Präambel VO (EU) 2014/1382

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgestellt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer, des Wassenaar-Abkommens und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen.
(3)
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden.
(4)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.