Präambel VO (EU) 2014/1357

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine Aufstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen.
(2)
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(2) erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Union sicherzustellen.
(3)
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 ( „reizend” ), H 5 ( „gesundheitsschädlich” ), H 6 ( „giftig” und „sehr giftig” ), H 7 ( „krebserzeugend” ), H 8 ( „ätzend” ), H 10 ( „fortpflanzungsgefährdend” ), H 11 ( „mutagen” ) und H 14 ( „ökotoxisch” ) nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(3) zuzuordnen.
(4)
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG gelten gegebenenfalls die in den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten Grenzwerte.
(5)
Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sind mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufzuheben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008(5) zu ersetzen, die den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt widerspiegelt. Abweichend davon können die beiden Richtlinien für bestimmte Gemische bis zum 1. Juni 2017 gelten, wenn diese gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.
(6)
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugleichen sowie die Bezugnahmen auf die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu ersetzen.
(7)
Es ist eine weitere Studie erforderlich, um die ausreichende Vollständigkeit und Repräsentativität der Informationen über mögliche Auswirkungen einer Angleichung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch” an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sicherzustellen.
(8)
Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 15 sollten in HP 1 bis HP 15 umbenannt werden, um eine mögliche Verwechslung mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu vermeiden.
(9)
Die Bezeichnungen der früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 5 ( „gesundheitsschädlich” ) und H 6 ( „giftig” ) sollten geändert werden, um sie an die Änderungen der Richtvorschriften über Chemikalien und insbesondere die neuen Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzupassen.
(10)
Für die früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 12 und H 15 sollten neue Bezeichnungen eingeführt werden, um Einheitlichkeit mit der Bezeichnung der anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften sicherzustellen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(2)

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(3)

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(4)

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.