Artikel 7 VO (EU) 2014/1352

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
b)
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt und
c)
der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat.

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