Artikel 7 VO (EU) 2014/1374

Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen können kleinen Versicherungsgesellschaften wie folgt gewährt werden:

a)
Die NZBen können den nach Marktanteil kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG gewähren, wenn auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen;
b)
eine Versicherungsgesellschaft, der eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird, muss jährlich die Berichtspflichten aus Artikel 4 erfüllen, sodass auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Jahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen;
c)
eine Versicherungsgesellschaft, die keine Daten gemäß Buchstaben a und b melden muss, meldet einen reduzierten Satz von Angaben, der von der betreffenden NZB festgelegt wird;
d)
die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn des folgenden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

(2) Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen von der Berichtspflicht für Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert gewähren.

Wenn aus Daten einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Bargeldbestände und Einlagen der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften weniger als 10 % der nationalen Gesamtbilanzsumme der Versicherungsgesellschaften und weniger als 10 % aller Bargeldbestände und Einlagen im Hinblick auf die Bestände der Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets betragen, kann die betreffende NZB entscheiden, dass Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert nicht gemeldet werden müssen. Die betreffende NZB unterrichtet die Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.

(3) Die Versicherungsgesellschaften können sich entscheiden, keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung zu machen und stattdessen den in Artikel 4 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft eine Versicherungsgesellschaft diese Entscheidung, so holt sie vor einer späteren Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung die vorherige Zustimmung der betreffenden NZB ein.

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