Artikel 4 VO (EU) 2014/136

Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 1. Januar 2015 stellen Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen aus, die der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 behalten Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden und in denen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG und/oder der UN/ECE-Regelung Nr. 85 nachgewiesen wird, bis zum 31. August 2018 ihre Gültigkeit.

(3) Anhang IV dieser Verordnung gilt ab den in Anhang I Anlage 9 Tabelle 1 Zeile C der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 angegebenen Zeitpunkten.

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