Artikel 9 VO (EU) 2014/1374

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1) Die Berichtspflichtigen haben die statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

(2) Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

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