ANHANG I VO (EU) 2014/1366

ANHANG I

NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

INHALT

Sektor Seite 1. Getreide und Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen 03 2. Reis und Bruchreis 05 3. Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse 07 4. Getreidemischfuttermittel 12 5. Rindfleisch 13 6. Schweinefleisch 19 7. Geflügelfleisch 23 8. Eier 25 9. Milch und Milcherzeugnisse 26 10. Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand 41 11. Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors 42
1.
Getreide und Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
1001 Weizen und Mengkorn:
– Hartweizen:
10011100 – – zur Aussaat 1001 11 00 9000
10011900 – – andere 1001 19 00 9000
– andere:
ex100191 – – zur Aussaat:
10019120 – – – Weichweizen und Mengkorn 1001 91 20 9000
10019190 – – – andere 1001 91 90 9000
10019900 – – andere 1001 99 00 9000
1002 Roggen:
10021000 – zur Aussaat 1002 10 00 9000
10029000 – andere 1002 90 00 9000
1003 Gerste:
10031000 – zur Aussaat 1003 10 00 9000
10039000 – andere 1003 90 00 9000
1004 Hafer:
10041000 – zur Aussaat 1004 10 00 9000
10049000 – andere 1004 90 00 9000
1005 Mais:
ex100510 – zur Aussaat:
10051090 – – anderer 1005 10 90 9000
10059000 – anderer 1005 90 00 9000
1007 Körner-Sorghum:
100710 – zur Aussaat:
10071010 – – Hybriden
10071090 – – andere 1007 10 90 9000
10079000 – andere 1007 90 00 9000
ex1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:
– Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):
10082100 – – zur Aussaat 1008 21 00 9000
10082900 – – andere 1008 29 00 9000
110100 Mehl von Weizen oder Mengkorn:
– von Weizen:
11010011 – – von Hartweizen 1101 00 11 9000
11010015 – – von Weichweizen und Spelz:
– – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g 1101 00 15 9100
– – – mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g 1101 00 15 9130
– – – mit einem Aschegehalt von 901 bis 1100 mg/100 g 1101 00 15 9150
– – – mit einem Aschegehalt von 1101 bis 1650 mg/100 g 1101 00 15 9170
– – – mit einem Aschegehalt von 1651 bis 1900 mg/100 g 1101 00 15 9180
– – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1900 mg/100 g 1101 00 15 9190
11010090 – von Mengkorn 1101 00 90 9000
ex1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
ex110290 – anderes:
11029070 – – von Roggen:
– – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1400 mg/100 g 1102 90 70 9500
– – – mit einem Aschegehalt von 1401 bis 2000 mg/100 g 1102 90 70 9700
– – – mit einem Aschegehalt von mehr als 2000 mg/100 g 1102 90 70 9900
ex1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:
– Grobgrieß und Feingrieß:
110311 – – von Weizen:
11031110 – – – von Hartweizen:
– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1300 mg/100 g:
– – – – – Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen 1103 11 10 9200
– – – – – anderer 1103 11 10 9400
– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1300 mg/100 g 1103 11 10 9900
11031190 – – – von Weichweizen und Spelz:
– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g 1103 11 90 9200
– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g 1103 11 90 9800
2.
Reis und Bruchreis
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex1006 Reis:
100620 – geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ):
– – parboiled:
10062011 – – – rundkörniger 1006 20 11 9000
10062013 – – – mittelkörniger 1006 20 13 9000
– – – langkörniger:
10062015 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 20 15 9000
10062017 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 20 17 9000
– – anderer:
10062092 – – – rundkörniger 1006 20 92 9000
10062094 – – – mittelkörniger 1006 20 94 9000
– – – langkörniger:
10062096 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 20 96 9000
10062098 – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 20 98 9000
100630 – halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:
– – halbgeschliffener Reis:
– – – parboiled:
10063021 – – – – rundkörniger 1006 30 21 9000
10063023 – – – – mittelkörniger 1006 30 23 9000
– – – – langkörniger:
10063025 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 30 25 9000
10063027 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 30 27 9000
– – – anderer:
10063042 – – – – rundkörniger 1006 30 42 9000
10063044 – – – – mittelkörniger 1006 30 44 9000
– – – – langkörniger:
10063046 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 1006 30 46 9000
10063048 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 1006 30 48 9000
– – vollständig geschliffener Reis:
– – – parboiled:
10063061 – – – – rundkörniger:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 61 9100
– – – – – anderer 1006 30 61 9900
10063063 – – – – mittelkörniger:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 63 9100
– – – – – anderer 1006 30 63 9900
– – – – langkörniger:
10063065 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:
– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 65 9100
– – – – – – anderer 1006 30 65 9900
10063067 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:
– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 67 9100
– – – – – – anderer 1006 30 67 9900
– – – anderer:
10063092 – – – – rundkörniger:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 92 9100
– – – – – anderer 1006 30 92 9900
10063094 – – – – mittelkörniger:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 94 9100
– – – – – anderer 1006 30 94 9900
– – – – langkörniger:
10063096 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:
– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 96 9100
– – – – – – anderer 1006 30 96 9900
10063098 – – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:
– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger 1006 30 98 9100
– – – – – – anderer 1006 30 98 9900
10064000 – Bruchreis 1006 40 00 9000
3.
Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
ex110220 – von Mais:
ex11022010 – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:
– – – mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger(2) 1102 20 10 9200
– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger(2) 1102 20 10 9400
ex11022090 – – anderes:
– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger(2) 1102 20 90 9200
ex110290 – anderes:
11029010 – – von Gerste:
– – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger 1102 90 10 9100
– – – anderes 1102 90 10 9900
ex11029030 – – von Hafer:
– – – dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger 1102 90 30 9100
ex1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:
– Grobgrieß und Feingrieß:
ex110313 – – von Mais:
ex11031310 – – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:
– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger(3) 1103 13 10 9100
– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger(3) 1103 13 10 9300
– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger(3) 1103 13 10 9500
ex11031390 – – – anderer:
– – – – von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger(3) 1103 13 90 9100
ex110319 – – von anderem Getreide:
11031920 – – – von Roggen oder Gerste:
– – – – von Roggen 1103 19 20 9100
– – – – von Gerste:
– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger 1103 19 20 9200
ex11031940 – – – von Hafer:
– – – – dessen Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger 1103 19 40 9100
ex110320 – Pellets:
ex11032025 – – von Roggen oder Gerste:
– – – von Gerste 1103 20 25 9100
11032060 – – von Weizen 1103 20 60 9000
ex1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:
ex110412 – – von Hafer:
ex11041290 – – – als Flocken:
– – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger 1104 12 90 9100
– – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger 1104 12 90 9300
ex110419 – – von anderem Getreide:
11041910 – – – von Weizen 1104 19 10 9000
ex11041950 – – – von Mais:
– – – – als Flocken:
– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger(3) 1104 19 50 9110
– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger(3) 1104 19 50 9130
– – – von Gerste:
ex11041969 – – – – als Flocken
– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger 1104 19 69 9100
– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):
ex110422 – – von Hafer:
ex11042240 – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):
– – – – geschält (entspelzt):
– – – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen 1104 22 40 9100
– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):
– – – – – deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen 1104 22 40 9200
ex110423 – – von Mais:
ex11042340 – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen:
– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):
– – – – – -mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen(3) 1104 23 40 9100
– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen(3) 1104 23 40 9300
110429 – – von anderem Getreide:
– – – von Gerste:
ex11042904 – – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):
– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen 1104 29 04 9100
ex11042905 – – – – perlförmig geschliffen:
– – – – – mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:
– – – – – – 1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen 1104 29 05 9100
– – – – – – 2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen 1104 29 05 9300
– – – andere:
ex11042917 – – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:
– – – – – von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008(1) enthaltenen Definition entsprechen 1104 29 17 9100
– – – – nur geschrotet:
11042951 – – – – – von Weizen 1104 29 51 9000
11042955 – – – – – von Roggen 1104 29 55 9000
110430 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
11043010 – – von Weizen 1104 30 10 9000
11043090 – – andere 1104 30 90 9000
1107 Malz, auch geröstet:
110710 – nicht geröstet:
– – von Weizen:
11071011 – – – in Form von Mehl 1107 10 11 9000
11071019 – – – anderes 1107 10 19 9000
– – anderes:
11071091 – – – in Form von Mehl 1107 10 91 9000
11071099 – – – anderes 1107 10 99 9000
11072000 – geröstet 1107 20 00 9000
ex1108 Stärke; Inulin:
– Stärke(4):
ex11081100 – – von Weizen:
– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT 1108 11 00 9200
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT(5) 1108 11 00 9300
ex11081200 – – von Mais:
– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT 1108 12 00 9200
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT(5) 1108 12 00 9300
ex11081300 – – von Kartoffeln:
– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT 1108 13 00 9200
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 GHT und weniger als 80 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT(5) 1108 13 00 9300
ex110819 – – andere Stärke:
ex11081910 – – – von Reis:
– – – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT 1108 19 10 9200
– – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT(5) 1108 19 10 9300
ex11090000 Kleber von Weizen, auch getrocknet:
– getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25) 1109 00 00 9100
ex1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
ex170230 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:
– – andere:
17023050 – – – Glucose (Dex trose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert 1702 30 50 9000
17023090 – – – andere(6) 1702 30 90 9000
ex170240 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
17024090 – – andere(6) 1702 40 90 9000
ex170290 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
17029050 – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup:
– – – Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert 1702 90 50 9100
– – – andere(6) 1702 90 50 9900
– – Zucker und Melassen, karamellisiert:
– – – andere:
17029075 – – – – als Pulver, auch agglomeriert 1702 90 75 9000
17029079 – – – – andere 1702 90 79 9000
ex2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex210690 – andere:
– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
– – – andere:
21069055 – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup(6) 2106 90 55 9000
4.
Getreidemischfuttermittel
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art(7):
ex230910 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:
– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:
– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger(8)(9):
23091011 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 11 9000
23091013 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 13 9000
– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT(8):
23091031 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 31 9000
23091033 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 33 9000
– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT(8):
23091051 – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 10 51 9000
23091053 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 53 9000
ex230990 – andere:
– – andere, einschließlich Vormischungen:
– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:
– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:
– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger(8)(9):
23099031 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 31 9000
23099033 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 33 9000
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT(8):
23099041 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 41 9000
23099043 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 43 9000
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT(8):
23099051 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 51 9000
23099053 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 53 9000
5.
Rindfleisch
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex0102 Rinder, lebend:
– Hausrinder:
ex010221 – – reinrassige Zuchttiere:
ex01022110 – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:
– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten 0102 21 10 9140
– – – – – andere 0102 21 10 9150
ex01022130 – – – Kühe:
– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:
– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten 0102 21 30 9140
– – – – – andere 0102 21 30 9150
ex01022190 – – – andere:
– – – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr 0102 21 90 9120
ex010229 – – andere:
– – – andere als der Untergattung Bibos oder der Untergattung Poephagus:
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:
ex01022941 – – – – – zum Schlachten:
– – – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg 0102 29 41 9100
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:
– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
01022951 – – – – – – zum Schlachten 0102 29 51 9000
01022959 – – – – – – andere 0102 29 59 9000
– – – – – Kühe:
01022961 – – – – – – zum Schlachten 0102 29 61 9000
01022969 – – – – – – andere 0102 29 69 9000
– – – – – andere:
01022991 – – – – – – zum Schlachten 0102 29 91 9000
01022999 – – – – – – andere 0102 29 99 9000
– Büffel:
ex01023100 – – reinrassige Zuchttiere:
– – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:
– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten 0102 31 00 9100
– – – – – andere 0102 31 00 9150
– – – Kühe:
– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:
– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten 0102 31 00 9200
– – – – – andere 0102 31 00 9250
– – – andere:
– – – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr 0102 31 00 9300
010239 – – andere:
ex01023910 – – – domestizierte Arten:
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:
– – – – – zum Schlachten:
– – – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg 0102 39 10 9100
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:
– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
– – – – – – zum Schlachten 0102 39 10 9150
– – – – – – andere 0102 39 10 9200
– – – – – Kühe:
– – – – – – zum Schlachten 0102 39 10 9250
– – – – – – andere 0102 39 10 9300
– – – – – andere:
– – – – – – zum Schlachten 0102 39 10 9350
– – – – – – andere 0102 39 10 9400
ex010290 – andere:
ex01029020 – – reinrassige Zuchttiere:
– – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:
– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten 0102 90 20 9100
– – – – – andere 0102 90 20 9150
– – – Kühe:
– – – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:
– – – – – bis zum Alter von 30 Monaten 0102 90 20 9200
– – – – – andere 0102 90 20 9250
– – – andere:
– – – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr 0102 90 20 9300
– – andere:
ex01029091 – – – domestizierte Arten:
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:
– – – – – zum Schlachten:
– – – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg 0102 90 91 9100
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:
– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
– – – – – – zum Schlachten 0102 90 91 9150
– – – – – – andere 0102 90 91 9200
– – – – – Kühe:
– – – – – – zum Schlachten 0102 90 91 9250
– – – – – – andere 0102 90 91 9300
– – – – – andere:
– – – – – – zum Schlachten 0102 90 91 9350
– – – – – – andere 0102 90 91 9400
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:
02011000 – ganze oder halbe Tierkörper:
– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Nacken, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:
– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern(10) 0201 10 00 9110
– – – andere 0201 10 00 9120
– – andere:
– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern(10) 0201 10 00 9130
– – – andere 0201 10 00 9140
020120 – andere Teile, mit Knochen:
02012020 – –  „quartiers compensés” :
– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern(10) 0201 20 20 9110
– – – andere 0201 20 20 9120
02012030 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:
– – – von ausgewachsenen männlichen Rindern(10) 0201 20 30 9110
– – – andere 0201 20 30 9120
02012050 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:
– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:
– – – – von ausgewachsenen männlichen Rindern(10) 0201 20 50 9110
– – – – andere 0201 20 50 9120
– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:
– – – – von ausgewachsenen männlichen Rindern(10) 0201 20 50 9130
– – – – andere 0201 20 50 9140
ex02012090 – – anderes:
– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks 0201 20 90 9700
02013000 – ohne Knochen:
– – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission(12) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission(13) nach Kanada 0201 30 00 9050
– – entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes(*) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch (außer Fett) von 78 GHT oder mehr(15) 0201 30 00 9060
– – andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch (außer Fett) von 55 GHT oder mehr(15) jedes Stück einzeln verpackt:
– – – von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder „Pistola” -Schnitt(11) 0201 30 00 9100
– – – von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder „Pistola” -Schnitt(11) 0201 30 00 9120
– – andere 0201 30 00 9140
ex0202 Fleisch von Rindern, gefroren:
02021000 – ganze oder halbe Tierkörper:
– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Nacken, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen 0202 10 00 9100
– – andere 0202 10 00 9900
ex020220 – andere Teile, mit Knochen:
02022010 – –  „quartiers compensés” 0202 20 10 9000
02022030 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt 0202 20 30 9000
02022050 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:
– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren 0202 20 50 9100
– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren 0202 20 50 9900
ex02022090 – – anderes:
– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks 0202 20 90 9100
ex020230 – ohne Knochen:
02023090 – – anderes:
– – – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission(12) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission(13) nach Kanada 0202 30 90 9100
– – – andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 GHT oder mehr(15) 0202 30 90 9200
– – – andere 0202 30 90 9900
ex0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex020610 – von Rindern, frisch oder gekühlt:
– – andere:
02061095 – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 10 95 9000
– von Rindern, gefroren:
ex020629 – – andere:
– – – andere:
02062991 – – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 29 91 9000
ex0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
ex021020 – Fleisch von Rindern:
ex02102090 – – ohne Knochen:
– – – gesalzen und getrocknet 0210 20 90 9100
ex1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
ex160250 – von Rindern:
– – andere:
ex16025031 – – – Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:
– – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35(16) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:
– – – – – 90 GHT oder mehr:
– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission(14) festgelegten Bedingungen erfüllen 1602 50 31 9125
– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:
– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission(14) festgelegten Bedingungen erfüllen 1602 50 31 9325
ex16025095 – – – andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
– – – – kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:
– – – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35(16) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:
– – – – – – 90 GHT oder mehr:
– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission(14) festgelegten Bedingungen erfüllen 1602 50 95 9125
– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:
– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission(14) festgelegten Bedingungen erfüllen 1602 50 95 9325
6.
Schweinefleisch
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex0103 Schweine, lebend:
– andere:
ex010391 – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
01039110 – – – Hausschweine 0103 91 10 9000
ex010392 – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:
– – – Hausschweine:
01039219 – – – – andere 0103 92 19 9000
ex0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
– frisch oder gekühlt:
ex020311 – – ganze oder halbe Tierkörper:
02031110 – – – von Hausschweinen(27) 0203 11 10 9000
ex020312 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
– – – von Hausschweinen:
ex02031211 – – – – Schinken und Teile davon:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 12 11 9100
ex02031219 – – – – Schultern und Teile davon(28):
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 12 19 9100
ex020319 – – anderes:
– – – von Hausschweinen:
ex02031911 – – – – Vorderteile und Teile davon(29):
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 19 11 9100
ex02031913 – – – – Kotelettstränge und Teile davon:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 19 13 9100
ex02031915 – – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT 0203 19 15 9100
– – – – anderes:
ex02031955 – – – – – ohne Knochen:
– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon(17)(26)(28)(29)(30) 0203 19 55 9110
– – – – – – Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT(17)(26) 0203 19 55 9310
– gefroren:
ex020321 – – ganze oder halbe Tierkörper:
02032110 – – – von Hausschweinen(27) 0203 21 10 9000
ex020322 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
– – – von Hausschweinen:
ex02032211 – – – – Schinken und Teile davon:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 22 11 9100
ex02032219 – – – – Schultern und Teile davon(28):
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 22 19 9100
ex020329 – – anderes:
– – – von Hausschweinen:
ex02032911 – – – – Vorderteile und Teile davon(29):
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 29 11 9100
ex02032913 – – – – Kotelettstränge und Teile davon:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0203 29 13 9100
ex02032915 – – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT 0203 29 15 9100
– – – – anderes:
ex02032955 – – – – – ohne Knochen:
– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon(17)(28)(29)(30)(31) 0203 29 55 9110
ex0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
– Fleisch von Schweinen:
ex021011 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
– – – von Hausschweinen:
– – – – gesalzen oder in Salzlake:
ex02101111 – – – – – Schinken und Teile davon:
– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0210 11 11 9100
– – – – getrocknet oder geräuchert
ex02101131 – – – – – Schinken und Teile davon:
– – – – – –  „Prosciutto di Parma” , „Prosciutto di San Daniele” (18):
– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0210 11 31 9110
– – – – – – andere:
– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT t 0210 11 31 9910
ex021012 – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
– – – von Hausschweinen:
ex02101211 – – – – gesalzen oder in Salzlake:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT 0210 12 11 9100
ex02101219 – – – – getrocknet oder geräuchert:
– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT 0210 12 19 9100
ex021019 – – anderes:
– – – von Hausschweinen:
– – – – gesalzen oder in Salzlake:
ex02101940 – – – – – Kotelettstränge und Teile davon:
– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT 0210 19 40 9100
ex02101950 – – – – – anderes:
– – – – – – ohne Knochen:
– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon(17) 0210 19 50 9100
– – – – – – – Bäuche, auch Teile davon, entschwartet(17):
– – – – – – – – mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT 0210 19 50 9310
– – – – getrocknet oder geräuchert:
– – – – – anderes:
ex02101981 – – – – – – ohne Knochen:
– – – – – – –  „Prosciutto di Parma” , „Prosciutto di San Daniele” , auch Teile davon(18) 0210 19 81 9100
– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon(17) 0210 19 81 9300
ex160100 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:
– andere(23):
16010091 – – Rohwürste, nicht gekocht(20)(21):
– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel 1601 00 91 9120
– – – andere 1601 00 91 9190
16010099 – – andere(19)(21):
– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel 1601 00 99 9110
– – – andere 1601 00 99 9190
ex1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
– von Schweinen:
ex160241 – – Schinken und Teile davon:
ex16024110 – – – von Hausschweinen(22):
– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr(23)(24):
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr(32) 1602 41 10 9110
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg 1602 41 10 9130
ex160242 – – Schultern und Teile davon:
ex16024210 – – – von Hausschweinen(22):
– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr(23)(24):
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr(33) 1602 42 10 9110
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg 1602 42 10 9130
ex160249 – – andere, einschließlich Mischungen:
– – – von Hausschweinen:
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:
ex16024919 – – – – – andere(22)(25):
– – – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr(23)(24):
– – – – – – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:
– – – – – – – – ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz 1602 49 19 9130
7.
Geflügelfleisch
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:
– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:
010511 – – Hühner:
– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:
01051111 – – – – Legerassen 0105 11 11 9000
01051119 – – – – andere 0105 11 19 9000
– – – andere:
01051191 – – – – Legerassen 0105 11 91 9000
01051199 – – – – andere 0105 11 99 9000
01051200 – – Truthühner 0105 12 00 9000
01051400 – – Gänse 0105 14 00 9000
ex0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
– von Hühnern:
ex020712 – – unzerteilt, gefroren:
ex02071210 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.”
– – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind
– – – – andere 0207 12 10 9900
ex02071290 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.” ; andere Angebotsformen:
– – – –  „Hühner 65 v.H.” :
– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind
– – – – – andere 0207 12 90 9190
– – – – Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:
– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind
– – – – – andere 0207 12 90 9990
ex020714 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:
– – – Teile:
– – – – mit Knochen:
ex02071420 – – – – – Hälften oder Viertel:
– – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind
– – – – – – andere 0207 14 20 9900
ex02071460 – – – – – Schenkel und Teile davon:
– – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind
– – – – – – andere 0207 14 60 9900
ex02071470 – – – – – andere:
– – – – – – Hälften oder Viertel, ohne Sterze:
– – – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind
– – – – – – – andere 0207 14 70 9190
– – – – – – Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf:
– – – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist
– – – – – – – andere 0207 14 70 9290
– von Truthühnern:
020725 – – unzerteilt, gefroren:
02072510 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.” 0207 25 10 9000
02072590 – – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.” ; andere Angebotsformen 0207 25 90 9000
ex020727 – – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:
– – – Teile:
ex02072710 – – – – ohne Knochen:
– – – – – homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch
– – – – – andere:
– – – – – – andere als Sterze 0207 27 10 9990
– – – – mit Knochen:
– – – – – Schenkel und Teile davon:
02072760 – – – – – – Unterschenkel und Teile davon 0207 27 60 9000
02072770 – – – – – – andere 0207 27 70 9000
8.
Eier
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
– Bruteier(34):
04071100 – – von Hühnern (Gallus domesticus) 0407 11 00 9000
ex040719 – – andere:
– – – von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus:
04071911 – – – – von Truthühnern oder Gänsen 0407 19 11 9000
04071919 – – – – andere 0407 19 19 9000
– andere Eier, frisch:
04072100 – – von Hühnern (Gallus domesticus) 0407 21 00 9000
ex040729 – – andere:
04072910 – – – von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus 0407 29 10 9000
ex040790 – andere:
04079010 – – von Hausgeflügel 0407 90 10 9000
ex0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
– Eigelb:
ex040811 – – getrocknet:
ex04081180 – – – anderes:
– – – – genusstauglich 0408 11 80 9100
ex040819 – – anderes:
– – – anderes:
ex04081981 – – – – flüssig:
– – – – – genusstauglich 0408 19 81 9100
ex04081989 – – – – anderes, einschließlich gefroren:
– – – – – genusstauglich 0408 19 89 9100
– andere:
ex040891 – – getrocknet:
ex04089180 – – – andere:
– – – – genusstauglich 0408 91 80 9100
ex040899 – – andere:
ex04089980 – – – andere:
– – – – genusstauglich 0408 99 80 9100
9.
Milch und Milcherzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln(45):
040110 – mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:
04011010 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 10 10 9000
04011090 – – andere 0401 10 90 9000
040120 – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT:
– – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:
04012011 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT 0401 20 11 9100
– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT 0401 20 11 9500
04012019 – – – andere:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT 0401 20 19 9100
– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT 0401 20 19 9500
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:
04012091 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 20 91 9000
04012099 – – – andere 0401 20 99 9000
040140 – mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:
04014010 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0401 40 10 9000
04014090 – – andere 0401 40 90 9000
040150 – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:
– – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:
04015011 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – höchstens 17 GHT 0401 50 11 9400
– – – – – mehr als 17 GHT 0401 50 11 9700
ex04015019 – – – andere:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT: 0401 50 19 9700
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:
04015031 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – höchstens 35 GHT 0401 50 31 9100
– – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT 0401 50 31 9400
– – – – – mehr als 39 GHT 0401 50 31 9700
04015039 – – – andere:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – höchstens 35 GHT 0401 50 39 9100
– – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT 0401 50 39 9400
– – – – – mehr als 39 GHT 0401 50 39 9700
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:
04015091 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – höchstens 68 GHT 0401 50 91 9100
– – – – – mehr als 68 GHT 0401 50 91 9500
04015099 – – – andere:
– – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – höchstens 68 GHT 0401 50 99 9100
– – – – – mehr als 68 GHT 0401 50 99 9500
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln(39):
040210 – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger(41):
– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln(43):
04021011 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 10 11 9000
04021019 – – – andere 0402 10 19 9000
– – andere(44):
04021091 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 10 91 9000
04021099 – – – andere 0402 10 99 9000
– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT(41):
ex040221 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln(43):
– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:
04022111 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 11 GHT 0402 21 11 9200
– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0402 21 11 9300
– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0402 21 11 9500
– – – – – – mehr als 25 GHT 0402 21 11 9900
04022118 – – – – andere:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 11 GHT 0402 21 18 9100
– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0402 21 18 9300
– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0402 21 18 9500
– – – – – – mehr als 25 GHT 0402 21 18 9900
– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:
04022191 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 28 GHT 0402 21 91 9100
– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT 0402 21 91 9200
– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT 0402 21 91 9350
– – – – – – mehr als 45 GHT 0402 21 91 9500
04022199 – – – – andere:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 28 GHT 0402 21 99 9100
– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT 0402 21 99 9200
– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT 0402 21 99 9300
– – – – – – mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT 0402 21 99 9400
– – – – – – mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT 0402 21 99 9500
– – – – – – mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT 0402 21 99 9600
– – – – – – mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT 0402 21 99 9700
– – – – – – mehr als 79 GHT 0402 21 99 9900
ex040229 – – andere(44):
– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:
– – – – andere:
04022915 – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:
– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – – höchstens 11 GHT 0402 29 15 9200
– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0402 29 15 9300
– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0402 29 15 9500
– – – – – – – mehr als 25 GHT 0402 29 15 9900
04022919 – – – – – andere:
– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0402 29 19 9300
– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0402 29 19 9500
– – – – – – – mehr als 25 GHT 0402 29 19 9900
– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:
04022991 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger 0402 29 91 9000
04022999 – – – – andere:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 41 GHT 0402 29 99 9100
– – – – – – mehr als 41 GHT 0402 29 99 9500
– andere:
ex040291 – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln(43):
ex04029110 – – – mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:
– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT 0402 91 10 9370
ex04029130 – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:
– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr 0402 91 30 9300
– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:
04029199 – – – – andere 0402 91 99 9000
040299 – – andere(44):
ex04029910 – – – mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:
– – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT 0402 99 10 9350
– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:
04029931 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:
– – – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr 0402 99 31 9150
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT 0402 99 31 9300
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT 0402 99 31 9500
ex04029939 – – – – andere:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr 0402 99 39 9150
ex0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
ex040390 – andere:
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form(39)(42):
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von(35):
04039011 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 11 9000
04039013 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT:
– – – – – – höchstens 11 GHT 0403 90 13 9200
– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0403 90 13 9300
– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0403 90 13 9500
– – – – – – mehr als 25 GHT 0403 90 13 9900
04039019 – – – – – mehr als 27 GHT 0403 90 19 9000
– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von(37):
04039033 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT:
– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0403 90 33 9400
– – – – – – mehr als 25 GHT 0403 90 33 9900
– – – andere:
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von(35):
ex04039051 – – – – – 3 GHT oder weniger:
– – – – – – höchstens 1,5 GHT 0403 90 51 9100
ex04039059 – – – – – mehr als 6 GHT:
– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT 0403 90 59 9170
– – – – – – mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT 0403 90 59 9310
– – – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT 0403 90 59 9340
– – – – – – mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT 0403 90 59 9370
– – – – – – mehr als 45 GHT 0403 90 59 9510
ex0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
040490 – andere:
– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von(35):
ex04049021 – – – 1,5 GHT oder weniger:
– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:
– – – – – 29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT 0404 90 21 9120
– – – – – 34 GHT oder mehr 0404 90 21 9160
ex04049023 – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT(39):
– – – – in Pulverform oder granuliert:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 11 GHT 0404 90 23 9120
– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0404 90 23 9130
– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0404 90 23 9140
– – – – – – mehr als 25 GHT 0404 90 23 9150
ex04049029 – – – mehr als 27 GHT(39):
– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – höchstens 28 GHT 0404 90 29 9110
– – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT 0404 90 29 9115
– – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT 0404 90 29 9125
– – – – – mehr als 45 GHT 0404 90 29 9140
– – andere, mit einem Milchfettgehalt von(37)(39):
ex04049081 – – – 1,5 GHT oder weniger:
– – – – in Pulverform oder granuliert 0404 90 81 9100
ex04049083 – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT:
– – – – in Pulverform oder granuliert:
– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:
– – – – – – höchstens 11 GHT 0404 90 83 9110
– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT 0404 90 83 9130
– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT 0404 90 83 9150
– – – – – – mehr als 25 GHT 0404 90 83 9170
– – – – andere als in Pulverform oder granuliert:
– – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT 0404 90 83 9936
ex0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
040510 – Butter:
– – mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:
– – – natürliche Butter:
04051011 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:
– – – – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT 0405 10 11 9500
– – – – – – 82 GHT oder mehr 0405 10 11 9700
04051019 – – – – andere:
– – – – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT 0405 10 19 9500
– – – – – – 82 GHT oder mehr 0405 10 19 9700
04051030 – – – rekombinierte Butter:
– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:
– – – – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT 0405 10 30 9100
– – – – – – 82 GHT oder mehr 0405 10 30 9300
– – – – andere:
– – – – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – – – 82 GHT oder mehr 0405 10 30 9700
04051050 – – – Molkenbutter:
– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:
– – – – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – – – 82 GHT oder mehr 0405 10 50 9300
– – – – andere:
– – – – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT 0405 10 50 9500
– – – – – – 82 GHT oder mehr 0405 10 50 9700
04051090 – – andere 0405 10 90 9000
ex040520 – Milchstreichfette:
04052090 – – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:
– – – mit einem Fettgehalt von:
– – – – mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT 0405 20 90 9500
– – – – 78 GHT oder mehr 0405 20 90 9700
040590 – andere:
04059010 – – mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger 0405 90 10 9000
04059090 – – andere 0405 90 90 9000
KN-Code Warenbezeichnung Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes Produktcode
Höchstgehalt an Wasser in GHT Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in GHT
ex0406 Käse und Quark/Topfen(38)(40)(**):
ex040610 – Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:
04061050 – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:
– – – anderer:
– – – – Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta 0406 10 50 9100
– – – – anderer:
– – – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:
– – – – – – Ricotta, gesalzen:
– – – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt 55 45 0406 10 50 9230
– – – – – – – anderer 55 39 0406 10 50 9290
– – – – – Cottage cheese 60 0406 10 50 9300
– – – – – anderer:
– – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – – weniger als 5 GHT 60 0406 10 50 9610
– – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT 60 5 0406 10 50 9620
– – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT 57 19 0406 10 50 9630
– – – – – – – – anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:
– – – – – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT 40 39 0406 10 50 9640
– – – – – – – – – mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62GHT 50 39 0406 10 50 9650
– – – – – – – – – mehr als 62 GHT 0406 10 50 9660
– – – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:
– – – – – – Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT 60 60 0406 10 50 9830
– – – – – – – 69 GHT oder mehr 59 69 0406 10 50 9850
– – – – – – anderer 0406 10 50 9870
– – – – – anderer 0406 10 50 9900
ex04062000 – Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:
– – hergestellt aus Molke 0406 20 00 9100
– – anderer:
– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Lactosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:
– – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 40 34 0406 20 00 9913
– – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT 20 30 0406 20 00 9915
– – – – 85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT 15 30 0406 20 00 9917
– – – – 95 GHT oder mehr 5 30 0406 20 00 9919
– – – anderer 0406 20 00 9990
ex040630 – Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:
– – andere:
– – – mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
ex04063031 – – – – 48 GHT oder weniger:
– – – – – mit einer Trockenmasse von:
– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – weniger als 20 GHT 60 0406 30 31 9710
– – – – – – – 20 GHT oder mehr 60 20 0406 30 31 9730
– – – – – – 43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – weniger als 20 GHT 57 0406 30 31 9910
– – – – – – – 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT 57 20 0406 30 31 9930
– – – – – – – 40 GHT oder mehr 57 40 0406 30 31 9950
ex04063039 – – – – mehr als 48 GHT:
– – – – – mit einer Trockenmasse von:
– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT 60 48 0406 30 39 9500
– – – – – – 43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT 57 48 0406 30 39 9700
– – – – – – 46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – weniger als 55 GHT 54 48 0406 30 39 9930
– – – – – – – 55 GHT oder mehr 54 55 0406 30 39 9950
ex04063090 – – – mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT 54 79 0406 30 90 9000
ex040640 – Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:
ex04064050 – – Gorgonzola 53 48 0406 40 50 9000
ex04064090 – – andere 50 40 0406 40 90 9000
ex040690 – andere Käse:
– – andere:
ex04069013 – – – Emmentaler 40 45 0406 90 13 9000
ex04069015 – – – Greyerzer, Sbrinz:
– – – – Greyerzer 38 45 0406 90 15 9100
ex04069017 – – – Bergkäse, Appenzeller:
– – – – Bergkäse 38 45 0406 90 17 9100
ex04069021 – – – Cheddar 39 48 0406 90 21 9900
ex04069023 – – – Edamer 47 40 0406 90 23 9900
ex04069025 – – – Tilsiter 47 45 0406 90 25 9900
ex04069029 – – – Kashkaval:
– – – – aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt 42 50 0406 90 29 9100
– – – – ausschließlich aus Kuhmilch hergestellt 44 45 0406 90 29 9300
ex04069032 – – – Feta(36):
– – – – ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:
– – – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT 56 43 0406 90 32 9119
ex04069035 – – – Kefalo-Tyri:
– – – – ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt 38 40 0406 90 35 9190
– – – – anderer: 38 40 0406 90 35 9990
ex04069037 – – – Finlandia 40 45 0406 90 37 9000
– – – andere:
– – – – andere:
– – – – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:
– – – – – – 47 GHT oder weniger:
ex04069061 – – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano 35 32 0406 90 61 9000
ex04069063 – – – – – – – Fiore Sardo, Pecorino:
– – – – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt 35 36 0406 90 63 9100
– – – – – – – – anderer 35 36 0406 90 63 9900
ex04069069 – – – – – – – andere:
– – – – – – – – aus Molke hergestellt 0406 90 69 9100
– – – – – – – – anderer 38 30 0406 90 69 9910
– – – – – – mehr als 47 bis 72 GHT:
ex04069073 – – – – – – – Provolone 45 44 0406 90 73 9900
ex04069074 – – – – – – – Maasdam 45 45 0406 90 74 9900
ex04069075 – – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano 45 39 0406 90 75 9900
ex04069076 – – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:
– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:
– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT 50 45 0406 90 76 9300
– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr 44 45 0406 90 76 9400
– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr 46 55 0406 90 76 9500
ex04069078 – – – – – – – Gouda:
– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT 50 20 0406 90 78 9100
– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 45 48 0406 90 78 9300
– – – – – – – – anderer: 45 55 0406 90 78 9500
ex04069079 – – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio 56 40 0406 90 79 9900
ex04069081 – – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey 44 45 0406 90 81 9900
ex04069085 – – – – – – – Kefalograviera, Kasseri:
– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT 40 39 0406 90 85 9930
– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT 45 39 0406 90 85 9970
– – – – – – – – anderer 0406 90 85 9999
– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:
ex04069086 – – – – – – – – mehr als 47 bis 52 GHT:
– – – – – – – – – aus Molke hergestellt 0406 90 86 9100
– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT 52 0406 90 86 9200
– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT 51 5 0406 90 86 9300
– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT 47 19 0406 90 86 9400
– – – – – – – – – – 39 GHT oder mehr 40 39 0406 90 86 9900
ex04069089 – – – – – – – – mehr als 52 bis 62 GHT:
– – – – – – – – – Molkekäse, ausgenommen Manouri 040690899100
– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT 60 040690899200
– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT 55 5 040690899300
– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT 53 19 040690899400
– – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:
– – – – – – – – – – – Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt 45 45 040690899951
– – – – – – – – – – – Manouri 43 53 040690899972
– – – – – – – – – – – Hushallsost 46 45 040690899973
– – – – – – – – – – – Murukoloinen 41 50 040690899974
– – – – – – – – – – – Gräddost 39 60 040690899975
– – – – – – – – – – – anderer 47 40 040690899979
ex04069092 – – – – – – – – mehr als 62 bis 72 GHT:
– – – – – – – – – aus Molke hergestellt 040690929100
– – – – – – – – – Butterkäse 52 45 040690929200
– – – – – – – – – anderer:
– – – – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:
– – – – – – – – – – – 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT 60 10 040690929300
– – – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:
– – – – – – – – – – – Akawi 55 40 040690929500
10.
Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:
– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:
ex170112 – – Rübenzucker:
ex17011290 – – – anderer:
– – – – Kandiszucker 170112909100
– – – – andere Rohzucker:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg 170112909910
ex170113 – – Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:
17011390 – – – anderer:
– – – – Kandiszucker 170113909100
– – – – andere Rohzucker:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg 170113909910
ex170114 – – anderer Rohrzucker:
17011490 – – – anderer
– – – – Kandiszucker 170114909100
– – – – andere Rohzucker:
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg 170114909910
– andere:
17019100 – – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 170191009000
ex170199 – – andere:
17019910 – – – Weißzucker:
– – – – Kandiszucker 170199109100
– – – – andere:
– – – – – eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen 170199109910
– – – – – andere 170199109950
ex17019990 – – – andere:
– – – – mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen 170199909100
11.
Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors
KN-Code Warenbezeichnung Produktcode
ex1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
ex170240 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
ex17024010 – – Isoglucose:
– – – mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr 170240109100
170260 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
17026010 – – Isoglucose 170260109000
17026095 – – andere 170260959000
ex170290 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
17029030 – – Isoglucose 170290309000
– – Zucker und Melassen, karamellisiert:
17029071 – – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr 170290719000
ex17029095 – – andere:
– – – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt 170290959100
– – andere als Sorbose 170290959900
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex210690 – andere:
– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
21069030 – – – Isoglucosesirup 210690309000
– – – andere:
21069059 – – – – andere 210690599000

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 55.

(2)

Die Analysemethode für die Bestimmung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

(3)

Für die Bestimmung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1000 Mikrometer haben;

die anschließend anzuwendende Analysemethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

(4)

Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen „polarimetrischen Verfahren” bestimmt.

(5)

Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

1.
Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse in %)/80) × Ausfuhrerstattung.
2.
Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse in %)/87) × Ausfuhrerstattung.

Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

(6)

Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung

Der Trockenmassegehalt wird nach der Methode 2 in Anlage II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

(8)

Die Erstattung berücksichtigt lediglich den Stärkegehalt von Getreideerzeugnissen. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse der Unterpositionen 07099960 und 07129019, des Kapitels 10 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 110430, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 19041010 und 19041090 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 19041010 und 19041090 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.

(9)

Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(10)

Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(11)

Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und soweit anwendbar der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).

(12)

ABl. L 308, vom 8.11.2006, S. 7.

(13)

ABl. L 281, 24.10.2008, S. 3.

(14)

ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(15)

Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, bei der das Risiko am höchsten ist.

(16)

Bestimmung des Kollagengehalts:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(17)

Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung „Teile davon” bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

(18)

Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

(19)

Die Erstattung für Würste in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Abtropfgewicht gewährt.

(20)

Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

(21)

Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Wurst, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

(22)

Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

(23)

Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 3). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die betreffenden Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

(24)

Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

(25)

Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fetten jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

(26)

Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1) ist nicht gestattet.

(27)

Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(28)

Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(29)

Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(30)

Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(31)

Für entbeinte Nackenenden, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(32)

Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 1602 41 10 9110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 42 10 9110 oder, gegebenenfalls, 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission unberührt bleibt.

(33)

Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 unberührt bleibt.

(34)

Gilt nur für Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) genannte Angaben gestempelt sind.

(**)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(35)

Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und insbesondere

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

(36)

Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.

(37)

Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)
angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

b)
nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und insbesondere

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(38)
a)
Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.
b)
Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.
c)
Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)
Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)
Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.
(39)

Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

(40)
a)
Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind.

b)
Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)
Enthält das Erzeugnis Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 04051050) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)
Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.
(41)

Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 040291 und 040299 entsprechende Erstattung.

(42)

Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 04039011 bis 04039039 gelten die den KN-Codes 04039051 bis 04039069 entsprechenden Erstattungen.

(43)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(44)

Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)
angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;
b)
nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

(45)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.