Artikel 15 VO (EU) 2014/1352
(1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(3) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
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