Artikel 36 VO (EU) 2014/1388

Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur

Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern

(a)
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und
(b)
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet.

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