Artikel 25 VO (EU) 2014/1388

Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme sowie für Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern

(a)
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie der auf der Grundlage von Artikel 40 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen und
(b)
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.