Artikel 11 VO (EU) 2014/1388
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
- (a)
- über deren elektronisches Anmeldesystem die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten in dem in Anhang II festgelegten Format zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet;
- (b)
- im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission(1) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
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