ANHANG IV VO (EU) 2014/136

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
1.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
In Anlage 1 erhält die Nummer 2.1.2 Ziffer 2 folgende Fassung:

2.
Wasserstoff-Kohlenstoff-Sauerstoff-Verhältnis: Es werden festgelegte Werte verwendet, und zwar:

C1H1,93O0,033 für Benzin (E10),

C1H1,86O0,007 für Dieselkraftstoff (B7),

C1H2,525 für Flüssiggas (LPG),

CH4 für Erdgas (NG) und Biomethan,

C1H2,74O0,385 für Ethanol (E85),

C1H2,92O0,046 für Ethanol für dazu bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95).;

b)
in Anlage 1 erhält die Nummer 2.1.3 Buchstabe a folgende Fassung:

a)
bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor für Benzin (E10):

FC 0,120D 0,830 HC 0,429 CO 0,273 CO2.

c)
in Anlage 1 erhält die Nummer 2.1.3 Buchstabe e folgende Fassung:

e)
bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor für Dieselkraftstoff (B7):

FC 0,116D 0,859 HC 0,429 CO 0,273 CO2.

2.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt „Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren” erhält die Tabelle mit dem Titel „Art: Diesel (B7)” folgende Fassung:

Art: Diesel (B7)

MerkmalEinheitGrenzwerte(1)Prüfverfahren
MinimalMaximal
Cetanindex46,0EN ISO 4264
Cetanzahl(2)52,056,0EN ISO 5165
Dichte bei 15 °Ckg/m3833,0837,0EN ISO 12185
Siedeverlauf:
50 %-Punkt
°C245,0EN ISO 3405
95 %-Punkt
°C345,0360,0EN ISO 3405
Siedeende
°C370,0EN ISO 3405
Flammpunkt°C55EN ISO 2719
Trübungspunkt°C–10EN 23015
Viskosität bei 40 °Cmm2/s2,303,30EN ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe% m/m2,04,0EN 12916
Schwefelgehaltmg/kg10,0

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Conradson-Zahl (10 % Rückstand)% m/m0,20EN ISO 10370
Aschegehalt% m/m0,010EN ISO 6245
Gesamtverunreinigungmg/kg24EN 12662
Wassergehaltmg/kg200EN ISO 12937
Säurezahlmg KOH/g0,10EN ISO 6618
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C)μm400EN ISO 12156
Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C(3)Stunden20,0EN 15751
Fettsäuremethylester(4)Vol.-%6,07,0EN 14078

b)
Im Abschnitt „Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren” erhält die Tabelle mit dem Titel „Art: Benzin (E10)” folgende Fassung:

Art: Benzin (E10)

(2)
Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
MerkmalEinheitGrenzwerte(5)Prüfverfahren
MinimalMaximal
Research-Oktanzahl, ROZ(6)95,098,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ(6)85,089,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3743,0756,0EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE)kPa56,060,0EN 13016-1
Wassergehalt

Maximal 0,05 Vol.-%

Beschaffenheit bei – 7 °C: hell und klar

EN 12937
Siedeverlauf:
bei 70 °C verdunstet
Vol.-%34,046,0EN ISO 3405
bei 100 °C verdunstet
Vol.-%54,062,0EN ISO 3405
bei 150 °C verdunstet
Vol.-%86,094,0EN ISO 3405
Siedeende
°C170195EN ISO 3405
RückstandVol.-%2,0EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Vol.-%6,013,0EN 22854
Aromaten
Vol.-%25,032,0EN 22854
Benzol
Vol.-%1,00EN 22854 EN 238
Alkane
Vol.-%angebenEN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit(7)Minuten480EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt(8)% m/m3,33,7EN 22854
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)mg/100 ml4EN ISO 6246
Schwefelgehalt(9)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt(10)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol(8)Vol.-%9,010,0EN 22854

Fußnote(n):

(1)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen von ISO 4259 zur Regelung herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden.

(3)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Hersteller einzuholen.

(4)

Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den technischen Daten der Norm EN 14214 entsprechen.

(5)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(6)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(7)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(8)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten von prEN 15376 entspricht.

(9)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(10)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

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