ANHANG I VO (EU) 2014/1360

ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ANDERE ALS DIE ÜBERFISCHTEN BESTÄNDE

Mitgliedstaat Arten — code Gebietscode Artenname Gebietsbezeichnung Zulässige Anlandungen 2013 (angepasste Menge insgesamt in Tonnen)(1) Gesamtfänge 2013 (Menge in Tonnen) Quotenausschöpfung (%) Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Tonnen) Multiplikationsfaktor(2) Zusätzlicher Multiplikationsfaktor(3) Verbleibender Abzug aus 2013(4) (Menge in Tonnen) Verbleibender Saldo(5) (Menge in Tonnen) Abzüge 2014 (Menge in Tonnen)
DK NOP 04-N Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Norwegische Gewässer von IV 0 4,980 Entfällt 4,980 / / / / 4
Abzug von folgendem Bestand:
DK OTH 04N. Andere Arten Norwegische Gewässer von IV / / / / / / / / 4
DK POK 1N2AB. Seelachs Norwegische Gewässer von I und II 20,000 21,680 108,40 % 1,680 / / / / 1
Abzug von folgendem Bestand:
DK OTH 04 N. Andere Arten Norwegische Gewässer von IV / / / / / / / / 1
ES DGS 15X14 Dornhai Unions- und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV 0 1,670 Entfällt 1,670 / A / / 2
Abzug von folgendem Bestand:
ES HKE 571,214 Europäischer Seehecht VI und VII; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV / / / / / / / / 2
ES DWS 56789 — Tiefseehaie EU-Gewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII, VIII und IX 0 5,330 Entfällt 5,330 / A / / 8
Abzug von folgendem Bestand:
ES RNG 8X14- Rundnasengrenadier EU- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV / / / / / / / / 8
ES GHL 1N2AB. Schwarzer Heilbutt Norwegische Gewässer von I und II 0 12,370 Entfällt 12,370 / / / / 12
Abzug von folgendem Bestand:
ES RED 1N2AB. Rotbarsch Norwegische Gewässer von I und II / / / / / / / / 12
ES HAD 7X7A34 Schellfisch VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 0 8,540 Entfällt 8,540 / / / / 8
Abzug von folgendem Bestand:
ES RNG 8X14- Rundnasengrenadier EU- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV / / / / / / / / 8
ES OTH 1N2AB. Andere Arten Norwegische Gewässer von I und II 0 15,530 Entfällt 15,530 / / / / 15
Abzug von folgendem Bestand:
ES RED 1N2AB. Rotbarsch Norwegische Gewässer von I und II / / / / / / / / 15
ES POR 3-1234 Heringshai Gewässer von Französisch Guayana, Kattegat; Unionsgewässer des Skagerrak und von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 0 3,160 Entfällt 3,160 / / / / 3
Abzug von folgendem Bestand:
ES RNG 8X14- Rundnasengrenadier EU- und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV / / / / / / / / 3
FR GHL 1N2AB. Schwarzer Heilbutt Norwegische Gewässer von I und II 0 17,500 Entfällt 17,500 / / / / 17
Abzug von folgendem Bestand:
FR RED 1N2AB. Rotbarsch Norwegische Gewässer von I und II / / / / / / / / 17
NL HKE 3A/BCD Europäischer Seehecht IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 0 0,671 Entfällt 0,671 / C / / 1
Abzug von folgendem Bestand:
NL HKE 8ABDE Europäischer Seehecht VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe / / / / / / / / 1
PT GHL 1N2AB Schwarzer Heilbutt Norwegische Gewässer von I und II 0 2,000 Entfällt 2,000 / / / / 2
Abzug von folgendem Bestand:
PT RED 1N2AB. Rotbarsch Norwegische Gewässer von I und II / / / / / / / / 2
UK DGS 15X14 Dornhai Unions- und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV 0 5,800 Entfällt 5,800 / / / / 5
Abzug von folgendem Bestand:
UK WHG 7X7A-C Wittling VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk / / / / / / / / 5

Fußnote(n):

(1)

Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) und Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und/oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.

(2)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates. Buchstabe „A” bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angewendet wurde. Buchstabe „C” bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(4)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 770/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1204/2013 wurden für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2013 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2013, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass auch in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, wurden die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für 2014 berücksichtigt.

(5)

Verbleibende Mengen aus Überfischung in den Jahren vor Inkrafttreten der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009, die nicht von einem anderen Bestand abgezogen werden können

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