesondere Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung für die Einfuhr derartiger Waren sowie Handels- und Investitionsbeschränkungen in Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven.
- (2)
- Im Einklang mit der Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 werden die Krim und Sewastopol weiterhin Teil der Ukraine betrachtet. Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) hat auf seiner Tagung vom 17. und 18. November 2014 erneut bekräftigt, dass die EU die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols verurteilt und nicht anerkennen wird.
- (3)
- Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/933/GASP(3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/386/GASP durch die Aufnahme des Verbots aller ausländischen Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol geändert wird. Mit jenem Beschluss werden auch Dienstleistungen verboten, die direkt mit dem Investitionsverbot in Zusammenhang stehen, sowie Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten, einschließlich im maritimen Sektor, und in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven auf der Krim oder in Sewastopol erbracht werden. Das bereits bestehende Ausfuhrverbot für Güter und Technologien in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven wird ausgeweitet.
- (4)
- Um die Auswirkungen dieser restriktiven Maßnahmen auf die Wirtschaftsbeteiligten und die Zivilbevölkerung auf der Krim oder in Sewastopol so gering wie möglich zu halten, sollten Ausnahmen und Übergangszeiten eingeräumt werden.
- (5)
- Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Verwendungsort von Waren und Technologien auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Elemente festgestellt werden, u. a., jedoch ohne Beschränkung darauf, des Bestimmungsortes der Lieferung, der Postleitzahl des Lieferortes, jeglicher Angaben zum Verbrauchsort und vom Einführer dokumentierter Angaben. Der Begriff „Verwendungsort” sollte für Waren und Technologien gelten, die dauerhaft auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden.
- (6)
- Die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung können nicht so ausgelegt werden, dass sie den Transit durch das Gebiet der Krim oder Sewastopols durch natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen der Union verbieten oder beschränken.
- (7)
- Die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, die im Gebiet der Krim oder Sewastopols tätig sind, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind oder wenn die damit zusammenhängenden Investitionen nicht für Unternehmen oder Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
- (8)
- Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit Tourismusaktivitäten im Zusammenhang stehen, einschließlich Kreuzfahrtdiensten, kann nicht so auslegt werden, als seien Dienstleistungen für die Zwecke der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und bei Notfällen im Seeverkehr wie Wartung, Reparatur, elektronische Identifizierung und elektronische Kommunikationssysteme oder Versicherung erfasst.
- (9)
- Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist nach Erlass des Beschlusses 2014/933/GASP eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).
- (3)
Beschluss 2014/933/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Siehe Seite 152 dieses Amtsblatts).
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