Artikel 12 VO (EU) 2014/1388

Monitoring

Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommenen Beihilfen überwachen kann, führen die Mitgliedstaaten ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung für erforderlich hält.

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