Artikel 15 VO (EU) 2014/1388
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
- (a)
- die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und
- (b)
- die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet.
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