Artikel 1 VO (EU) 2014/1371
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe r angefügt:
- r)
- Zitronen des KN-Codes 08055010.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die in dem wie folgt unterteilten Zeitraum durchgeführt werden:
- a)
- 30. September 2014 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt;
- b)
- 1. Januar 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
- (2)
-
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die folgenden Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt:
- a)
- für die in Anhang I festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a;
- b)
- für die in Anhang Ia festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b.
Für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.
- (3)
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden.
(2) Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte „bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt” ersetzt durch die Worte „bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen” .
- (4)
-
In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a sowie bis zum 30. September 2015 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b für jedes Erzeugnis Folgendes mit:
. - (5)
-
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor den folgenden Terminen getätigt werden:
- a)
- 30. Juni 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden;
- b)
- 30. September 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden.
- (6)
-
In Anhang I erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a”
; - (7)
- Anhang Ia mit dem Wortlaut gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt;
- (8)
- die Anhänge III und IV werden erhalten die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.
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