Präambel VO (EU) 2014/1367
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
- (3)
- Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten0 sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
- (4)
- Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.
- (5)
- Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen(2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
- (6)
- Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände immer noch nicht nachhaltig befischt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Roter Fleckbrasse und Rundnasen-Grenadier zu verbieten.
- (7)
- Bei den vier Beständen von Rundnasen-Grenadier deuten wissenschaftliche Gutachten und die jüngsten Diskussionen in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) darauf hin, dass Fänge dieser Arten fälschlicherweise als Nordatlantik-Grenadier gemeldet werden könnten. Daher ist es angebracht, eine TAC festzusetzen, die beide Arten umfasst, aber gleichzeitig eine getrennte Meldung für jede dieser Arten ermöglicht.
- (8)
- Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. Da es sich bei Tiefseehaien zudem um weit wandernde Arten handelt, die im gesamten Nordostatlantik weit verbreitet sind, hat der STECF empfohlen, die Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Arten auf die Unionsgewässer der -Gebiete des Fischereiausschusses für den mittleren und östlichen Atlantik (CECAF) um Madeira auszuweiten.
- (9)
- Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates(3) definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Ausgenommen davon sind allerdings die Goldlachs- und Blaulengbestände. Die wichtigste Fischerei auf Blauleng ist Gegenstand der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen; zum Zwecke der Vereinfachung sollten sich alle TAC für Blauleng danach richten und in ein und demselben Rechtsakt festgesetzt werden. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für die Goldlachs- und Blaulengbestände in einer gesonderten einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.
- (10)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(4) sollten die Bestände ermittelt werden, für die verschiedene dort genannte Maßnahmen gelten. Bei Beständen, für die für das Jahr der TAC-Festsetzung keine gezielte wissenschaftlich begründete Bewertung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TAC festgesetzt werden; sonst sollten analytische TAC gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Bewertung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TAC festgesetzt werden.
- (11)
- Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (2)
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
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