Artikel 1 VO (EU) 2014/1361

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a)
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,
(b)
IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,
(c)
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2. Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

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