Präambel VO (EU) 2014/137

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
(2)
Die EU-Liste von IUU-Fischereifahrzeugen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011(3), (EU) Nr. 1234/2012(4) und (EU) Nr. 672/2013(5) geändert.
(3)
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste auch Fischereifahrzeuge enthalten, die in den von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind.
(4)
Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig(6).
(5)
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die EU-Liste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.
(6)
Die Kommission hat die aktualisierten Listen der regionalen Fischereiorganisationen erhalten.
(7)
Das Schiff „Marta Lucia R” , das auf den durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011, (EU) Nr. 1234/2012 und (EU) Nr. 672/2013 erstellten bzw. geänderten Listen stand, wurde von der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) auf ihrer Tagung vom 10. bis 14. Juni 2013 und von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) mit Rundschreiben vom 20. August 2013 von deren Liste gestrichen. Dieses Schiff gilt mit Wirkung vom 20. August 2013 als von der EU-Liste gestrichen.
(8)
Das Schiff „RED” , das auf den durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011, (EU) Nr. 1234/2012 und (EU) Nr. 672/2013 erstellten bzw. geänderten Listen stand, wurde am 14. November 2012 von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), am 21. Dezember 2012 von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und auf der Sitzung des Durchführungsausschusses am 11. Dezember 2013 von der Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO) von deren Liste gestrichen. Dieses Schiff gilt mit Wirkung vom 11. Dezember 2013 als von der EU-Liste gestrichen
(9)
Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.

(3)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.

(4)

ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38.

(5)

ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6.

(6)

Letzte Aktualisierungen: CCAMLR: IUU-Liste 2013/2014, verabschiedet auf der Jahrestagung CCAMLR-XXXII vom 23. Oktober bis 14. November 2013; SEAFO: in der IUU-Liste der SEAFO sind die Listen von CCAMLR, NEAFC-B und NAFO enthalten (verabschiedet auf der Sitzung des Durchführungsausschusses am 11. Dezember 2013); ICCAT: IUU-Liste 2013, verabschiedet auf der Jahrestagung im November 2013 (Empfehlung 11-18); IATTC: Liste 2013, verabschiedet auf der 85. Sitzung der IATTC im Juni 2013 verabschiedet; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2011-18, verlängert auf der 32. Jahrestagung im November 2013; NAFO: Liste 2013, verabschiedet auf der 35. Jahrestagung im September 2013; WCPFC: WCPFC-Liste der IUU-Schiffe für 2014, gültig ab 6. Februar 2014, 60 Tage nach WCPFC10; IOTC: IOTC-Liste der IUU-Schiffe, überarbeitet auf der 17. IOTC-Tagung vom 6. bis 10. Mai 2013.

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