Artikel 19 VO (EU) 2014/1388

Beihilfen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit

Beihilfen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern

(a)
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie der auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen und
(b)
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet.

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