Artikel 1 VO (EU) 2014/1361
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
- (a)
- IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,
- (b)
- IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,
- (c)
- IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
2. Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.
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